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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 01.09.1927
- Strukturtyp
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- 1927-09-01
- Erscheinungsdatum
- 01.09.1927
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- Deutsch
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X- 2»4, I. September 1927. Redaktioneller Teil. hat und eine genauere Bestimmung für die Quellenangabe bringt. Dagegen ist m. E. der italienisch-berncr Vorschlag inso weit wiederherzustellen, als dort die Wiedergabe von periodischen Sammelwerken und nicht nur (wie im französischen Vorschlag) aus Zeitungen in Zeitungen gestattet sein soll. Denn einerseits fallen durch die Aufhebung des Unterschiedes in der Behandlung von Zeitungen und Zeitschriften die Schwierigkeiten weg, die in der Praxis sich hierbei gezeigt haben. Andererseits bringt der Vorschlag klarer als bisher den Kerngedanken zum Ausdruck, wo nach jedes Werk der Literatur, auch wenn es in einer Zeitung oder Zeitschrift veröffentlicht wird, den vollen urheberrechtlichen Schutz genickt, während alle Artikel, also Ausarbeitungen klei neren Umfanges, die man nicht als -«Werk« ansprechen kann, in periodischen Sammelwerken wicdergegeben werden können, mit Ausnahme der im Vorschläge erwähnten Artikel, die durch einen besonderen Vermerk noch geschützt werden können. Weil aber dieser Grundgedanke in der neuen Fassung klar genug ausge drückt wird, erscheint die Beibehaltung des Abs. 3, wonach der Schutz der Übereinkunft keine Anwendung auf Tagesneuigkeiten oder vermischte Nachrichten findet, die sich als einfache Zeitungs mitteilungen darstcllen, entbehrlich. Außerdem ober ist m. E. durch eine Sonderbestimmung die Wiedergabefreihcit auch auf rundfunkmäßige Wiedergabe aus zudehnen. Wenn man den Abdruck aus Zeitungen in Zeitungen gestattet, um auf diese Weise die in der Tagespresse veröffent lichten Tagesbediirsnissen dienenden Artikel allgemein zugänglich zu machen, so mutz das um so mehr für den Rundfunk als die gesprochene Zciking gelten, deren Aktionsradius es viel besser ermöglicht, solche Artikel ins Volk zu bringen und somit zur Bil dung der öffentlichen Meinung beizutragen. Es bleibt bedauer lich, daß der dahingehende Vorschlag der Deutschen Landesgruppe in Lugano ohne sachliche Stellungnahme abgelchnt wurde, und datz kein Staat eine solche Bestimmung in seine Vorschläge aus genommen hat. 6. Unbefriedigend sind die französischen und schweizer Vor schläge für das Zitatcnrecht (Art. 10 R. B. U.). Frankreich ge stattet (Abs. 1) Analysen oder kurze wörtliche Anführung aus erschienenen Werken in kritischen, polemischen oder Unterrichts werken. Nach Abs. 2 dürfen in Chrestomathien, Anthologien oder Unterrichtswcrkcn Entlehnungen eines erschienenen Werkes gebracht werden, sofern die Entlehnung nicht mehr als 3 Seiten der Originalausgabe des entlehnten Werkes umfatzt, keinesfalls aber mehr als im Einzelnen genau bestimmte Teile desselben. Die Wiedergabe von Werken der Plastik und Graphik ist nur in kritischen, wissenschaftlichen oder Unterrichtswerken gestattet, wenn diese Werke der Öffentlichkeit bereits zugänglich gemacht worden find (Abs. 3). Die Verbandsstaaten können die Benutzung des Werkes nach Abs. 2 und 3 von der Zahlung eines Honorars für den Urheber abhängig machen (Abs. 4). Bereits Abs. 1 erregt Bedenken. Wo ist die Grenzscheide zwischen kritischen und polemischen Arbeiten, und vollends was bedeutet der Ausdruck »Analyse»? Dieses Wort schließt aus, datz es sich um die wortgetreue Entlehnung handelt, es scheint viel mehr ein« Inhaltsangabe zu bedeuten, etwa im Sinne des § II, Abs. 1, Satz 3 L. U. G., wonach der Urheber, solange nicht der wesentliche Inhalt des Werkes öffentlich mitgeteilt ist, ausschließ lich zu einer solchen Mitteilung befugt ist. Andernfalls geht aber der Ausdruck -Analyse» nach deutschem Sprachgebrauch« über eine Inhaltsangabe hinaus, verlangt ein eigenes Nachprüfen und Zer gliedern des Werkes, um daraus das Wesentliche herauszusinden, setzt also «in eigenes selbständiges Schaffen voraus, sodatz diese nicht als eine Entlehnung (im weitesten Sinne) zu verstehen ist. Wohl aber ist zu fordern, daß es sich bei dem Werke, in das das Zitat ausgenommen werden soll, um eine selbständige Arbeit han delt, da nur eine solche und nicht bereits ein« Bearbeitung eines anderen Werkes die Benutzung eines anderen Werkes rechtfertigt. Noch weniger kann die Bestimmung des Abs. 2 gefallen, wo also die Zulässigkeit der Benutzung rein ellenmätzig abgemessen wird, ein Standpunkt, den bekanntlich der frühere Preußische Sachverständigen-Berein eingenommen hat, der aber von der deutschen Gesetzgebung überwunden ist. Es wird also nach dem französischen Vorschläge von einem Zufall abhängen, welche Auf nahme gestattet ist, nämlich dem, wie der Druck in der Original ausgabe angewendet ist. Ob übrigens ein Kunstwerk in eine Chrestomathie, Anthologie oder ein Unterrichtswerl ausgenommen werden darf, ist nicht gesagt, da die Entlehnungsgrenze sich auf Textseitcn, Notcnstücke bezieht. Diese Bestimmungen müssen fal len. Es mutz genügen, daß einzelne Arbeiten von geringerem Umfange oder einzelne Gedichte oder kleinere Teile eines Werkes bzw. Nachbildungen von Kunstwerken in solche Werke ausgenom men werden. In Abs. 3 sind Werke der Malerei gänzlich übersehen wor den, auch erscheint es recht unpraktisch, hier zu den Begriffen von »Veröffentlichung» und »-Erscheinen» (Art. 4 Abs. 3 R. B. U.) noch einen neuen, dazu ziemlich farblosen Begriff einzuführen; wenn hier statt der kritischen und polemischen Arbeiten (wie im Abs. I) nur die kritischen erwähnt werden, dürste das wohl auch bei Abs. 1 am Platze sein. Ganz abzulehnen ist aber der Hinweis auf ein Autoren honorar sür Wiedergaben seiner Werke nach Abs. 3 und 4. Höch stens könnte man sür Wiedergaben in Chrestomathien und Antho logien die Zustimnrung des lebenden Urhebers fordern. Besser ist der Schweizer Vorschlag. Auch er hat zwar in Abs. 1 die kritischen und Polemischen Werke, dehnt dann aber die Ausnahme von Kunstwerken auf diejenigen aller Werke der bil denden Kunst und der Photographie aus, insofern diese zur Text erläuterung notwendig ist. Im übrigen überläßt der Schweizer Vorschlag diese Materie, die allerdings einen großen Praktischen Wert nicht hat, der Gesetzgebung der Einzelstaaten. 7. Das reine Funkurheberrecht wird lediglich von Frank reich behandelt, dessen Vorschlag aber recht unklar ist. Denn er spricht vom Recht des Urhebers des geschützten Werkes auf oommu- oieation --- funkmätzige Wiedergabe und auf ckikkusion ' Ver breitung im Sinne der reichsgesetzlichen Judikatur. Diese Un klarheit wird aber durch den vorgeschlagenen Abs. 2, wonach jede »einission« und jede »ckikluston» — gleichviel, ob direkt oder indirekt, — die im Abs. 1 erwähnte öffentliche -»nnuunicstioo ist, noch vergrößert. Denn was bedeutet «Mission als Gegensatz zu -Ukkusivn und was soll man unter einer indirekten sunkmätzi- gen Wiedergabe verstehen? Sollte etwa damit die Aufstellung eines Lautsprechers in öffentlichen Lokalen gemeint sein, so liegt hier ein schwerer Irrtum vor. Denn die Aufstellung eines Laut sprechers in öffentlichen Lokalen ist keine urheberrechtlich relevante Handlung. Der Besitzer eines Lautsprechers gibt das Werk nicht funkmäßig wieder, sondern er nimmt, wie jeder andere Rundfunkteilnehmer, die Sendung, das bereits wiedcrgegebcne Werk, auf, und inacht es einer Menge von Zuhörern zugänglich. Er selbst gibt also funkmäßig nicht wieder, sondern diese urheberrechtlich allein relevante Tätigkeit wird auch beim Lautsprecher einzig und allein von der Scndegesell- schaft ausgeübt. Dadurch, datz der Urheber seine Zustimmung zur funkmäßigen Wiedergabe feines Werkes gab, ist die von der Sendegesellschaft ausgehende Sendung, d. h. die funkmätzige Wie dergabe feines Werkes zulässig, und sie wird dem Urheber des ge sandten Werkes gegenüber nicht dadurch unzulässig, daß mehrere Empfänger der Sendung lauschen (anders dagegen der Sende gesellschaft gegenüber, deren — allerdings von der Rechtsord nung noch nicht normiertes — Recht an der Sendung — vgl. Hoffmann Bl. Fr. 1927, S. 89, Tabouis Bl. Fr. 1927 S. IbO — durch das Aufstellen des Lautsprechers verletzt wird). Der Schutz des nachschaffenden Künstlers, den der italie- nisch-berner Vorschlag in Art. 11b Abs. 2 vorsieht, wird von Frankreich abgelehnt, von Deutschland dahingestellt gelassen, »Iss objeot-ions kormulöss ä csd sgorck ckoirnsnt Usu Ä uns rlis- cussion ultörisurs», während Österreich die Notwendigkeit eines solchen Schutzes anerkennt, dabei aber noch sine Bestimmung vor sieht, daß bei einem Zusammenwirken mehrerer nachschaffender Künstler der Leiter als Inhaber des Rechtes gilt, was aber m. E. zweckmäßiger der Rechtsfindung der Einzelstaaten überlassen bleiben sollte. Meines Erachtens ist di« von Italien-Bern vorgeschlagene Fassung geeignet, die berechtigten Wünsche der nachschaffendcn Künstler zu befriedigen. IO«?
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