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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 09.03.1921
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- 1921-03-09
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- 09.03.1921
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Redaktioneller Teil. X- 57, 9, März 1921. Brief hinreichend originalen Gedankeninhall in persönlicher Fas sung, sodatz ihm nach Ansicht des Gerichts Schriftwerk-Eigenschaft deizulcgen ist. Die Rechte, die sich aus dieser Schriftwerk-Eigenschaft der Briese ergeben, kann der Beklagte geltend machen, gleichgültig, ob er sie selbst verfaßt hat, oder ob dies ein anderer für ihn tat. Die Klägerin behauptet das letztere und meint, das Urheberrecht könne dann dem Beklagten nicht zustehen, da von einer Über tragung dieses Rechtes zwischen den Beteiligten, den wahren Verfassern und dem Beklagten, gewiß nie die Rede gewesen sein werde. Letzteres mag richtig sein, unzutreffend jedoch ist der Schluß, den die Klägerin daraus zieht, denn zu fragen ist dann: was hätten die Beteiligten getan, wenn sie an die Wahrnehmung der Verfasssrrechte gedacht hätten? Und dann kann die Antwort nur dahin lauten: Wie die eigentlichen Verfasser ihre Gedanken deni Prinzen zur Verfügung stellten, damit er sie als seine dem Fürsten Bismarck gegenüber ausspreche, so würden sie ihm selbst verständlich auch die Entscheidung darüber überlassen haben, was mit den Briefen weiter geschehen solle, insbesondere ob er ihre Veröffentlichung zulassen wolle oder nicht. Das ergibt sich so unbedenklich aus der ganzen Sachlage, daß der Übergang der Ur heberrechte geradezu hätte ausgeschlossen werden müssen, hätten die Beteiligten es gewollt. Schwiegen sie, so mutz das Urheber recht als auf den Beklagten übergegangen gelten. Von den Briefen des Kronprinzen Friedrich Wilhelm gilt dasselbe. Schließlich mag noch hervoigehoben werden, daß die Briefe trotz ihres teilweise hochpolitischen Inhalts, trotz der Person des Schreibers und des Empfängers nicht etwa die Eigenschaft amt licher Schriften haben, die im 8 16 des Urhebcrrechtsgesetzes auf geführt werden und deren Abdruck danach zulässig sein würde. Wie der Staat selbst nach deutschem Verwaltungsrecht privat rechtlich auftreten kann, so konnte dies erst recht sein erster Be amter, und um so mehr die Angehörigen seines Hauses. In ihrer Eigenschaft als Privatpersonen haben sie diese Briefe geschrieben, nicht zu amtlichem Gebrauche. Es steht ihnen daher das Ur heberrecht daran uneingeschränkt zu. Daraus und aus Z 91 der Zivilprozeßordnung ergibt sich die Entscheidung. Wie uns die Cotta'schc Buchhandlung mitteilt, wird sie gegen obiges Urteil Berufung beim Berliner Kammergericht «inreichen und sich bei den bevorstehenden Verhandlungen durch Herrn Geheimen Justizrai Di. Fuchs vertreten lassen. „Am den 3. Band." Dieser Urteilsbegründung lassen wir noch nach stehenden, uns inzwischen zngegangenen Aufsatz folgen. Unter dieser Überschrift gibt im Börsenblatt Nr. 33 vom 9. Febr. die I. G. Cotta'sche Verlagsbuchhandlung Nachf. auf Wunsch der Redaktion über die Verzögerung des 3. Bandes von Bis marcks »Gedanken und Erinnerungen» eine Darstellung, die, so weit sie referierend ist, durchaus den Eindruck zuverlässiger Sach lichkeit macht. Daß man sie nicht auch im gleichen Grade sachlich lückenlos und widerspruchslos nennen kann, mag seinen Grund im Verlauf der Dinge selbst und nicht in ihrer Wiedergabe durch die Firma Cotta haben. Eine solche Lücke und einen solchen Widerspruch empfinde ich, wenn es heißt, daß für die Veröffentlichung des Werkes zwischen dem Alt reichskanzler und dem Verlage im Verlagsvertrage vom 0. Juli 1880 bezüglich des Erscheinungstermins »einzig die Abmachung getroffen wurde, daß das Werk erst nach dem Tode des Alt reichskanzlers erscheinen sollte«, dann aber weiter fcstgestellt wird, daß die ersten beiden Bände im Jahre 1898 der Öffentlichkeit übergeben worden sind, das Druckmanuskript des 3. Bandes aber, das als vertraglich anerkanntes Eigentum des Cotta'schen Verlags in einer Berliner Bank verwahrt lag, erst im Jahre 1904, nachdem Fürst Herbert Bismarck gestorben, dem Verlage gegen Zahlung des vereinbarten Honorars ausgeliefert wor den ist. 288 Wir erfahren auch nicht — und vielleicht weiß es auch der Verlag selbst nicht —, ob die zeitliche Loslösung der Heraus gabe des 3. Bandes von derjenigen der beiden ersten Bände im Jahre 1898 einer Bestimmung des Altreichskanzlers oder einer solchen seiner Erben entsprach, und wir müssen uns deshalb auf diese für die Beurteilung der ganzen Angelegenheit gewiß sehr bedeutungsvolle Frage mit dem Versuch der Feststellung begnü gen, was die Fami lie Bismarck, Ahn, Sohn und Enkel — im Sinne eines einheitlichen Rechts- und Willensfadens betrachtet — in bezug auf die Veröffentlichung des 3. Bandes gewollt und bestimmt hat. Diese Feststellung ergibt aber: 1., daß der Zeitpunkt, ln dem die beiden ersten Bände der Öffentlichkeit übergeben wurden, das war in 1898, dem Todes jahr des Verfassers, von der Familie Bismarck für die Heraus gabe des 3. Bandes nicht gewählt, oder aber abgelehnt wor denist; 2., daß am 22. August 1900 ein Abkommen getroffen wrrrde, wonach der 3. Band binnen Jahresfrist nach dem Tode des Fürsten Herbert, jedoch nicht vor 1910 ausgegeben werden sollte; 3., daß, als Fürst Herbert am 18. September 1904 verstarb, das Manuskript zum 3. Bande im Austausch mit der dafür fäl ligen Honorarzahlung dem Verlage ausgeliefert, ihm aber gleichzeitig der wenige Monate vor seinem Tode vom Fürsten Herbert geäußerte Wunsch kundgetan wurde, den Band bis zum Ableben des Kaisers, bzw. bis zum Regierungswechsel zurllckzuhalten, und daß der damalige Leiter des Cotta'schen Verlages, der auch mit dem Altreichskanzler den ursprünglichen Verlagsvertrag geschlossen, in Gestalt eines neuen im März 1905 getroffenen Abkommens dem zustimmtc; 4., daß, als Wilhelm II. Krone und Heimat verlor, der Verlag unter Berufung auf die »Clausula rebus sie stantibus« das Märzabkommen des Jahres 1905 als erloschen erklärte, die Familie Bismarck dieser Auffassung zunächst widerstrebte, der Enkel sich dem Verlangen »endlich- aber in der Weise fügte, daß er darauf verzichtete, der vom Verlage nunmehr für Ende des Jahres 1919 in Aussicht genommenen Veröffentlichung auf dem Rechtswege entgegenzutrcten. Unter der dem Ver lage auserlegten Doppelbedingung, zu wohltätigen Zwecken einen Betrag von 200 000.— zu zahlen und dem Bande ein Vorwort borzustellen, das einen formellen Einspruch der Bismarckschen Erben zum Ausdruck brachte. Das so dargestellte Verhalten der Familie Bismarck ist ge wiß nicht ohne Szenenwechsel und besonders an seinem Schlüsse nicht ganz ohne Überraschung, aber es schließt doch bis zum Ende, und vielleicht gerade in seinem Ende am sinnfälligsten, die Anerkennung dafür ein, daß die Veröffentlichung des 3. Bandes bei Lebzeiten des Kaisers einer Handlung gleichkommen würde, die weder Großvater, Sohn noch Enkel Bismarck vertreten moch ten. Das ist denjenigen bis auf den Seelengrund verständlich, die unlängst auf dem Umwege über die ausländische Presse einen Einblick darin haben tun können, was für Stücke ticfstpersönlicher Art in den Inhalt des 3. Bandes verwebt worden sind. Darunter ein mit zwiefachem Vertrauenssiegel im TM ausgestatteter Brief des in Portofino weilenden todkranken Kronprinzen Friedrich aus dem September 1886, worin dieser aus einem tragischen Wider streit des Fürsten- und Vaterherzens den Altreichskanzler, der ihm sonst eben nicht ein Pylades war, als Beistand anruft; und ein Schriftstück vom Prinzen Wilhelm vom 29. November 1887, das dieser an den Fürsten Bismarck gesandt und dessen hermeti schen Vertraucnscharakler der Altreichskanzler als Empfänger da- mals so stark empfand und betonte, daß er es an den Schreiber zurücksandte und mit den noch vorhandenen Abschriften zu ver brennen empfahl. Nun unterstehen freilich Äußerungen von Fürsten und Staats männern, wenn sie mit der Feder ihres Standes oder Berufs schreiben, nicht den gleichen inneren Schutzbedingungen wie die jenigen anderer Sterblicher; auch läßt sich unter dem Zeichen des Menschlichen und des Allzumenschlichen, zumal bei der Blut wärme eines Bismarck, die Aufnahme jener beiden und anderer Schriftstücke in das Manuskript der »Gedanken und Erinnerungen« Wohl erklären, noch besser erklären aber die Tatsache, daß weder
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