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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 01.09.1927
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- 1927-09-01
- Erscheinungsdatum
- 01.09.1927
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X- 204, 1. September 1927, Redaktioneller Teil. Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. Die Vorschläge der Staaten für die Rom konferenz zur Revision der Revidierten Berner Übereinkunft. Von Rechtsanwalt vr. Willy Hofsmann in Leipzig, Das Berner Büro hat die bei ihm eingegangenen Vor schläge der Berbandsstaaten für die Romkonferenz, deren genaues Datum noch immer nicht seststeht, veröffentlicht. Okur Deutsch land, Österreich, Großbritannien, Frankreich und die Schweiz haben solche Vorschläge eingereicht; Italien hatte bekanntlich einen Vorschlag zusammen mit dem Berner Büro ausgearbeitet (vgl. hierzu meine Abhandlung im Bbl. 1927, S. 484 ff.). Dabei wird nachdrücklich daraus hingewiesen, daß der Vor schlag der französischen Regierung, abgesehen von zwei Aus nahmen (Urheberrcchtsschutzfrist bei einem von einer juristischen Person hcrausgegebenen Werk und Sondcrbestimmung des Kine- matographenrechtes), sich wörtlich deckt mit den Beschlüssen der Lssociutlon littöruiro et artistlqus in Lugano Juni 1927. Die französische Regierung hat sogar die beiden dort ausgesprochenen Wünsche wörtlich zu den ihren gemacht. Das spricht zum min desten für eine äußerst enge Verbindung zwischen der Lssocislico und der französischen Regierung. Ein Vertikaldurchschnitt durch diese Vorschläge ergibt nun folgendes interessante Bild (wobei von unwichtigen Einzelheiten abgesehen wird): 1. Im Katalog der Schutzobjekte (Art. 2 R. B. Ü.) will Großbritannien die Werke der Photographie ausnehmen, für die 'bisher eine Sonderregelung in Art. 3 R. B. Ü. vorgesehen tvar, Frankreich dagegen nimmt zwar die Werke der Photographie in Art. 2 auf, läßt aber die Sondcrbestimmung in Art. 3 be stehen, sodaß hierdurch eine unklare Fassung sich ergibt. Während nach den großbritannischen -Vorschlägen die Werke der Photo graphie völlig — auch in der Urhcberrechtsschutzfrist — den anderen Werken gleichgestellt werden, normiert der französische Vorschlag und auch der schweizer Vorschlag den Schutz auf 20 Iah« und setzt sich damit zu den jüngsten Urheberrcchts- gesetzcn in Widerspruch, die einen 10jährigen Schutz (Österreich, Bulgarien, Polen, Tschechoslowakei) bzw. einen 15jährigen Schutz (Schweden und Ungarn) vorsehen. Ferner will der französische Vorschlag den Urheberrechtsschutz von Wahrung von Förmlich keiten (Anbringung des Jahres der Ausnahme und des Namens des Urhebers auf dem 'Abzüge) abhängig machen. Auch das ist abzulehnen, da die deutsche Praxis erwiesen hat, daß der Ver kehr ohne eine solche Förmlichkeit auskommt. 2. Nur Frankreich hat «inen Abänderungsvorschlag zu Art. 4 R.-B. U. Hiernach soll als Ursprungsland für veröffent lichte Werke prinzipiell das Land, in dem das Werk zuerst ver öffentlicht worden ist, angesehen werden, es sei denn, daß das Werk im gleichen Jahre in mehreren Ländern der Union ver öffentlicht worden ist. In letzterem Falle gilt dasjenige der Länder als Ursprungsland, dessen Gesetzgebung die längste Ur heberrechtsschutzfrist gewährt. Dieser Vorschlag ist meines Er achtens abzulehnen, und zwar gerade aus dem Gesichtspunkte, aus dem man heraus den Vorschlag, der in seinen letzten Konse quenzen nicht genügend durchdacht ist, in Lugano angenommen hatte, nämlich um den Urhebern möglichst die weitesten Rechte zu sichern. Man kam in Lugano sehr einfach zu der Annahme dieses Vorschlages, weil man auf diese Weise dem Urheber des betresscndcn Werkes ein Mehr an Rechten zuerkannt zu haben glaubte. Diese Annahme ist falsch gerade vom Standpunkt der Parteigänger der 50jährigen Schutzfrist, es sei denn, daß sie heute bereits (Vorfälle sowohl in Lugano wie in Paris sprechen dafür) eine Erweiterung der Schutzfrist über die 50 Jahre hinaus ernst lich für möglich halten. Für die »Fünfzigjährigen-, die also damit rechnen, daß das Deutsche Reich sich auf die 50jährige Schutzfrist festlegen wird, sodaß die 50jährige Schutzfrist als ius cogens Minimalfrist für die Berbandsstaaten wird, ergibt sich, daß die Verschiedenheit von Schutzfristen nur beim Zusammen treffen irgendeines Verban'dslandes mit Brasilien (60jährige Schutzfrist), Spanien (80jährige Schutzfrist) oder Portugal (ewige 1062 Schutzfrist nach dem soeben in Kraft getretenen Urheberrechts gesetz vom 27. Mai 1927) in Frage kommen kann. Es würde dann in einem solchen Falle das betressende Werk, auch wenn es einen französischen Urheber hat, als in Brasilien, in Spanien bzw. Portugal erschienen anzusehcn fein, würde dort den in ländischen Urheberrcchtsschutz, also auch mit der erhöhten Schutz- daucr genießen, dagegen würde in einem solchen Fable das be treffende Werk in den Ländern mit hochentwickelter Uxhe'ber- rechtsgesetzgebung nur den Schutz genießen, den das Werk in Brasilien bzw. Spanien bzw. Portugal genießt. Soweit also urheberrechtliche Befugnisse dort nicht vorhanden sind, können sie auch in anderen Ländern nicht ausgeübt werden. 3. Der Vorschlag Großbritanniens zu Art. 6 (Anwendung der R. B. Ü. aus Urheber von Nichtvcrbandsländern) enthält keine materielle Abänderung, da der Vorschlag mit Zisser 1—2 und 4 des Zusatzprotokolls vom 20. März 1914 konform geht. 4. Zu Art. 7 Schutzdauer nehmen das Deutsche Reich, Großbritannien und Frankreich Stellung. Das Deutsch« Reich will den vorsichtigen Vorschlag des Berner Büros, wonach ein Unterschied zwischen der Ausdehnung des Schutzes zwischen dem Ursprungsland« und der Ausdehnung in den Ländern, deren Schutz angerufen wird, der Anwendung der Bestimmung nicht entgegcnsteht, sodaß bei verschieden bemessener Urheberrechts schutzfrist die Schutzfrist des Landes gilt, dessen Schutz angerufen wird, ausrecht erhalten wissen. Auch Großbritannien und die Schweiz wehren sich gegen die Einführung der 50jährigen Schutz frist als ius oogsns, und es steht demgemäß zu hoffen, daß bei diesem nachdrücklichen Widerstand, dem sich wohl Österreich, Schweden und Japan anschließen werden, die Einführung der 50jährigen Schutzfrist nicht mehr in Frage kommt. Ganz besonders aber soll hier nochmals vor der Einführung des äomslus public puvant (Zwangslizenz) gewarnt werden, das man als Ausweg im Widerstreit der Dreißigjährigen und Fünf zigjährigen erfunden hatte. Während nämlich bisher die Auf fassung vertreten war, daß auch die Periode des -toin-iins public pu>!>n« Teil der Urhcberrechtsschutzfrist sei (so O. L. G. Hamburg in M. u. W. 1918 S. 86 und Droit 4'ä.utcur 1926 S. 49), wendete sich Maillard, der Vorsitzende -der Lssociatian, in Lugano gegen diese Auffassung und erklärte, daß dies« Periode nicht als Ur heberrcchtsschutzfrist anzusehen fei, sodaß also seiner Auffassung nach großbritannische Werke in Frankreich vom 26. Jahre nach dem Tode des Urhebers nicht mehr den Urheberrechtsschutz ge nießen. Inwieweit die französische Praxis sich dieser Auffassung der französischen Protagonisten -des Urheberrechtes anschließen wird, bleibt abzuwartcn. Von der französischen (z. B. Potu, Du Louventioui ä« Uern« 1914 S. 208 Anm. 3) und englischen Rechtslehre (Copinger, bav ok Oopxrigbt, 6. Ausl. 1927 S. 85) wird diese Anschauung nicht geteilt. Diese auffallende und merkwürdigerweise in Lugano nicht näher begründete Rechtsanschauung Maillards hat nun unter dessen eine Begründung, wenn auch nicht juristischer Natur, ge funden, die aber der Aufmerksamkeit aller Interessierten wert ist. Dem französischen Abgeordnetenhaus« ist in der Session 1927 ein Antrag Herriots vorgelegt worden, der aber noch nicht zur Beratung und Mstimmung gekommen ist, wonach die Urheber- rechtsschutzfrist auf 100 Jahre erweitert werden soll. Von dieser Frist sollen die ersten 50 Jahre Urhcberrechtsschutzfrist sein, die zweiten 50 Jahre clcmuiuc public pavant mit der ausdrücklichen Gesetzesbestimmung, daß diese 50 Jahre nicht -als Urheberrechts- schutzsrist anzusehcn seien. Es liegt, wird dieser Entlvurf Gesetz, die Gefahr nahe, daß die französische Rechtsprechung die Periode des äoinsinc public P-I^uut in -anderen Ländern, so etwa auch im Deutschen Reich, nicht -als Urheberrechtsschutzfrist ansehcn wird, sodaß also selbst bei Einführung einer 50jährigen Schutz frist mit ckomuiiis public pa>-sn« während der -letzten 20 Jahre in Deutschland der deutsche Urheber in Frankreich nur für 30 Jahre geschützt sein würde. 5. Lediglich Frankreich hat einen Abänderungsvorschlag zu Art. 9 R. B. U. betr. die Wiedergabe von Zeitungsartikeln ge macht. Dieser Vorschlag bedeutet aber gegenüber dem italieni schen Berner Vorschlag einen Fortschritt, insofern er dessen un klare Bestimmung »Artikel ähnlichen Charakters« fallen gelassen
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