Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 08.09.1927
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1927-09-08
- Erscheinungsdatum
- 08.09.1927
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Zeitungen
- Saxonica
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19270908
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-192709082
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19270908
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1927
- Monat1927-09
- Tag1927-09-08
- Monat1927-09
- Jahr1927
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
21g. 8. September 1927. Sprechsaal. Sprecksaal. Zur Aufklärung über das Gesetz zur Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten. Im Anschluß an die Zeilen des Herrn Julius Müller im Sprechfaul Nr. 194 möchte ich zur Klarstellung noch einiges bemer ken und Fragen stellen, um deren Beantwortung ich bitte, da die ganze Angelegenheit wichtig für den Buchhandel ist und bei Ver stoß gegen das Gesetz vielleicht unverdiente Strafen zu gewärtigen wären. Das Gesetz verlangt die Unterlassung von Behandlungsangaben bet der Beschreibung von Geschlechtskrankheiten. Wir Sorltmen er können unmöglich die einschlägigen Werke daraufhin prüfen. Es fragt sich also: welche schon vorliegenden Bücher kön nen noch verkauft werden (das Gesetz tritt am 1. Oktober in Kraft)? In allen naturheilkundlichen Werken sind Heilmittel z. B. wohl bei allen Krankheiten angegeben, mögen sie auch nur in Anwen dung von Wasserumschlägen oder Einnehmen von Thees oder der gleichen bestehen. Zählen also diese Werke zu den nach dem 1. Oktober für den Verkauf verbotenen? Ich will Titel nennen, die so bekannt sind, und von denen man doch zweifelhaft sein kann, ob das oder die Werke gegen das Gesetz verstoßen. Z. B. Bilz, Platen, König, Bock, ferner die homöopathi schen populären Lehrbücher. Ich bin der Meinung, daß das Sor timent dankbar sein würde für eine Liste der verbotenen Bücher, und möchte die betreffenden Verleger der fernerhin zum Verkauf fretgegebenen Bücher bitten, ihrerseits auch die Werke anzugeben, die man ohne Gefahr nach dem 1. Oktober weiter verkaufen kann. Wenn bei gerichtlichen Urteilen nachher die Entscheidung von ärztlichen Sachverständigen zugrunde gelegt wird, besteht durchaus die Möglichkeit, daß Härten Vorkommen, die vielleicht gar nicht im Sinne des Gesetzes sind, aber aus der Natur der Sache heraus doch erfolgen. D a r m ft a ö t. Otto Carius i. Fa. Carl Köhler. * Bemerkungen zu dem »Eingesandt« des Herrn Carius. Da die Bestimmungen des am 1. Oktober 1927 in Kraft treten den Gesetzes zur Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten vielleicht noch nicht genügend bekannt sind, veröffentlichen wir nachstehend noch einmal die den Buchhandel berührenden Paragraphen. 8 7. Die Behandlung von Geschlechtskrankheiten und Krank heiten oder Leiden der Geschlechtsorgane ist nur den für das Deutsche Reich approbierten Ärzten gestattet. Verboten ist, solche Krankheiten anders als auf Grund eigener Wahrnehmung zu be handeln (Fernbehandlung) oder in Vorträgen, Schrif ten, Abbildungen oder Darstellungen Rat schläge für die Selbstbehandlung zu erteilen. § 11. Wer zum Zwecke der Heilung oder Linderung von Geschlechtskrankheiten Mittel, Gegenstände oder Verfahren öffent lich oder durch Verbreitung von Schriften, Abbil dungen oder Darstellungen, wenn auch in verschleiern der Weise, ankündigt oder anpreist oder solche Mittel oder Gegen stände an einem allgemein zugänglichen Orte ausstellt, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen bestraft. Straflos ist, soweit nicht anderweitige reichs- oder landes- rechtliche Vorschriften entgegenstehen, die Ankündigung oder An preisung dieser Mittel oder Gegenstände an Arzte oder Apotheker oder an Personen, die mit solchen Mitteln oder Gegenständen erlaubterweise Handel treiben, oder in wissenschaftlichen ärztlichen oder pharmazeutischen Fachzeitschriften. § 12. Vorträge, Schriften, Abbildungen und Darstellungen, die nur der Aufklärung über die Geschlechtskrankheiten, insbeson dere über ihre Erscheinungsformen dienen, sind straflos, soweit sie nicht unter die Strafbestimmungen des 8 7 fallen. Über den ersten Entwurf zu dem Gesetz wurde bereits im Jahre 1918 verhandelt; ein neuer Entwurf wurde dem Reichstag im Jahre 1925 vorgelegt. Der Börsenverein hat schon im Juli 1918 in einer an die gesetz- gebeuden Körperschaften des Reiches gerichteten Eingabe beantragt, einige unklare Bestimmungen des Gesetzes zu beseitigen und alles aus dem Gesetz zu entfernen, was den gewissenhaften Buchhandel bedroht. Diese Vorstellungen des Börsenvereins und vielleicht auch solche anderer beteiligter Kreise haben dazu geführt, daß im Ent wurf von 1925 ein Zusatz eingefügt wurde, der im endgültigen Ge setz in etwas geänderter Form als 8 12 erschien. Ganz zweifellos gibt der Wortlaut der 88 7, 11 und 12 zu mancher Zweifelsfrage Anlaß. Wissenschaftliche medizinische Werke und der wissenschaftliche medizinische Verlag werden durch das Gesetz sicherlich in keiner Weise betroffen. Zweifel bestehen jedoch, wie es mit populärwissen schaftlicher Literatur, die der Aufklärung dient, und insbesondere mit Hinweisen für die Behandlung, gehalten werden wird. Man kann sehr wohl die Ansicht vertreten, daß diese meistens von Ärzten geschriebenen Bücher, die im populären Stil die Be handlungsweise der Geschlechtskrankheiten darstcllen, also ausklärend wirken und dazu führen, daß rechtzeitig ärztliche Hilfe in Anspruch genommen wird, durchaus zur Bekämpfung der Geschlechtskrank heiten beitragen. Um diese Zweifelsfragen zu klären und den Buchhandel vor Schaden zu bewahren, ist der Börsenverein wiederholt bei den Neichsbehördcn vorstellig geworden. Zuletzt hat am 17. August eine Besprechung im Reichsministerium des Innern stattgefunden. Deren Ergebnis ist folgendes: Eine Prüfung und Festlegung, ob bestimmte Bücher, z. B. die bekannten volkstümlich geschriebenen Werke unter das Gesetz fallen, kann weder vom Referenten des Reichsministeriums des Innern noch vom Rcichsgesundheitsamt vorgenommen werden. Die Ent scheidung obliegt im Einzelfall der zuständigen Verwaltungsbehörde oder dem Gericht. Jedoch dürste zweifelsfrei sein, daß das Gesetz nur solche Werke betrifft, die eine ausgesprochene Tendenz zur Selbstbchandlung oder Fernbehandlung haben und dementsprechende Ratschläge erteilen. Eine Hinausschiebung des Termins, bis zu welchem die unter das Gesetz fallenden Werke nur noch verbreitet werden dürfen, ist nicht mehr möglich: Ubergangsfristen sind im Gesetz nicht vorgesehen und können ohne gesetzliche Grundlage nicht eingefllhrt werden. Das Kurpfuschertum soll möglichst endgültig beseitigt werden, daher kann eine Ausnahme in bezug auf die Verbreitung des Schrifttums keinesfalls eintreten. Eine Entschädigung für entstehende Verluste ist im Gesetz nicht vorgesehen; sie dürfte auch aus Billigkeitsgründen nicht gerecht fertigt sein. Es wurde die Ansicht geäußert, daß Verlag und Sor timent die Möglichkeit gehabt hätten, sich rechtzeitig auf das In krafttreten des Gesetzes vorzubereiten; denn schon seit dem Jahre 1917 sei über das Gesetz verhandelt und in der Presse ausführlich berichtet worden. Der Vorschlag auf Einrichtung einer Prüfungsstelle oder Ein setzung einer Gutachterkommission kann nicht durchgefllhrt werden, weil dazu die gesetzliche Ermächtigung fehlt. Eine solche Stelle wäre auch für rechtsverbindliche Entscheidungen nicht zuständig, da diese allein den Gerichten obliegen. Es bleibt sonach zunächst nichts anderes übrig, als die Hand habung des Gesetzes durch die Behörden abzuwarten. Sollten sich dabei Härten ergeben, wird der Börsenverein selbstverständlich alles zu ihrer Beseitigung Notwendige unternehmen. Die Lage der Derufsschriftstellerei. Unter »Kleine Mitteilungen« berichtete das Bbl. Nr. 196 über einen Vortrag auf dem Deutschen Schriftstellertag, den Ernst von Wolzogen gehalten hat. Dazu sei mir gestattet, folgendes zu sagen: Wir Buchhändler wissen, daß es einzelnen Schriftstellern gut, recht gut geht. Sie haben sich durchgesetzt, sie können schreiben, was sie wollen, es geht ab wie warme Semmeln. Aber anderen, deren Bücher an Jnhaltsgüte mindestens gleichwertig sind, geht es nicht so gut. Diesen auch zu ihrem Recht zu verhelfen, ist mit die Aufgabe des Buchhändlers. Es gibt nur leider recht viele, die sich solcher Mühe nicht unterziehen und die lieber Kitsch verkaufen, was viel leicht nutzbringender ist. Wir alle wissen, wie da der Hase läuft. Aber was mich veranlaßt, meine Hand in eine offene Wunde zu legen, ist das: Neuerdings überschwemmen ausländische Schriftsteller den deutschen Büchermarkt derart mit Sachen, die durchaus nicht besser sind, daß ich eine Lanze brechen möchte für die deutschen Verfasser. Am meisten betrübt mich, daß man sich auch für Ausländer ein setzt, die als schlimme Deutschenfresser bekannt sind. Da sollte sich kein Verleger und kein Sortimenter finden, die für solche Feinde ihres Volkes und Landes sich einsetzen. Uber die deutsche Würdelosigkeit ist ja genug geschrieben. Ich weiß auch, daß man sich, wenn man den deutschen Standpunkt vertritt, als Außen seiter auslachen lassen muß. Nun, mir hat dergleichen in der Achtung vor mir selber nichts getan; je oberflächlicher und materieller die Welt wird, je mehr halte 1099
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder