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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 23.03.1900
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- 1900-03-23
- Erscheinungsdatum
- 23.03.1900
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- Deutsch
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2322 Nichtamtlicher Teil. 68, 23. März 1900. sich von Jahr zu Jahr aufnahmsfähiger für die Hcrvorbringungen der geistigen Produktion Europas erweist und das für die betreffenden Verbandsstaaten durch das neue amerikanische Gesetz vom 6. Januar 1897 zum Schutz des Aufführungsrechtes noch wertvoller wurde wie zuvor. Abseits nun von diesen gewaltigen Schutzgebieten steht der österreichische Urheber, mit seiner Produktion beschränkt auf das denkbar bescheidenste Schutzgebiet. Bei dein großen internationalen Zug auf litterarischem und musikalischem Gebiete bieten die Staatsverträge unserer Monarchie mit Deutschland, Frankreich, Großbritannien und Italien nur geringe Genugthuung, um so weniger, als mehrere dieser Verträge auf veralteten, das Urheberrecht eng begrenzenden Grundsätzen beruhen, wobei der karg zugemessene Schutz auch noch zahlreiche lästige Formalitäten zur Voraussetzung hat, deren Erfüllung in praktischer Ausübung des Urheberrechtes zuweilen kaum möglich ist. Der Wegfall von Bedingungen und Formalitäten für die Ausübung des Urheberrechtes ist ein Grundzug moderner litte- rarischer Gesetzgebung. Abgesehen von den bezüglichen Bestimmungen der Berner Konvention, weist dieselbe Tendenz in weitgehendster Form der Entwurf des neuen Urheberrechtsaesetzes für Deutschland auf. Nach dem vorher Gesagten bedarf es wohl nicht der aus drücklichen Versicherung, daß die Rückständigkeit des österreichischen Urhebers in Hinsicht des internationalen Schutzes die empfind lichsten Rückwirkungen materieller Art für denselben zur Folge hat. Beschränkt auf ein enges Schutzgebiet, und auch dies nur bei sehr bescheiden zugemessenem Schutz, oogclfrei für einzelne wichtige europäische Ländergebiete, die nachweisbar hervorragende Konsu menten der österreichischen Produktion bilden, zurückgewiesen vom amerikanischen Copyright, auch wenn der österreichische Urheber seine Werke in einem mit den Vereinigten Staaten durch Vertrag verbundenen Lande publizieren läßt, erscheint der österreichische Autor als ein Aschenbrödel unter den Urhebern der hervorragenden Kulturstaaten, und wie unverdient, das braucht hier wohl nicht hervorgehoben zu werden, da die österreichische geistige Produktion auf manchem Gebiete ihre dominierende Stellung bis zum heutigen Tage bewahrt hat. Möge hier vor allem auf die Schöpfungen der musikalischen Urheber Oesterreichs hingewiesen werden, die auf manchem Gebiete ihrer Kunst Unerreichtes hervorgebracht haben und deren inter nationale Bedeutung gewiß nie in Frage gestellt war. Daß unter den geschilderten Verhältnissen ein österreichischer Urheber seine Hervorbringungen in den meisten Fällen nur in wenig günstiger Weise verwerten kann und demnach weder sich und noch weniger seinen Hinterbliebenen ein erträgliches Dasein zu erringen vermag, das erweisen einzelne, sich immer wieder holende bedauerliche Fälle, in denen der ergebenst gefertigte Dtrektionsrat mit seinen, wenn auch anfänglich nur bescheidenen Mitteln einzugreifen wiederholt sich veranlaßt sah. Die eigenartigen, tnnerösterreichischen Sprachenverhältnisse und die daraus resultierende Frage des Uebersetzungsrechtes haben, wie verlautet, in erster Linie bisher den Beitritt unserer Monarchie zur Berner Konvention hintangehalten. Die soeben vom hohen k. k. Ministerium ergriffene Initiative gestattet die Hoffnung, daß von der bisher festgehaltenen Wahrung dieser engeren Jntecessenspähre nunmehr abgegangen wird, und dies würde auch der nunmehr allgemein und namentlich in den Pariser Zusatzakten zur Berner Konvention vom Mai 1896 zum Ausdruck gelangenden Tendenz nach erhöhtem Schutz für das Uebersetzungsrecht entsprechen. Dem verdienstvollen Autor, dessen Werken die Gunst wider fährt, in fremde Sprachen übersetzt zu werden, möge über die engeren Grenzen seines Vaterlandes hinaus Schutz und vor allem das Recht gewahrt werden, auf die Art der Uebersetzung und die Wahl des Uebersetzers Einfluß zu nehmen. Die frühzeitige Freigabe des Uebersetzungsrechtes kann künst lerischen oder kulturellen Zwecken nicht dienen, da sie ein Ueber- setzer-Proletariat gezeitigt hat, dem der Urheber vollkommen machtlos gegenübcrsteht. In treffender Weise äußert sich über diesen Gegenstand die an den Reichstag gerichtete Denkschrift der deutschen Regierung vom 28. Januar 1897, betreffend Ratifizierung der Pariser Be schlüsse wörtlich: -Im Interesse der Allgemeinheit ist cs gerade zu wünschen, daß ungenügende Uebersetzungen ausländischer, oft schon an sich wertloser Erzeugnisse nicht in solchem Uebermaße, wie es jetzt der Fall ist, bei der lesenden Bevölkerung Eingang finden. «Nicht minder muß es vom Standpunkt des deutschen Schriftstellers und des reellen inländischen Verlags-Buchhandels willkommen geheißen werden, wenn einer Ueberschwemmung des Büchermarktes durch wertlose Uebersetzungen Einhalt ge- than wird. -Es darf hiernach darin, daß deutscherseits den ausländischen Urhebern das ausschließliche Uebersetzungsrecht in erweitertem Umfange gewährt wird, auch vom deutschen Standpunkte ein Fortschritt erblickt werden, insofern dadurch einer guten in ländischen Uebersetzungslitteratur der Weg geebnet wird. -Was auf der anderen Seite die rechtliche Behandlung der deutschen Schriftsteller in den anderen Verbandsländern betrifft, so spricht ihr völlig berechtigter Wunsch, ihre Werke nicht durch Unberufene übersetzt zu sehen, und bei der zunehmenden Ver breitung der deutschen Litteratur im Auslande auch ein er hebliches Vermögensinteresse für thunlichste Ausdehnung des Schutzes.- In überaus dankenswerter Weise ist in dem Expose des hohen k. k. Justizministeriums zugegeben, daß durch entsprechenden Ur heberschutz nicht allein materielle Interessen ihre Förderung finden, sondern daß hierdurch auch in hohem Grade künstlerische Anregung und Befruchtung stattfinde. Aus dieser von hohen Gesichtspunkten zeugenden Aeußerung eines hohen Ministeriums dürfen unsere Urheber wohl hoffnungs voll entnehmen, daß die alle beteiligten Kreise bewegende Frage in naher Zeit einer günstigen Lösung entgegengeführt wird. Die österreichischen Urheber, die der Staat zu seinen aus erlesensten und vornehmsten Berufsklassen zählt, und die eine Reihe von Männern in ihrer Mitte aufweisen, auf die das Vaterland stolz zu sein alle Ursache hat, erwarten mit berechtigter Ungeduld den Zeitpunkt, in dem sie nicht mehr mit ihrem Rechte auf geistiges Eigentum und internationalen Schutz jedem beliebigen Patentinhaber gegenüber zurückgestellt erscheinen werden, und in diesem Sinne plaidiert der ergebenst gefertigte Direktionsrat in wärmster Weise für den Anschluß unserer Monarchie an die Berner Konvention und die Pariser Zusatzakte im Interesse der öster reichischen Urheber. ^ck 2. Hand in Hand mit den Interessen des Urhebers geht das des Verlegers. Nur bei vollkommener Unkenntnis der Sachlage kann der traditionellen Ansicht gehuldigt werden, daß zwischen Urheber und Verleger gegensätzliche Interessen bestehen. Alles, was zur Frage 1 im Interesse des österreichischen Ur hebers gesagt wurde, gilt in seinen Rückwirkungen nahezu Punkt für Punkt für den heimischen Verleger. Die Art des Verlagsvertrages macht den Verleger in den meisten Fällen des Buchverlages, in sämtlichen des Aufführungs rechtes und vielfach im musikalischen ^Verlage zum Vorkämpfer für den Urheber, so daß er in allen diesen genannten Fällen als Alliierter des Urhebers anzusehen ist. Der Mangel an internationalem Schutz hat den österreichischen Verleger, der ohnehin wie wenig andere Berufskreise unter dem Druck der allgemeinen wirtschaftlichen Lage leidet, vom Weltverkehr geradezu ausgeschaltet. Man braucht ihn da nicht, da ja die erfolgreichen Erschei nungen des heimischen Marktes in vielen der in Betracht kommen den Staaten ohne weiteres nachgedruckt werden können. Die Rückwirkungen dieses Zustandes sind auch nicht aus geblieben und können auf manchem Verlagsgebiete als verheerende bezeichnet werden. Der im Rahmen der ergebenst gefertigten Gesellschaft ver tretene Verlag, das ist der musikalische, kann einen traurigen Be weis hierfür erbringen, denn im Laufe von nicht ganz zwei Jahren sind drei hervorragende Wiener Musik-Verlagsfirmen notleidend geworden — nicht etwa zufolge verfehlter Verlagsspekulationen, denn gerade unter diesen Firmen befindet sich eine bisher an gesehene alte Firma, die noch im Laufe der letzten Jahre bedeutende Verlagserfolge aufzuweisen hatte, Erfolge, die für den An gehörigen eines international ausreichend geschützten Staates nach haltiges Prosperieren bedeutet hätten, während sie für den be treffenden österreichischen Verleger nickt ausreichend genug waren, um die Schäden des Gesamtzustandes zu paralysieren. Der gewaltige Export aus den verschiedenen Verlagsfächern, wie er in Deutschland, Frankreich und England zu den täglichen Dingen gehört, ist in Oesterreich eine total unbekannte Sache, die man hier nur vom Hörensagen kennt. Während hier seit Jahr und Tag Export-Enqueten tagen, um den Exportverhältnissen mancher industrieller und kommerzieller Kreise durch auswärtige Handelsniederlassungen, Verbesserung des Konsularwesens und andere Maßnahmen, die dem Staate und den betreffenden Interessenten bedeutende Opfer auferlegen, aufzuhelfen, kann dem heimischen Verlage durch den Beitritt zur Berner Kon vention, die hieraus sich ergebende Reform unseres Urheberrechts gesetzes, sowie durch Abschluß eines Litterarvertrages mit den Vereinigten Staaten von Nordamerika, also gleichsam durch einen Federzug die Bahn für dauernden Export eröffnet werden, ohne daß dem Staate hieraus irgend welche materielle Opfer erwachsen würden. Dies würde aber zugleich einen kräftigen Aufschwung des österreichischen Druckgewerbes zur Folge haben, dessen Interessen
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