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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 01.08.1899
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- 1899-08-01
- Erscheinungsdatum
- 01.08.1899
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- Deutsch
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5494 Nichtamtlicher Teil. 176, 1. August 1899. Dennoch haben die Mitglieder des Vereins der deutschen Musikalienhändler sich schon früher insofern einen Melodieen- schutz geschaffen, als sie sich gemäß den Satzungen zum gegenseitigen Schutze verpflichteten. Der Entwurf will also das nur für alle Musikalienverleger zur Pflicht machen, was die anständigen unter ihnen auch ohne Gesetz schon anerkannt haben. Auch Frankreich, das neben Deutschland musikalisch produktivste Land, ebenso Belgien, gewähren einen wirksamen Melodieenschutz, dagegen kennt ihn die Berner Konvention noch nicht. Der deutsche Melodieenschutz, wie ihn der Ent wurf schaffen will, verbietet jede Benutzung, durch die er kennbare Melodieen (Mehrzahl!) dem Werke entnommen und einer neuen Arbeit zu Grunde gelegt werden. (8 14 s.1. 2.) Das bezieht sich also hauptsächlich auf die Zusammenstellung von Potpourris, sogenannten »Phantasieen« (unter welch letzteren aber nicht wirkliche Variationen zu verstehen sind und ähnliches), auf Fälle, wo einfach eine bloße Aneinander reihung von Themen ohne künstlerische selbständige Verarbei tung geboten wird. Nach dem Entwurf soll jedoch der Schutz nicht so weit gehen, daß die Reproduktion der Melodie nach dem Erscheinen des Werkes -auf Vorrichtungen für solche Instrumente übertragen wird, die zur mechanischen Wieder gabe von Musikstücken dienen«. Unter solchen Vorrichtungen für mechanische Musikwerke fallen auswechselbare Scheiben, Platten, Walzen, Bänder u. dergl. (8 21). Diese Freilassung möchte man als einen Rückschritt betrachten, denn es sind in Deutschland schon Urteile ergangen, wonach die Benutzung der Melodie auf mechanischen Musikwerken ohne Genehmi gung des Urhebers strafbar ist. Daß die Berner Konvention nicht zu dieser Konsequenz des Melodieenschutzes gelangt ist, faßt man als eine Art Courtoisie gegen die Schweiz als Hauptfabrikationsland für Spieluhren auf. In der That geben die Erläuterungen zu, daß ganz gleiche Erwägungen für diese Vorschrift maßgebend waren. Es heißt darin, der Absatz der gedachten Instrumente, die in ausgedehntem Um fange sowohl von Großbetrieben, wie seitens der Hausindustrie unter Verwendung zahlreicher Arbeitskräfte hergestellt werden, sei hierdurch umsomehr bedroht, als in den Nachbarländern eine gleiche Beschränkung nicht bestehe, der Wettbewerb, dieser Länder aber stark zunehme. Den deutschen Komponisten und Verlegern dürfe hier zu gunsten der vaterländischen Industrie ein Entgegenkommen zugemutet werden, wie ihnen ja auch in betreff der Benutzung fremder Dichtungen (8 19 Abs. 1) ein Entgegenkommen bewiesen werde. Diese Begründung steht auf schwachen Füßen. Deutsch land kommt als Ausfuhrland für die in Frage stehenden mechanischen Musikinstrumente kaum in Betracht und der Schutz einheimischer Industrie pflegt doch auf andere Weise erzielt zu werden, als es hier geschieht, indem man den Komponisten einen in sich berechtigten Schutz ihrer Werke abspricht. Am meisten Widerspruch fordert aber der Hinweis auf 8 19 heraus, auf den ich noch zu sprechen komme. Leider leben wir ja jetzt in einer Zeit, wo die »Kom pensationen« verschiedenster Art an der Tagesordnung sind. Aber die Komponisten für die ihnen aberkannten Rechte da durch entschädigen zu wollen, daß man ihnen dafür Rechte einräumt, die eigentlich den Schriftstellern zukommen, so daß also diese für die Fabrikation der mechanischen Musikinstru mente aufkommen müssen, dürfte doch den Reiz der Neuheit für sich beanspruchen und auch nicht ohne Widerspruch bleiben. Bezüglich des Begriffes Nachdruck stellt der Entwurf als sein Kennzeichen die rechtswidrige Vervielfältigung auf (8 15). Der Nachdruck beginnt also nicht schon mit dem Satze und es ist deshalb nicht strafbar, ein freiwerdendes Werk schon vor dem Termin des Erlöschens des Urheber rechtes setzen zu lassen. Auch Korrekturabzüge dürfen von einem solchen Satze angefertigt werden, denn der Entwurf gestattet die Vervielfältigung zum persönlichen Gebrauch. Jedenfalls liegt das wenigstens wohl im Sinne des Gesetz gebers, wenn auch ein Sophist aus dem Wortlaut das Gegen teil konstruieren könnte, denn die zulässige Vervielfältigung ist an die Bedingung geknüpft, daß »sie nicht den Zweck hat, aus dem Werke eine Einnahme zu erzielen«. Besser wäre deshalb, das Wort »Werk« durch »Vervielfältigung« zu ersetzen. Von den Fällen, die nicht als Nachdruck anzusehen sind, sind die »öffentlichen Aktenstücke und Verhandlungen aller Art« ausgeschieden. Das Fallenlassen dieser Bestimmung hat in der Tagespresse schon viele erregte Auseinandersetzungen veranlaßt, weil man darin ein Mittel hat sehen wollen, hier bei Gelegenheit der Revision des Urheberrechtes eine Hand habe zu finden, die unbequemen Veröffentlichungen von ge heimen Aktenstücken zu verbieten, die der sozialdemokratischen Presse bisweilen auf den Redaktionstisch geweht werden. Zur Begründung des Verschwindens der Aktenstücke aus dem Ent wurf führen die Erläuterungen an, daß nun die Behörden den Verleger, der in ihrem Aufträge ein amtliches Werk, z. B. Materialien zu einem Gesetzbuch oder Zusammen stellungen anderer, namentlich statistischer Art, auf eigene Gefahr mit bedeutenden Kosten herausgiebt, gegen den un lauteren Wettbewerb Dritter sichern könnten. Den wahren Grund des Fallenlassens der Aktenstücke hat inan aber, wie gesagt, in der Möglichkeit der Bestrafung für die erwähnten Veröffentlichungen suchen wollen. Meines Erachtens mit Un recht; denn der viel angefochtene 8 16 läßt ausdrücklich zum Abdruck frei »amtliche Erlasse«. Hierunter werden doch jene »geheimen Erlasse«, wie der Reckesche Schießerlaß und ähn liche viel eher zu rubrizieren sein, als unter die »öffentlichen Aktenstücke«! Die Wiedergabe von »Verhandlungen aller Art«, die das jetzige Urheberrecht zuläßt, soll nach dem Entwurf auf Zeitungen und Zeitschriften beschränkt werden. Es wird also dem Buchhandel nicht mehr gestattet sein, größere Prozeß- und andere Verhandlungen in Broschürenform zu veröffent lichen, wenn diese Bestimmung Gesetz wird. Eine Begrün dung derselben fehlt vollständig; man weiß deshalb nicht, welche Mißstände sie notwendig gemacht haben. Ein Urheber recht wird wohl an einer Gerichtsverhandlung überhaupt nicht konstruiert werden können, und so werden auch »genehmigte« Ausgaben nicht möglich sein. Nach 8 170 des Gerichtsver fassungsgesetzes erfolgt »die Verhandlung vor dem erkennenden Gerichte, einschließlich der Verkündigung der Urteile und Be schlüsse desselben öffentlich«. Es liegt wohl in der Natur der Verhältnisse, wie sie sich entwickelt haben, daß unter dieser Oeffentlichkeit auch die Veröffentlichung eingeschlossen ist, und von einer Verletzung des Urheberrechts kann hierbei doch keine Rede sein. Wenn diese Veröffentlichung nun eingeschränkt wird, wie es der Entwurf thut, so geht dies gegen den Sinn des Gerichtsverfassungsgesetzes, das die volle Oeffentlichkeit der Gerichtsverhandlungen — natürlich abgesehen von Verhand lungen, deren Natur die Oeffentlichkeit ausschließt — gewähr leistet. Der Buchhandel hat keine Veranlassung, diese Be schränkung ruhig hinzunehmen, und es liegt auch nicht im Interesse des Vertrauens, das ein Volk in seine Rechtsprechung haben soll, wenn die Oeffentlichkeit der Gerichtsverhandlung eingeschränkt wird. Das Verbot ist übrigens um so unver ständlicher, als demselben Paragraph gemäß die Wiedergabe von Reden, die bei den Verhandlungen der Gerichte ge halten werden, ausdrücklich ohne Einschränkung gestattet wird. Eine wesentliche Einschränkung erfährt die heutige Praxis der Zeitungen, das Gute herzunehmen, wo es sich bietet. Wenn der Entwurf Gesetz wird, so muß bei jeder gestatteten Entnahme die Quelle deutlich angegeben werden. Der Nachdruck ist beschränkt auf »thatsächliche Mitteilungen, die
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