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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 01.09.1900
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1900-09-01
- Erscheinungsdatum
- 01.09.1900
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- Deutsch
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6466 Nichtamtlicher Teil. 203, 1. September 1900. wie Adaptationen (unerlaubte Aneignungen), Umwandlungen von Theaterstücken in Romane und von Romanen in Theaterstücke, musikalische Arrangements, Wiedergabe eines Werkes in einer andern Kunstform und Illustrierung eines Werkes. Auch die Wiedergabe von Tonwerkcn auf mechanischen Musik instrumenten wird zur unrechtmäßigen Vervielfältigung gerechnet. Artikel 3. Ist das Werk erschienen, so darf der Verfasser Zergliederungen (avaftsss) und kurze Texlanführungen, welche in kritischer oder polemischer Absicht oder zu Unterrichtszwecken unter Angabe des Autornamens und der Quelle gemacht werden, nicht verbieten. Die in beratenden Behörden oder in öffentlichen Versamm lungen gehaltenen Reden können zum Zwecke der Berichterstattung oder Erörterung wiedergegeben werden. Artikel 9. Das Vcrvielfältigungsrecht ist unabhängig vom Eigentumsrecht am Werke als solchem (Manuskript oder Original); wird letzteres abgetreten, so wird dadurch nicht zugleich das Ver vielfältigungsrecht mit abgetreten oder umgekehrt. Die Abtretung der dem Verfasser Anstehenden Rechte, nämlich des Rechtes, ein Werk zu veröffentlichen, aufzuführen, zu über setzen, zu illustrieren u. s. w. soll immer in einschränkendem Sinne ausgclcgt werden. Artikel 10. Der Verfasser jedes Geisteswerkes hat das Recht, seine Autorschaft zur Anerkennung zu bringen und gerichtlich gegen jeden vorzugehen, der sich diese Autorschaft anmaßt. Hat der Verfasser sein Vervielfältigungsrecht abgetreten, so behält er dennoch das Recht zur Verfolgung des Nachdrucks, zur Ueberwachung der Wiedergabe seines Werkes und zur Einsprache gegen alle ohne seine Einwilligung daran angebrachten Verände rungen bei. Hat der Autor das Werk als solches in seiner materiellen Beschaffenheit abgetreten, so ist er berechtigt, sich jeder öffentlichen Ausstellung desselben zu widersetzen, sofern an demselben ohne seine Einwilligung Veränderungen vorgenommen worden sind. Artikel 1!. Nach dem Tode des Autors sollen die im vorher gehenden Artikel aufgezählten Rechte von seinen Erben zur An- Anerkennung gebracht werden, wenn er keinen besonderen Bevoll mächtigten hierzu bezeichnet hat. Artikel 12. Das Werk darf nicht einmal von den Erben oder Rechtsnachfolgern des Autors abgeändert werden, es sei denn, diese Abänderung werde in sichtbarer Weise dem Publikum zur Kenntnis gebracht. Artikel 13. Jeder Eingriff in das durch diesen Gesetzes entwurf normierte Urheberrecht führt zu einer Klage auf Schaden ersatz; ist der Eingriff mit Vorwissen begangen worden, so kann Strafklage gestellt werden. Artikel 14. Das Gleiche gilt bei der unbefugten Aneignung des Namens eines Autors, sowie bei der betrügerischen Nach ahmung seiner Unterschrift oder irgend eines andern von ihm gewählten Unterscheidungszeichens, Monogramms u. s. w. Artikel 15. Der Autor oder seine Rechtsnachfolger können den Beistand der Organe der gerichtliche» Behörden anrufen, um die Beschlagnahme der als Nachdruck bczcichneten Gegenstände und der Platten, Formen, Matrizen und anderen Vorrichtungen, welche ausschließlich zur Anfertigung dieser Gegenstände dienten oder zu dienen bestimmt waren, zu bewirken. Bei öffentlichen Aufführungen können die Autoren unter den gleichen Bedingungen die Gesamteinnahme mit Beschlag belegen lassen. Der Verleger oder der Unternehmer von Aufführungen soll einen schriftlichen Beweis der vorgängigen Einwilligung des Antors oder seiner Rechtsnachfolger erbringen. Die Einziehung der Nachdrucksgegcnstände, sowie der Platten, Formen, Matrizen und anderen Vorrichtungen, welche ausschließlich zur Anfertigung dieser Gegenstände dienten oder zu dienen bestimmt waren, soll zu gunsten des Autors oder seiner Rechts nachfolger erkannt werden. Handelt es sich um eine unrechtmäßige Aufführung, so sollen die beschlagnahmten Einnahmen dem Kläger zufließen. Artikel 16. Dieses Gesetz findet auf alle Autoren Anwendung, welcher Nation sie auch angehörcn, und wo immer das Werk zum ersten Male erschienen ist. (Fortsetzung folgt.) Kleine Mitteilungen. Post. — Der Deutsche Reichsanzeiger bringt folgende Bekanntmachung betr. Postübereinkommen mit der Schweiz. Am 1. September d.J. tritt ein neues Postübereinkommen mit der Schweiz inKraft. Hiernach findet beiVerechnung derGebührfürBriese aus Deutschland nach der Schweiz und umgekehrt vom 1. September ab nicht mehr die Gewichtsstufe von 15 A, sondern eine solche von 20 » Anwendung. Mit Nachnahme behaftete Pakete müssen vom 1. September ab im Verkehr zwischen Deutschland und der Schweiz frankiert worden, auch wenn sie über 5 liA wiegen. Die Versendung von gemünztem Gold in Paketen ohne Wert angabe nach der Schweiz ist verboten. Berlin VV., den 28. August 1900. Der Staatssekretär des Reichs-Postamts. (gez.) von Podbielski. Neue Bücher, Katalogs rc. für Buchhändler. Neue Einbände der Leipzi ger Buchbinderei-Aktiengesel l- schaft vormals Gustav Fritzsche in Leipzig. 8". Blatt 94 u. 95. Xxport-ckourval. Intsrnationalgr XnxsiAsr kür Luoüüanägl null ÜvoÜAgrverbs, Lapisriväastris, 8oürsil)warsn unck I-slrrmiitsl. VsrlaA von 6. Usclslsr in UoipriA. die. 158, Vol. XlV, 2; ^nAvsi 1900. lei. 4". 8. 17—32 mit ösilnFsn. Inbalt: dlauo HrsoboinunAsn. — LataloZs. — Urivatdiblio- tlrsirsn. — 6gsstxo nbsr Urbsbsrrsoüti. — 2oli-XoncksranZsn. — NittsilullAsn ans Paris. (Ports.). — Pirmsn-Vsrxoiolinis. — dlittsiinnAsn aas Rom. (Ports.) — NittsiiuvASn aus lUaärick. (Ports.) — prsisliston-LivKÜnAg. — lVsas pirwsn. 8taajAlsLbi null dlaiionalöleoaomis. Laialox- dir. 99 (sntü. anoll ^ckw Libliotüslr ckss vorst. Ur. Xnno Pranlrsnstsiv) von Lank illsllinann in Lsrlin. 8". 99 8. 3197 dlru. Neckipin. Xatarwissovsodaktsn. pxaots Wisssnsolrakton liiaialoA Lkr! 100 von Paul Usbmann in Lsrlin. 8". 45 8. 1547 kirn. -^ffVOO—1900. Jubiläumskatalog der Schulzeschen Hof-Buch handlung und Hos-Buchdruckcrei A. Schwartz in Oldenburg. Gegründet 1. September 1800. 8°. XVI, 72 S. Reiseführer als Reklameschciften der Kurorte rc. — Der Vorstand des Vereins Dresdner Buchhändler hat die nach folgend abgedruckte Zuschrift an die hervorragendsten deutschen Zeitungen gerichtet: »Dresden, 30. April 1900. -Sehr geehrte Redaktion! -In den letzten Jahren ist es leider Sitte geworden, daß Direktionen und Vorstände von Bädern, Kuranstalten, Kurorten und Fremdenvereinen rc. Reklamebroschiiren (zum Teil von großem Umfang und auf das reichste mit Karten und Illu strationen geschmückt) über die betreffenden Orte und Anstalten herausgegeben haben, die sie dem Publikum kostenlos zur Ver fügung stellen. -Wenn gegen ein derartiges Verfahren vom allgemeinen Standpunkt aus auch gewiß keinerlei Einwendungen zu machen sind, so ist es doch erklärlich, daß der Sortimentsbuchhandel — der unter der übergroßen Konkurrenz aller Art ohnehin schwer zu leiden hat — ihm zum mindesten kühl gegenübersteht; erwächst doch dem Buchhandel durch die Gratisverteilung der artiger Führer insofern ein beträchtlicher Schaden, als das Publikum in überaus zahlreichen Fällen vom Kauf eines Reiseführers ganz abseheu kann; es ist ja durch den umsonst empfangenen Führer bereits hinreichend und bestens versorgt! Wenn nun aber die Zeitungen in neuerer Zeit gar Reklamenotizen zum Abdruck bringen, in denen das Publikum aufgefordert wird, sich die betreffenden Gratisführer in den Buchhandlungen zu holen, so wird dadurch der Gutmütigkeit des deutschen Buch händlers denn doch in der That ein wenig zu viel zugemutet! So durchlief im Anfang dieses Monats folgende Notiz die Zeitungen: -»Wie reist man in die Tatra? Unter diesem Titel ist ein hübsch ausgestattetes Heftchen erschienen, das in den Buchhandlungen gratis verteilt wird .... Der beschreibende Teil giebt eingehende (!) Instruktion über die billigsten Fahr karten, die bequemsten Bahnanschlüsse, die Gasthausverhältnisse, die wichtigsten Touren im Gebirge u. s. w. u. s. w. Gegen Einsendung einer Fünfpfennig-Marke ist es auch von der Buchdruckerei von Anton Schreiber in Breslau zu beziehen.» - -Hierzu erlauben mir uns zu bemerken, daß beispielsweise dieses Buch keineswegs in -den» (soll doch also heißen in -allen»!) Buchhandlungen gratis verteilt wird, sondern nur in den aller wenigsten, weil erstens nicht alle Buchhandlungen diesen Sport mitmachen, weil fernerhin aber — und das ist besonders zu beachten — nur die wenigsten Buchhändler vom Erscheinen der Broschüre eher etwas erfahren haben dürften, als bis bei ihnen direkte Nachfrage nach derselben entstand; dem Buchhandel wird nämlich vom Erscheinen derartiger -Gratisbroschüren- keinerlei besondere Mitteilung gemacht, die Inserate im Buchhändler- Börsenblatt sind ja noch nicht -gratis» zu haben und die Unkosten von einigen Mark für ein Inserat müssen (so scheint es) vermieden werden. Nun möchte der Buchhändler aber geradezu noch um Entschuldigung bitten, weil er die Broschüre nicht auf Lager hat, obwohl — wie der Kunde ihn empört oder zum mindesten im
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