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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 01.09.1927
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- 1927-09-01
- Erscheinungsdatum
- 01.09.1927
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- Deutsch
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MMMfMmDeMkkll VMmM Nr. 204 (N. 110). Leipzig, Donnerstag den 1. September 1927, 84. Jahrgang. Redaktioneller Teil Verein der Buch- und Musikalienhändler Lettlands. Analog der Veröffentlichung des Schweizer, Buchhändler- vereins erklärt der Verein der Buch- und Musikalienhändler Lett lands, daß die untenstehend verzeichneten Firmen sich verpflichtet haben, von uns aufsuchcndcn oder aber am Platze seßhaften Vcr- lagsvertretcrn vor Erteilung eines Auftrages die schriftliche Ver sicherung abzufordern, nurunserem Verein angeschlossene Firmen zu beliefern. Fortgesetzte Verstöße gegen diese unsere Forderung zwingen uns, erneut aus diese Bestimmung hinzuweisen und in Zukunft striktestens auf Abgabe und Einhaltung dieser Erklärung zu bestehen, Riga, den 19, August 1927. Verein der Buch- und Musikalienhändler Lettlands. Schriftführer: Curt Ruhtenberg, Firmen: E, Bruhns, I, Deubner, A, Gulbis, Jonck L Policwsky, N, Kadner, A, Kramer, N, Kymmel, G, Löffler, E, Maurach, P, Neldner, Pestalozzi, K, Reinhold, A, Rüger, Walters L Rapa A,-G,, Jul, Heinr, Zinnnermann, Der Internationale Autoren-Kongretz in Rom. Bon Robert Boigtländer, Wenn der Bericht über diesen Kongreß, den Herr Leo Ritter in Nr. 192 des Börsenblattes dem deutschen Buch handel erstattet hat, ohne Widerspruch bliebe, so könnte es den Anschein gewinnen, als ob nichts gegen den Inhalt der Ver handlungen und Beschlüsse einzuwenden wäre. Wenn eine französische Gesellschaft (die LonIeckerLtion de« Aoeielös d'Luteais et Oompositsni's ckranratägues) einen internatio nalen Kongreß als Vorläufer des in Rom bevorstehenden Kon gresses der Berner Vcrbandsstaaten cinladet, so wird im voraus niemand im Zweifel gewesen sein, daß man dort Beschlüsse für die 50jährige Schutzfrist fassen werde. Daß dies wirklich ge schehen ist, kann daher nur wenig Eindruck machen. Einiges aber aus den Verhandlungen — ngch dem Bericht des Herrn Ritter — ist auffälliger. Der Kongreß habe sich gewundert, »daß der deutsche Buch handel, der sich gern als Kulturträger bezeichne, hier sich offen sichtlich von den materiellen Interessen der Nachdruckvcrleger ins Schlepptau nehmen lasse, worüber alle Verbrämung mit kultu rellen Dingen nicht hinwegtäuschcn könne-. Nun, weder Herr vr, Gustav Kirstcin noch ich — die wir vom Börsenverein mit der Abwehr der Angriffe gegen die 30jährige Schutzfrist beauftragt sind — noch andere uns bekannte in dieser Sache auf unserer Seite wirkende Persönlichkeiten haben sich unseres Wissens von den »Nachdruckverlegern» — gemeint find wohl die Buchfabriken — beeinflussen lassen. Unsere Beweggründe sind einzig und allein die genugsam in Broschüren und Aufsätzen ausgesprochenen, aus der Sorge um die deutsche Volksbildung und um die Stellung des Börsenvereins er wachsenen. Herr vr, Kirstein weilt im Auslande, Ich glaube mich aber mit ihm einig, wenn ich sage: Wir weisendie Verdäch tigung zurück, daß wir materielle Interessen unter Ver hüllung der wahren Beweggründe »durch Verbrämung mit kul turellen Dingen- vertreten hätten, Zurückwciscn werden diese Verdächtigung auch die 4000 Unterzeichner der bekannten Notabeln-Erklärung"), die von den Gegnern gern, ach so gern aus der Welt geschwiegen werden möchte, Männer und Frauen, unter ihnen viele Schriftsteller, Komponisten, bildende Künstler ersten Ranges, Zurückwcisen werden den Vorwurf auch sicherlich die Teil nehmer der Hauptversammlung vom 15, Mai 1927, die Herrn vr, Kirstein mit brausendem Beifall auf der Redncrkanzel be grüßt und nachher die Entschließung für die 30jährige Schutzfrist angenommen haben. Das geistige Eigentum — soll weiterhin in Rom gesagt wor den sein — fei immer noch den Angriffen »interessierter, aus beutungshungriger Kreise- preisgegeben; alle Einwendungen, die mit einem Schein der Berechtigung gegen das Recht des Ur hebers vorgebracht werden, ließen sich in gleicher Weise gegen Besitz und Eigentum überhaupt Vorbringen, — So gruselig die erste Behauptung klingt und so juridisch die zweite, so können doch beide nur aus Unkundige Eindruck machen, Urheberrecht ist kein Eigentums-, sondern ein Schutzrecht, aber ein aus den tris- tigsten Gründen zeitlich beschränktes. Ob auf 30 oder 50 Jahre nach dem Tode, ist zwar sehr wichtig, aber keine Rechts-, sondern nur Zweckmäßigkeitsfragc, Soweit die Kongreßverhandlungen selbst. In dem Bericht des Herrn Ritter finden sich aber einige Wendungen, die seine eigene Meinung wiedcrzugeben scheinen. Es ist dies zunächst der Satz: «Es dürfte in der Tat keinem buchhändlerischcn Ver band möglich sein, sobald er vom Einfluß der Verleger freier Werke und des ziffernmäßig ausschlaggebenden Sortiments los gelöst ist und auf die Fragestellung eingehen muß, die sich aus den Belangen der Autoren selbst ergibt, sich einer Schutzfristvcr- längernng zu widersetzen; es sei denn, daß er auf die Interessen der vorgenannten Gruppen als Begründung zurückgreist-. Soweit hier von »Interessen» und Gruppen die Rede ist, kann mit dem Hinweis aus das Sprichwort von dem Glashaus und den Steinen alles hier Nötige bemerkt sein, — Sodann ge braucht Herr Ritter Ausdrücke wie »d i e Originalverlcger- oder »d e r Originalverlag-, wo er nur hätte sagen dürfen: « inTeil -des Originalverlags oder der Originalverlvger, Wobei noch Einspruch dagegen zu erheben ist, daß überhaupt — was schon öfters geschehen — Originalverlag in Gegensatz gebracht wird zu den «Nachdruckvcrlegcrn-, mit einem Anklang an die Nach drucker üblen Angedenkens aus längst vergangener Zeit, Mehr als alle internationalen Kongreßbcschlüsse wiegt m i r das Wort eines einzigen deutschen Mannes, eines Schriftstellers obendrein: »Wer in der Gesellschaft, in der Presse, in öffentlicher Versammlung oder gar im Reichstag dafür stimmt, daß die Schutzfrist für Werke der Literatur, der bildenden Künste oder der Musik nach dem Tode der Urheber von 30 Jahren auf 50 Jahre verlängert werde, macht sich einer schweren Versün digung an seinem Volk« schuldig- (Wilhelm Raabe, 1909, als der Streit vor dem Freiwerden der Werke Richard Wagners begann). *l Vgl, die als Broschüre gedruckte »Systematisch geordnete Liste der Unterschriften für die Beibehaltung der UMHrigen Schutzfrist-, 1081
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