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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 01.09.1900
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- Ausgabe
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- 1900-09-01
- Erscheinungsdatum
- 01.09.1900
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- Deutsch
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203, 1. September 1900. Nichtamtlicher Teil. 6465 I. Paz (Mexiko), Stand Lund (Norwegen), Pilenco und Graf d'Asschc (Rußland), de Huertas und Calzado (Spanien), Thorvald Solberg (Vereinigte Staaten). Ehrenausschuß: Vorsitzende: Herren V. Sardou, W. Bouguereau, Velin, CH Lyon-Caen, A Hermant. Bel gien: Wauwermans. Brasilien: M. da Fonseca. D eutsch- land: Osterrieth. Mexiko: Baz. Norwegen: Stand Lund. Rußland: Pilenco. Schweiz: H. Morel. Spanien: de Huertas. Vereinigte Staaten: Th. Solberg. Kongreßausschuß: Vorsitzende: Herren Pouillet, Fonret, Mickiewicz, Gittens (Belgien), Calzado (Spanien), Oeker (Vereinigte Staaten), Amar (Italien). Stellvertretende Vorsitzende: Herren de Larmandie, Jules Cldrc, V. Souchon, Grenet - Dancourt, G Roger, A. Darras, G. Pfeiffer, A. Vaunois, Mintz (Deutschland), Sicors (Italien), Contreras (Mexiko), Mareschal (Monaco), Djuvara (Rumänien), Castillo p Soriano (Spanien). Generalsekretäre: Herren Lermina und Sauvel. Sekretäre: Herren I. Lvbel, Pesce, E. Röthlisberger, Ferruccio FoL, Harmand, Taillefer, Rividre, S- Damada. In den ersten beiden Tagen wurden vier Abteilungs sitzungen der Prüfung des Musterentwurfes eines Urheber rechtsgesetzes gewidmet; hierauf beriet der Kongreß in sechs Hauptsitzungen endgiltig über diesen Entwurf und beschäftigte sich mit der Tantiemezahlung auf gemeinfreie Werke, mit deni Stand des Urheberrechtsschutzes iu einer Anzahl Länder und mit verschiedenen Forderungen von Schriftstellern und Künstlern. Diese Arbeiten werden in den Annalen der Litterarkongresse einen hervorragenden Platz einnehmen. Musterentwurf eines Urheberrechtsgesetzes. Auf dem Kongreß von Dresden im Jahre 1895 hatte die Assoziation eine Arbeit über die »Grundsätze«, die der Vereinheitlichung der Urheberrechtsgesetze in den Staaten der Berner Union zu Grunde gelegt werden könnten, veröffentlicht; der Kongreß hatte diese Grundsätze angenommen und die Vereinigung ersucht, daraus einen Musterentwurf auszu arbeiten. Im folgenden Jahre wurde dieser Entwurf wirklich dem Berner Kongreß unterbreitet, sodann auf dem Kongreß in Monaco wieder vorgenommen und endlich in verbesserter Form im Jahre 1898 vom Turiner Kongreß sanktioniert. Mit Recht bestand aber das Organisativnskomitee des Kon gresses von 1900 darauf, ihu noch einmal nach Vornahme verschiedener Abänderungen zu behandeln, »damit der Ent wurf durch das Feuer einer neuen feierlichen Beratung hin durchgehe und dadurch diejenige Geltung erlange, die den Beschlüssen dieses Kongresses ohne Zweifel zukommen wird.« Die allgenieine Tragweite dieses Entwurfes wurde von Herrn G. Maillard, der die Seele dieser Studien bildete, folgendermaßen dargelegt: »Die Schwierigkeiten, auf welche die Vertreter der verschiedenen Regierungen im Jahre 1896 gestoßen sind, als es sich darum handelte, den Berner Unionsvertrag zu erweitern und zu ver bessern, haben bewiesen, daß cs kaum möglich sein wird, das Rechtsleben im Unionsverbande zu vervollkommnen, wenn nicht die inneren Gesetzgebungen den einheimischen Autoren die gleichen Rechte verleihen, welche die fremden Autoren verlangen. Deshalb muß inskünftig die Hauptanstrengung aller derjenigen, welche den vollen Schutz der Werke der Littcratur und Kunst erträumen, sich auf die unmittelbare Revision der Landesgesetze richten. Das Problem der Vereinheitlichung der Gesetzgebungen muß offen ins Auge gefaßt werden .... »Damit aber diese Anstrengungen (welche von Vereinigungen zum wirksamen Schutz des Urheberrechts in den einzelnen Ländern auszugchen haben) zur Vereinheitlichung führen, müssen sie eine gemeinsame Richtung Anschlägen, und es müssen die aufeinander folgenden Gesctzcsrevisionen sich einem bestimmten Typus zu nähern suchen. »Im allgemeinen ist zu bemerken, daß dieser Entwurf keines wegs ein bloß idealer und theoretischer Entwurf ist; er hat viel mehr zum Zweck, die hauptsächlichsten Punkte einer Gesetzgebung, Liebknundsechzlgster Jahrgang auf deren Grundlage die Vereinheitlichung in nicht allzuferner Zeit verwirklicht werden könnte, herauszuheben; er enthält also das Schutzminimum, das gegenwärtig für den Schriftsteller und Künstler vernünftigerweise verlangt werden darf; er bildet einen Kompromiß, auf welchen schon jetzt die Einheitlichkeit der Landesgesetze aufzubauen, wünschenswert wäre. -Selbstverständlich ist bei diesem Entwurf der Inhalt und nicht die Form Hauptsache; ist er ja nicht dazu bestimmt, in seiner jetzigen Fassung wörtlich in irgend einem Lande zum endgiltigen Gesetz erhoben zu werden; man kann ihn den Bedürfnissen und juristischen Gepflogenheiten der in jedem Lande gebräuchlichen Denk- und Ausdrucksweise anpassen; da, wo die Gerichte sich weniger selbständig bewegen können und wo der Gesetzgeber lieber die Lösung auch der besonder» Fälle selbst giebt, müßte er naturgemäß erweitert werden; er würde nur da genügen, wo kurze Gesetze üblich sind, welche bloße Grundsätze enthalten, die dann von der Rechtsprechung entwickelt werden.- Beizufügen ist, daß die Subkommisston, die die Frage vorbereitete, die Verteidigung der verschiedenen Artikel des Entwurfs unter einzelne Berichterstatter verteilte, die nur kurze Erläuterungen zum Texte veröffentlichten. Da unser Bericht kein Protokoll ist, so können wir hier die Ergebnisse der gründlichen Beratung über diesen Entwurf auch nur in zusammenfaffender Form und nur insoweit, als sie von allgemeiner Tragweite sind oder zum Entwurf eitlen nützlichen Kommentar bilden, behandeln; jedoch glauben wir für diesen Kommentar ein größeres Interesse zu wecken, wenn wir zuerst die endgiltige Fassung, die der Entwurf gefunden hat, wiedergeben: Musterentwurf eines Urheberrechtsgesetzes. Artikel 1. Der Verfasser eines Geisteswerkes hat das aus schließliche Recht, dasselbe an die Oeffentlichkeit zu bringen und durch irgend welchen Vorgang, unter irgend welcher Form und zu irgend welchem Zweck zu vervielfältigen. So sind geschützt alle schriftlichen oder mündlichen geistigen Kundgebungen, die dramatischen, musikalischen und choreographischen und alle den graphischen und plastischen Künsten angehörenden Werke, abgesehen von ihrem Wert, ihrer Benutzung und ihrer Bestimmung. Ebenso genießen den gesetzlichen Schutz die in Zeitungen und periodischen Zeitschriften erschienenen Werke. Dagegen besteht kein ausschließliches Recht für die amtlichen Erlasse der öffentlichen Behörden und für die Entscheidungen der Gerichte. Artikel 2. Die Ausübung des Urheberrechts ist an keinerlei Bedingungen oder Förmlichkeiten gebunden. Artikel 3. Das in Artikel 1 vorgesehene ausschließliche Recht dauert bis achtzig Jahre nach dem Tode des Urhebers zu gunsten seiner Rechtsnachfolger. Artikel 4. Das Recht auf anonyme Werke hat eine von der ersten rechtmäßigen Veröffentlichung des Werkes an gerechnete Schutzdauer von achtzig Jahren; so lange der wahre Urheber sich nicht zu erkennen gegeben hat, wird dieses Recht vom Verleger ausgeübt. Wenn der Urheber jedoch vor Ablauf dieser Frist seinen wahren Namen angiebt, so umfaßt die Schutzdauer sein Leben und achtzig Jahre nach seinem Tode. Die unter dem Namen einer juristischen Person erscheinenden Werke werden ebenso behandelt wie anonyme Werke. Artikel 5. Unter Vorbehalt gegenteiliger Abmachungen be sitzen Mitarbeiter gleiche Rechte auf das gemeinsam verfaßte Werk. Die Rechte der Nachfolger eines vor den andern verstorbenen Mitarbeiters bleiben bis nach Ablauf von achtzig Jahren nach dem Tode des Letztlebcnden derselben bestehen. Hintcrläßt ein Mitarbeiter keine Rechtsnachfolger, so wird sein Anteil den andern Mitarbeitern oder ihren Rechtsnachfolgern zugeschlagen. Artikel 6. Wer ein nachgelassenes Werk, über welches er rechtmäßig verfügen kann, herausgiebt, besitzt darauf ein aus schließliches Vcrvielfältigungsrecht für die Dauer von achtzig Jahren nach dieser ersten Veröffentlichung. Als nachgelassene Werke werden diejenigen betrachtet, welche zu Lebzeiten des Verfassers mit seiner Zustimmung nicht auf eine in ihrem Wesen liegende Erschcinungsart der Oeffentlichkeit zu gänglich gemacht worden sind. Artikel 7. Jede vollständige oder teilweise Vervielfältigung ist unrechtmäßig, wenn sie ohne Erlaubnis des Verfassers oder seiner Rechtsnachfolger vorgenoinmen wird. In gleicher Weise werden behandelt die Uebersetzung und die öffentliche Aufführung eines Werkes. Als unrechtmäßig werden ebenfalls angesehen Vervielfälti gungen mit Weglassungen, Hinzufügungen und Umarbeitungen 868
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