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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 09.02.1921
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- 1921-02-09
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- 09.02.1921
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Redaktioneller Teil. ^ 33, 9, Februar 1921. 3. Bandes, das bis dahin als vertraglich anerkannlez Eigentum des Cotiaschen Verlages in einer Berliner Bank verwahrt worden war, diesem ausgeliefert gegen Zahlung des schon im ursprüng lichen Vertrag mit dem Fürsten-Reichskanzler bestimmten Hono rars, das sich seitdem durch Zins nnd Ztnscszins mehr als verdoppelt hat. Als bald darauf die Wiiwe des Fürsten Herbert, anknüpfend an dessen wenige Monate vor seinem Tode geäußerten Wunsch, an Geheimrat Kröner mit der Bitte herantrat, den Band bis zum Ableben des Kaisers, bzw, bis znm Regierungswechsel zurllckzuhallen, ließ der Verlag sich zur Erfüllung dieser Bitte teils aus Rücksicht auf die Fürstin bestimmen, teils durch die Erwägung, daß während der Regierung Wilhelms II, die Ver öffentlichung zweifellos doch verhindert werden würde. — Dieses im März 1905 getroffene Abkommen stand in Gel tung, als der November 1918 mit unserem Zusammenbruch an' Stelle der alten Staatsverfasfung die Republik brachte. Der Re- ^ gierungswechsel war eingetreten, es gab kein Kaiserreich und im Sinne des Vertrags keinen Kaiser Wilhelm II, mehr, zu dessen Lebzeiten der 3. Band nicht veröffentlicht werden sollte. Da,! wie jeder Vertrag, auch dieser nur rsbus sie stsntldus Geltung haben konnte, hatte also das Abkommen mit der Fürstin Herbert seine Rechtskraft verloren. Der Cottasche Verlag, dem es im! Hinblick auf die Bedeutung der geschichtlichen Tatsachen, vor denen wir an diesem Wendepunkt deutscher Entwicklung standen, l besonders wichtig erschien, Bismarcks Werk, als den Schlüssel! zu all dem schicksalsschweren Geschehen der letzten 30 Jahre, nun mehr sobald wie irgend möglich dem deutschen Volke zugänglich zu machen, vertrat diese Auffassung gegenüber den Erben des Fürsten Herbert, und es wurde endlich auch von dieser Seite die Gültigkeit der clausula: rebus sic stantibus auf die hier einge- tretene Sachlage anerkannt. Sv verzichtete der junge Fürst Otto von Bismarck daraus, der vom Cotiaschen Verlage nunmehr für Ende des Jahres 1919 in Aussicht genommenen Veröffentlichung des 3, Bandes auf dem Rechtswege entgegenzutreten, und schloh durch seinen bevollmächtigten Vertreter End« Juli 1919 einen neuen Vertrag mit der Cotiaschen Buchhandlung, durch den diese berechtigt wurde, den 3, Band vor Weihnachten 1919 erscheinen zu lassen. Der Verlag seinerseits verpflichtete sich im Zusammen hänge damit zur Zahlung eines weiteren Honorars von 200 000 ,-/k, das zu wohltätigen Zwecken bestimmt wurde, und erklärte sich weiter bereit, dem Bande ein Vorwort vorzusctzen, das einen formellen Einspruch der Bismarckschen Erben zum Ausdruck brachte. In Erfüllung dieses Vertrages hat dann der junge Fürst auch durch Kollationierung einer in Friedrichsruh verwahr- ^ ten Niederschrift des Werkes im September 1919 an der Druck-, legung mitgewirkt, und so schien es, alz ob das letzte, so lange zurllckgehaltene Werk des Altreichskanzlers nun endlich den Weg in die Öffentlichkeit finden werde, für die der Verfasser es be-j stimmt hatte, ohne jemals irgendeine aufschiebend« oder be fristende Verfügung oder Anordnung zu treffen. Der dritte Band lag bereits in einer Auslage von 200 000 Exemplaren gedruckt vor, die auch zum wesentlichen Teil gebunden waren, als völlig unvermittelt am 12, November 1919 die folgende Depesche bei der Verlagsbuchhandlung einlief: »Im Aufträge des Vertreters Seiner Majestät des Kaisers, des Prinzen Eitel Friedrich von Preußen, untersage ich hier mit den Abdruck der im dritten Bande von Bismarcks Gedan ken und Erinnerungen enthaltenen Briefe des Kaisers und seines Herrn Vaters, solange Genehmigung Seiner Majestät, des Kaisers dazu nicht vorliegt. Erbitte Drahierklärung, daß Sie dieses Verbot respektieren, widrigenfalls sofortige gericht liche Schritte unternehmen müßt«, gez, Justizrat Löwenfeld Berlin,« Die Antwort des Cotiaschen Verlages stellte fest: »Die in dem Werke enthaltenen Briefe sind keine literari schen Erzeugnisse, sondern Aktenstücke, zu deren Veröffentlichung der Empfänger berechtigt ist. Wir könne» deshalb den Protest nicht beachten, wohl aber sind wir zur Vermeidung unnötiger gerichtlicher und Aufsehen erregender Schritte bereit, unter Bedingung strengster Diskretion ein Exemplar des vollständigen Textes schon vor der bevorstehenden Ausgabe Ihnen für Ihren Auftraggeber einzusenden,« So kam es wenige Tage nach diesem Dcpeschenwechsel, am 17, November, in Stuttgart zwischen einem Vertreter des Kaisers und dem Chef des Cotiaschen Verlages, Robert Kröner, zu einer Aussprache, deren Ergebnis einen Termin zur Klärung der schwebenden Fragen zu schaffen schien: Unter der Voraussetzung, daß die Gegenpartei zunächst jeden Schritt gegen den 3, Band unterließe, erklärt« sich Herr Kröner bereit, den Band bis Anfang Januar 1920 zurückzuhalten. Er entschloß sich zu einem solchen weitgehenden Nachgeben nicht zum wenigsten darum, weil von der Gegenseite das Bedenken aufgeworfen wurde, es könne die Veröffentlichung des Buches in der damals schwebenden Aus- lieferungsforderung der Entente gegen Wilhelm II. von nach teiliger Wirkung für den ehemaligen Kaiser sein. Obwohl durch dieses in durchaus freundlicher Verhandlung gefundene Abkommen die Zeitspanne bis zum 2, Dezember l9>9 als eine neutrale zu betrachten war, erfolgte nunmehr innerhalb dieser Frist, am 25, November 1919, auf Antrag des Vertreters des ehemaligen Kaisers eine »einstweilige Verfügung- des Stuttgarter Landgerichts, durch die dem Cotiaschen Verlage jede Veröffentlichung und gewerbsmäßige Verbreitung des Buches verboten wurde. Diese Verfügung gründete sich ans die Tatsache, daß in den Text des Werkes einige Briese verflochten seien, auf die der ehemalige Kaiser ein Urheberrech! geltend mache. Diese Briefe, deren Urheberrecht der ehemalige Kaiser damit in Anspruch nimmt, sind zum Teil von seinem Vater, dem da maligen Kronprinzen und späieren Kaiser Friedrich III,, zum überwiegenden Teil von ihm selbst an den Altreichskanzler ge richtet, Es war für jeden Einsichtigen von Anfang an klar, daß mit diesem Zuge keineswegs der urheberrechtliche Schutz der Briefe als letztes Ziel der einstweiligen Verfügung ins Auge gefaßt war, daß vielmehr die Beanspruchung des Urheberrechts an diesen Briefen nur den Zweck verfolgte, das Erscheinen des Buches überhaupt unmöglich zu machen. Hatte doch Kaiser Wilhelm II. mit keinem Worte Einspruch erhoben, als seinerzeit etwa 300 Briefe seines Vaters, seines Großvaters und anderer Verwandten in den beiden ersten Bänden der »Gedanken und Erinnerungen« (1898) und in den beiden Anhangsbänden zu den »Gedanken und Erinnerungen« sl901) zum Abdruck gebracht wur den, obwohl er nach dem geistigen Inhalt dieser Briefe ein Ur heberrecht mit weit stärkeren Rechtsgründen hätte verfechten können als in dem neuen Falle, in dem es sich allein um die Verflechtung einiger an sich keineswegs weder als literarische Produkte noch als originale Gcistesschöpfungen zu wertender Briefe in den Zusammenhang einer umfangreichen historischen Darlegung handelt, Bismarcks Werk als solches sollte unterdrückt werden, und der Anspruch auf das literarische Urheberrecht an den wenigen darin eingewobenen Kaiserbriefen diente in Er mangelung eines anderen Rechtsmittels nur als Vorwand, Bis marcks eigene, sorgfältig begründete und urkundlich belegte Dar stellung seiner Entlassungsgeschichte sollte dem denlschen Volke und der Welt ein für allemal vorenthalten werden, und diese verhängnisvollen Vorgänge sollten auf immer in der einseitigen Beleuchtung bleiben, in die der bekannte Brief Kaiser Wil- Helms II, an den Kaiser Franz Josef sie gerückt hatte. Nachdem die Cottasche Buchhandlung gegen die am 25. November 1919 erfolgte »einstweilige Verfügung« sofort eine ausführlich begründete Rechtsverwahrung eingelegt hatte, fand die Verhandlung am 16, Januar 1920 vor der Zivilkammer des Stuttgarter Landgerichts statt, und das Urteil hielt die Ver fügung auf Grund einer Anerkennung des Schutzrechtes der frag lichen Briefe aufrecht. Ohne Einfluß auf die vom Verlag sogleich eingeleitete Revision dieses Spruches beim Oberlandesgcricht wurden nunmehr Besprechungen zur Herbeiführung eines güt lichen Vergleichs zwischen den beiden Parteien ausgenommen. Hierbei bestätigte sich die vom Cotiaschen Verlage von Anfang an erkannte Sachlage, daß die Beanspruchung des Urheberrechts an den Hohenzollern-Briesen für die Vertreter des Kaisers keines wegs Endzweck der vorgcnommencn Maßnahme war, daß die Herren vielmehr ohne weiteres bereit waren zuzugcbeu, daß es sich hier nur um ein ihnen dienliches Mittel zur Erreichung weitergesteckter Ziele: der Unierdrückung des ganzen Werkes handle.
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