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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 30.08.1927
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- 1927-08-30
- Erscheinungsdatum
- 30.08.1927
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X: 202, 30. August 1927. Redaktioneller Teil. Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. gesetz vom 10. August 1925, in gewissem Umfang« ergänzt durch die Wertermittlungsvorschristen der Reichsabgaben ordnung. Da es sich um die Besteuerung iws Betriebsver mögens handelt, sind die KK 26 ff. des Reichsbewertungsgesetzes zugrunde zu legen. Di« Fragestellung lautet nun, wie sie Berolzheimer im »Deutschen Steuerblatt« 1926 Seite 447 zu treffend sormuliert hat: 1. Soll jeder Gegenstand für sich gesondert ohne Rücksicht auf seine Zugehörigkeit zum Ganzen oder 2. soll jeder Gegenstand zwar auch für sich, jedoch hierbei in Beziehung gesetzt zum Ganzen, dessen Dei-l er bildet, oder 3. überhaupt nicht der einzelne Gegenstand, sondern der Be trieb als solcher bewertet werden? Das Reichsbewertungsgesetz gibt die Antwort im K 31 Abs. I und 2. Im Absatz 1 wird das Prinzip der Einzelbewertung statuiert, indem der Gesetzgeber bewußt das frühere Prinzip der zu unendlichen Streitigkeiten führenden Gesamtbewertung auf gegeben hat. Leider ist nun aber der Gesetzgeber nicht konsequent geblieben, sondern hat im Absatz 2 das Prinzip des Absatzes 1 modifiziert und die Berücksichtigung der Gesomtbewertung bei den einzelnen Gegenständen gefordert, sich damit also für die in obiger Fragestellung angegebene zweit« Alternative entschie den. Der Streit beim Geschäftswert dreht sich nun um die Auslegung-des 8 31 Absatz 2, der von den Verfechtern der steuerlichen Erfassung des Geschäftswertes so ausgelegt wird, als sei dadurch hintenherum das Prinzip der Gesamtbewertung wieder in das Gesetz eingeschmuggelt worden — eine Unterstel lung, die meines Erachtens einem loyalen Gesetzgeber nicht ge macht werden darf —, während die Verfechter der gegenteiligen Meinung den Standpunkt vertreten, daß eben die Gesamtbe wertung nur bei den einzelnen Gegenständen des Betriebsver mögens zu berücksichtigen ist und der Geschäftswelt nur dann steuerpflichtig wäre, wenn er Gegenstand einer Einzelbewertung sein könnte (vgl. Lewin, Fachpresse 1925 Heft 23 Seit« 178). Zu dieser Frage hat der Reichsfinanzhof bis her noch nicht Stellung genommen, und es ist des halb irreführend, wenn di« Besteuerung des Geschäftswerts nach den Vorschriften des Reichsbewertungsgesetzes aus das Urteil des Reichsfinanzhofs vom 13. April 1926, Band 19 Seite 51, ge stützt wird, obwohl dieses Urteil auf Grund der II. Steuer-Not verordnung ergangen ist und daher zu der Auslegungsfrage des 8 31 Absatz 2 des Reichsbewertungsgesetzes überhaupt noch nicht Stellung nehmen konnte. Daß der Geschäfts- bzw. -Verlagswcrt kein -selbständiger Gegenstand» im Sinn« der 88 26, 31 des Reichsbewertungs gesetzes ist, ergibt sich schon daraus, -daß er, losgelöst vom Unter nehmen, nach den handelsgesetzlichen Bestimmungen überhaupt nicht veräußert werden kann, mithin mit dem Unternehmen als ganzem untrennbar verknüpft ist, aber auch nicht einen einzelnen Bestandteil -des Unternehmens darstellt, sondern mit dem Ge samtunternehmen als Einheit verbunden ist*). Becker a. a. O. Seite 82 führt aus, daß der innere Wert als Unterschied zweier Bewertungsweisen, d. h. als Ergebnis unendlich vieler Be ziehungen überhaupt keinen Gegenstand im Sinn« des 8 31,dar stellt und schon deshalb der Bewertung nach K 31 entzogen ist. Hinzu kommt, -daß bei einer Bewertung des Geschäftswerts im Sinne einer Gesamtbewertung auch Gegen st än de des Be triebsvermögens erfaßt würden, di« nach ausdrücklicher Gesetzesvorschrift von dieser Bewertung nicht betroffen werden sollen. Hierzu gehören nach H 31 Absatz 3 vor allem die Betriebsgrund stücke und nach Absatz 4 die zum Betriebsvermögen gehörigen Wertpapiere; ferner unterscheidet 8 33 ausdrücklich zwischen dem Steuerkurswert und dem Jndividualwert, folglich ist bei letzterem der Geschäftswelt nicht zu berücksichtigen, denn dieser spielt beim *) Vgl. Reichssinanzhos Band S Seite 11: »Der sogenannte besondere Geschäftswelt aber gehört zu keiner der aufgeführten Arten von Verniögensgegenständcn, da sein Substrat weder eine Sache noch ein Recht oder ein Inbegriff von Sachen oder Rechten ist, insbeson dere nicht den .sonstigen beweglichen BermögenLgegenständen* zuge- zählt werden kann.« 1054 Steuerkurswert bekanntlich eine ausschlaggebende Rolle. Weiter I bleibt nach 8 27 der Wert der Beteiligung einer Muttergesell- i schaft an ihrer Tochtergesellschast unter gewissen Voraussetzungen I außer Betracht. Da aber der Wert einer solchen Beteiligung I häusig den Geschästswert der Muttergesellschaft in starkem Maße ! beeinflußt, würde diese Borschrist auf -dem Umwege über die I Besteuerung des Geschäftswerts der Muttergesellschast illusorisch I gemocht werden. Endlich sei auch noch auf die 88 38 Ziffer l I und 39 Ziffer 6 in diesem Zusammenhang« verwiesen. Hiernach I kann es nicht zweifelhaft sein, daß die Besteuerung des I Geschäftswerts (Verlagswert) mit Sinn und I Wortlaut des Rei ch s bewe r t un g s ge s« tze s un- ^ vereinbar ist. Hierzu kommt, worauf Becker zutreffend hinweist, daß di« Vermögenssteuer eine Ergänzung der Ein kommensteuer zum Zweck« einer stärkeren Belastung des fun dierten Einkommens sein soll; der Firmenwert aber, der sich in einer höheren Rentabilität äußert, wird bereits als höheres > Einkommen mit den hohen Sätzen der Einkommensteuer ersaßt, dann darf er aber nicht nochmals als Vermögen versteuert wer den, oder anders ausgedrückt, soweit der innere Wert in stillen Reserven zum Ausdruck kommt, wird er im Fall« der Aus schüttung gemäß § 30 des Einkommensteuergesetzes erfaßt, dann ! kann er aber nicht vorher schon als Vermögen versteuert werden, ehe er als Einkommen greifbare Gestalt gewonnen hat. Es würde dies bedeuten, daß der Grundsatz der Nichtver steuerung unrealisierter Gewinne, der dos Ein kommensteuerrecht beherrscht, für die Vermögensbesteuerung auS- geschaltet würde. Gerade aber bei der Bermögensbesteuerung f kann man nur mit Realitäten rechnen und nicht mit bloßen v Gewinnhoffnungen. Auch sei noch darauf hingewiesen, daß nach tz 138 der Reichsabgabcnordnung sowie nach der ständigen Recht sprechung des Reichssinanzhofs lediglich persönliche Verhältnisse bei der Wertermittlung auszuscheiden haben. Nun lassen sich aber Unternehmer und Unternehmung nicht voneinander trennen (Berolzheimer a. a. O.), und es ist eine unlösbare Aufgabe, etwa feststellsn zu wollen, was «bei einem Unternehmen auf das Konto 'der Arbeitstätigkeit der Inhaber und ihrer Mitarbeiter zu setzen und was Ausfluß sachlicher Mittel ist. Zeitungs- und Zeitschristenverlage sind nun einmal substanzlos« Betriebe (vgl. Grobmann, -Deutsche Steuerzeitung- 1925, Seit« 545), und es werden z. B. bei Generalvertretungen, Agenturen sowie in den freien Berufen der Anwälte und Arzte verhältnismäßig hohe Einnahmen mit geringfügigem Produktionskapital erzielt. Wenn z. B. bei einem Zeitungsverlag überhaupt größer« Anlagewert« vorhanden find, so ist dies nnr darauf zurückzuführen, daß die Zeitung in eigener Druckerei hergestellt wird. Es wäre aber ebensogut denkbar, daß der Zeitungsverleger lediglich di« Re daktion und den Vertrieb der Zeitung in Händen hätte, während di« Herstellung selbst gegen Werklohn in einer fremden Druckerei erfolgte, wie dies bei Zeitschriften keineswegs ein« Seltenheit ist. Dann würde sich die Substanzlosigkeit des Betriebs in vollster Klarheit zeigen, zugleich aber auch die Tatsache, daß Gewinn und Betriebsvermögen unmittelbar miteinander überhaupt nichts zu tun haben. Aus ihren Erfahrungen sollte den Finanzbehörden bekannt sein, daß es auch sonst vielfach erhebliche Einnahmen gibt, ohne daß ein entsprechendes Vermögen -vorhanden ist. Der Agent, Kommissionär, Börsenmakler verfügt häufig nur über ein Notizbuch und ein Telephon und macht trotzdem mitunter Riesen umsätze mit entsprechendem Gewinn. Ebenso sind derartige Fälle bei den freien Berufen häusig, wobei nur an den Arzt, -den An walt, den Schriftsteller erinnert sei; aber auch die Einnahmen eines leitenden Angestellten, der Gehalt, Tantieme, Aufwands entschädigung bezieht, stellen Einnahmen ohne Bermögenssub- stanz dar. Kein Mensch wird auf den Gedanken kommen, das Einkommen des Generaldirektors einer Wtiengesellschaft in dem selben Jahre, in welchem es als Einkommen versteuert wird, gleichzeitig der Bermögensbesteuerung zu unterwerfen, aus dem richtigen Gefühl heraus, daß man damit nicht den Produklions- faktor Kapital, sondern den Produktionsfaktor Arbeit treffen würde. Dies aber ist -das Gemeinsame in all den ge nannten Fällen, gleichgültig ob es sich um selbständige oder unselbständige Arbeit handelt, daß das Einkommen auf Grund
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