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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 30.08.1927
- Strukturtyp
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- 1927-08-30
- Erscheinungsdatum
- 30.08.1927
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- Deutsch
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^ 202, 30, August 1927, Redaktioneller Teil. Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. der Arbeitsleistung erzielt wird. Dies gilt vornehmlich auch für 'den Zeitungs- und Zeitschriftenverlag, dessen wesent licher innerer Wert keineswegs irgendwelchen Kapitalanlagen entspringt, sondern der persönlichen Tüchtigkeit 'der Verlogsleiter und ihrer Mitarbeiter. Ut man sich über diese Zusammenhänge einmal klar geworden, kann mau hinsichtlich der Besteuerung des Geschäfts- bzw. Verlagswerts nur zu einem negativen Ergebnis kommen. Dann läßt man sich auch uicht mehr durch die Tatsache irresü-hren, daß bei Geschäftsveräuhernngen und Auseinander setzungen Beträge gezahlt werden, die über die Substanz hinaus gehen, Es ist dies nichts anderes als die Vorauszahlung mehrerer Jahresgowinne an den bisherigen Inhaber, was noch deutlicher wird, wenn dieser keine Barauszahlung erhält, sondern als stiller Teilhaber ans bestimmie Zeit beteiligt bleibt. Dies« Bezahlung über die Substanz erfolgt um deswillen, weil der bis herige Eigentümer aus die Möglichkeit verzichtet, sich weiterhin im Rahmen seines bisherigen Wirkungskreises Einnahmen zu verschaffen, und unter der stillschweigenden Voraussetzung, daß der Erwerber glaubt, dasselbe leisten zu können wie der Vor besitzer, was sich oftmals als Trugschluß erweist. Diese Über legung führt zu dem Ergebnis, daß es sich auch bei diesen Vor gängen nicht um Aufwendungen für Kapitalüberlassung bzw. -Nutzung handelt, sondern um Aufwendungen für Einräumung der Möglichkeit, die eigene Arbeitskraft gewinnbringend zu be tätigen, mit anderen Worten dasselbe, was z, B. beim Verkauf einer Arztpraxis geschieht sogl, Reichsgericht Band 66 Seite 133, Band 7b Seit« 120), Auf diesen Gesichtspunkt hat besonders Voigtländer in der »Deutschen Wirtschastszeitung» XXIV, 5 vom 3. Februar 1927 hingewiesen. III, Bei Berücksichtigung der Rechtsprechung zu diesem Problem muß man genau daraus achten, zu welchem Steuergesetz die einzelnen Entscheidungen ergangen sind. Es wurde schon darauf hingewiesen, daß sich das aufsehenerregende Urteil des Reichsfrnanzhofs vom 13. April 1926 auf das Recht der II, Steuer-Notverordnung gründet und somit die Stellungnahme des Reichssinanzhoss zur Auslegung des H 31 Absatz 2 des Reichs bewertungsgesetzes noch völlig ungeklärt ist. Was die neueren Entscheidungen zum iKapitalverkehrssteuerrecht anbetrifst, so müssen diese außer Betracht bleiben, denn bei der Kapitalver kehrssteuer handelt es sich darum, das Vermögen ln der Be wegung zu erfassen-, also eine ganz andere Ausgabe, als sie der Bermögensbesteuerung gestellt ist. Die Erbschaftssteuer steht etwa in der Mitte zwischen beiden, aber auch hier sollten die selben Grundsätze wie für die Vermögensteuer gelten und des halb der Geschäftswelt außer Betracht bleiben, um so mehr, als sich das Unternehmen beim Wegfall des bisherigen Inhabers meist schon in einer kritischen Lage befindet und, namentlich wenn der Verstorbene die Seele des Geschäftes war, meist ein gewal tiger Rückgang des inneren Werts zu verzeichnen ist. Von früheren Urteilen des Reichsfinanzhofs sind die Entscheidungen Band 2 Seite 118 und Band 10 Seite 2b0 hervorzuhckben, di« sich für eine Nichtberücksichtigung des selbstgeschrffenen Geschäfts wertes aussprechen und sich damit in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des preußischen Oberverwaltungsge richts befinden. Demgegenüber entbehren sowohl die Entschei dung des V, Sprnchsenats zum Jndustriebelastumgsgesetz vom 26, Juli 1925 wie das mehrfach zitierte Urteil vom 13, April 1926 der eingehenden Begründung, und es wird Aufgabe des Reichssinanzhoss sein, unter Berücksichtigung -der einmütigen Ab lehnung, die das letztgenannte Urteil in der Literatur*), nament- ft Vgl, Becker, »Steuer und Wirtschaft« 1928 Seite 1003 und 1927 Seite 79 ss,; Pros, vr, Rheinstrom, »Juristische Wochen schrift« 1928 Seite 1704; Justizrat vr, Fuld, »Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel« vom 5, Oktober 1928; Koch, »Juristische Wo chenschrift« 1928 Hest 13 und »Steuer und Wirtschaft« 1927 Seite 48 ff.; vr, B e r o l z h e i m e r, »Deutsches Steuerblatt« 1928 Sette 447; die Vorträge von Becker, Flechtheim und Haustmann in der Industrie- und Handelskammer Berlin am 9. Dezember 1928 sabgebruckt als Beilage zu Nr, 24 der Mitteilungen der Jndustrie- und Handelskammer Berlin vom 2S, Dezember 1928); ferner Spier, lich auch seitens des Senatspräsidenten Or, Becker erfahren hat, erneut zu dem ganzen Fragenkomplex in richtiger Erkenntnis der Grenzen der Besteuerungsmöglichkeit Stellung zu nehmen. Dabei wird der Reichsfinanzhof namentlich auch die Fälle berücksichtigen müssen, tn denen di« praktisch« Durchführung der in seinem Urteil vom 13, April 1926 ausgestellten Grundsätze versucht worden ist. Dann wird er die Bestätigung für die Rich tigkeit der dagegen von Wissenschaft und Praxis erhobenen Ent wände erhalten. Bezüglich der literarischen Behandlung des Problems der tlooäwill-Bestenerung verweise ich noch auf die am Schluß des Aussatzes znsammengestellte Literatur-Übersicht, IV, Das moderne Steuerrecht soll beherrscht sein von den Prin zipien der Gleichmäßigkeit und Gerechtigkeit der Besteuerung. Aus die steuerliche Behandlung des Geschäfts- bzw. Verlagswerts angewandt, würde -dies bedeuten-, daß der Geschäfts- Wert bei allen Gewerbetreibenden einschließlich der freien Be rufe gleichmäßig erfaßt werden müßte. Daß dies ein Ding der Unmöglichkeit ist, sollte kaum weiterer Ausführungen bedürfen. Soweit bisher Versuche in dieser Richtung gemacht worden sind, handelt es sich um das vollkommen willkürliche Herausgreifen einiger Unternehmungen, bei denen -der Unterschied zwischen Sub stanz und Ertrag der Steuerbehörde zufällig ausgefallen ist. Ein« Grenzziehung erscheint vollkommen aussichtslos, denn wenn man die Organisation, die Kund schaft und die sonstigen Beziehungen eines Unternehmens als Vermögen besteuern will, warum soll man dann vor einträg lichen Generalvertretungen, Agenturen, Kommissionen, Annon- cen-Expeditionen, der Anwalts-, Arztpraxis, ja der Hörerschaft eines Dozenten haltmachen. Da aber eine zuverlässige und gleich mäßige Erfassung ein Ding der Unmöglichkeit ist, wird die Prin zipienlosigkeit zum System erhoben, und di« betroffenen Steuer pflichtigen haben mit Recht das -Gefühl s chk i m m st« r st e ner lich e r Willkür. Nicht minder schwer wird das Prinzip der steuerlichen Gerechtigkeit verletzt durch die Unmöglichkeit für di« unteren Finanzbehörden, den inneren Wert eines Unternehmens mit seinem tatsächlichen wirtschaftlichen -Wert für den Betrieb zu ermitteln. Welche komplizierten Erwägungen hierbei angestellt werden müßten, um überhaupt zu einem rechnerisch einwand freien Ergebnis zu kommen, zeigt der interessante Aufsatz von Geh, Baurat A, A, Schubert über die Errechnung des Geschäfts werts in der Zeitschrift für Handelswissenschaft und Handels praxis 1926 Heft 3 Seit« 182 ff,, Heft 9 Seite 205 ff,, Heft 16 Seite 227 ff. Wenn man aber zu einer Aktivierung des Ge schäftswerts in der Bermögenssteuerbilanz kommen wollte, so könnte dem Steuerpflichtigen selbstverständlich auch ein« Akti vierung in der Einkommen- und Körperschaftftenerbilanz nicht verwehrt werden. Daran knüpft sich die viel umstrittene Frage -der Zulässigkeit von Abschreibungen aus dem Gesichtspunkte der Wertminderung tm Sinn« einer Ris-ikobelastnng. Daß dieses Risiko gerade bei Zeitungen und Zeitschriften besonders hoch ist, hat Lion in »Steuer und Wirtschaft« 1925 Seite 758 zu treffend ausgeführt: »Die kleinste Schwankung in ihren Ansich ten, aber auch die kleinste Änderung in der öffentlichen Meinung und in den allgemeinen Interessen, -das kleinste Versehen -des stellvertretenden Schriftleiters kostet einem solchen Unternehmen, nicht wie der Zwist einer anderen Unternehmung mit einem Kun den einen einzigen Abnehmer, sondern unter Umständen Tau sende und Zehntausend« von Lesern und Beziehern, von Inse renten und Mitarbeitern. Hier muß im wahrsten Sinn« des Wortes der Geschäftswert täglich und stündlich neu erworben und erhalten werden, und auch -dies ist nicht möglich, wenn äußere Einflüsse eingreifen, wie es in der Politik, aber auch in der Wissenschaft und Kunst unaufhörlich der Fall ist. Hierzu kommt »Zeitungs-Verlag» Nr, 49 vom 3. Dezember 1928; Runge, »Zei tungs-Verlag« Nr, 51 vom 17, Dezember 1926; Brönner, »Zei tungs-Verlag« Nr, 82 vom 24, Dezember 1928; Runge, Mitteilun gen der Steuerstelle des Reichsverbanbes der Deutschen Industrie Nr. 10 vom Oktober 1928. 1058
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