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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 12.04.1921
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1921-04-12
- Erscheinungsdatum
- 12.04.1921
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- Deutsch
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84, 12. April 1921. Redaktioneller Teil. seine Warnungen ungehört, sobald die finanziellen Interesse» des Reiches und der Staaten eine neue Belastung unentbehr lich erscheinen lassen. Sobald aber der Buchhandel, der Rot gehorchend, seinerseits zu wirtschaftlichen Maßnahmen greift, die eine Verteuerung der Ware bedeuten, wird ihm Hintansetzung des kulturellen Gesichtspunktes zum Vorwurf gemach!. Wir verkennen keineswegs, daß Eisenbahn und Post nach ihren bis herigen Abschlüssen der Mehreinnahmen bedürfen, behaupten aber auch an dieser Stelle, daß die dem Verkehr und dem Buchhandel insonderheit entsprechenden Mehrlasten im Interesse derselben Kultur unterbleiben sollten, deren Förderung sich der Staat oft unbekümmert um den Buchhandel annimmt (Rechtschreibung, Kul turabgabe, Widerstand gegen erhöhte Auslandpreise, Verbot, zum Goldmarkpreise hergestellte Bücher der Geldentwertung anzu passen, indem Bücher entgegen dem Sinne des Gesetzes zu Ge genständen des täglichen Bedarfs gerechnet werden sollen u. a. m.). Durch den neuen Eisenbahngütertarif ist auch für Bücher wagen ein Minimalgewicht von 15 000 kx statt der bisherigen 10 000 >-8 vorgeschrieben. Unser Hinweis auf die außerordent liche Erschwerung und Verteuerung des duchhändlerischen Ver kehrs hatte leider keinen Erfolg. Wir sind nunmehr bemüht, eine Wiederaufhebung dieser Bestimmung zu erwirken. Gegen die Erhebung eines besonderen Frachtaufschlags für die Versendung in gedeckten Wagen haben wir uns ebenfalls er neut gewandt. Am 1. April 1921 sind die für den internationalen Verkehr von dem in Madrid abgehaltenen Weltpostkongreß beschlossenen Gebühren in Kraft getreten. Seit dem Juni letzten Jahres steht der Börsenverein, einer Anregung der Herren Georg Eggers und Dr. Eugen Bahr-Berlin folgend, mit der Reichspostverwaltung in Verhandlungen, um dem Sortiment die Möglichkeit zu schaffen, seine Kunden mit den bestellten Zeitschriften durch unmittelbare Lieferung vom Ver lage aus im Postzcttungsvertrieb zu versehen. Die Verhandlun gen haben sich in die Länge gezogen, da die Postverwaltung erst verschiedene Oberpostdirettionen gutachtlich hören wollte und die ursprünglich geplante Regelung wegen der innerhalb der Poswerwaltung erhobenen Bedenken später geändert und dann nochmals den Oberpostdirektionen zur Begutachtung vorgelegt wurde. Die Einführung der beantragten Regelung ist demnächst zu erwarten. Leider war es nicht mehr vor dem 1. April möglich. Sobald die Postverwaltung das Verfahren in seinen Einzeln heilen endgültig festgelegt hat, werden wir im Börsenblatt das Nähere Mitteilen. Der Umfang der zu entrichtenden Steuern ist weniger ein- geweihten Kreisen vielfach noch heute nicht bekannt. Jeder Steuerpflichtige fragt sich mit Schrecken, wie er diese Betrüge aufbringen soll, ohne sein Geschäft und sich zu ruinieren. In dem Umsatzsteucrgesetz vermissen wir bei den erhöht um- satzsteuerpflichtigcn Gegenständen eine Ausnahme zugunsten volks tümlicher Kunstblätter, besonders solcher, die durch ein- oder mehrfarbigen Buchdruck hergestellt sind. Gerade die in den letzten zwanzig Jahren zu großer künstlerischer und technischer Vervoll kommnung ausgestalteten Verfahren des Autotypiedrucks, des Drei- und Vierfarbendrucks verdienen eine bevorzugte Stellung, weil sie als wohlfeile Mittel gebraucht werden, um Kunst ins Volk zu tragen. Wir baten dringend, die im Buchdruck herge- stellien Bilddrucke von der erhöhten Umsatzsteuer freizulasscn — leider bisher vergeblich. Nach den vorläufigen Aussllhrungsbestimmungen wurden unter Originalwerken der Graphik mir solche verstanden, die der Künstler mit seinem Namen gezeichnet hat. Diese Erläuterung konnte nur auf einem Irrtum beruhen. Wir beantragten mit Erfolg eine solche willkürliche Unterscheidung fallen zu lassen. Um die Zweifel zu beheben, ob ein Verlagserzeugnis als Buch oder Kunstblatt zu betrachten ist, hat unser Vorschlag Berücksichtigung gefunden, als Bücher diejenigen Erzeugnisse an- zuschen, die in die amtlichen deutschen Bücherverzeichnisse aus genommen worden sind. Auf Verlangen des Rcichsftnanzminisieriums äußerten wir uns über den Begriff der beschränkten Auflage; wir schlugen hierfür folgende Fassung vor: Eine beschränkte Auflage ist vor handen, wenn die Zahl der gedruckten Exemplare hinter der bei Büchern der betreffenden Art üblichen Zahl zurückbleibt, wenn nämlich erstmalig nicht mehr als 300 Exemplare in den Handel gebracht werden. Der Bund der Chemigraphischen Anstalten und Kupferdrucke- eeicn Deutschlands ist mit verschiedenen anderen Berufsgruppen, denen sich auch der Börsenverein angeschlossen hat, für einen Ab bau oder gänzliche Abschaffung der erhöhten Umsatzsteuer (Luxus steuer) etngetreten. Für den Nachweis der Lieferungen in das Ausland ist von Umsatzsteuerämlern die Vorlage der Originalbestellungen ver langt worden. Solch Verlangen greift in die buchhändlerischen Gebräuche ein, und seine Erfüllung dürfte sich sehr schwierig ge stalten. Verschiedentlich wurden Klagen laut über die Mehrarbeit und die erhebliche Unkostenbelastung, die durch die Führung der von den Umsatzsteuerämtern vorgeschriebenen Nachweise entstehen. Es wurde versucht, zunächst bei dem Finanzamt eine Erleichterung herbeizuführen. Leider ist unser Versuch gescheitert, sodatz mehr fach eine umständliche Sonderbuchfllhrung gefordert worden ist. Eine wesentliche Mehrbelastung ist allen Firmen durch den Gehalts- und Lohnabzug zur Reichseinkommensteuer erwachsen, da Firmen mit größerem Personal Arbeitskräfte ausschließlich mit diesem Steuer-, Krankenkassen- und Versicherungswesen beschäf tigen müssen. Me durch die wirtschaftlichen Verhältnisse überholte Ofter- mest-Abrechnung ist vom Vorstand im Einvernehmen mit dem Verein Leipziger Kommissionäre und dem Verein der Buch händler zu Leipzig in der aus dem Börsenblatt Nr. 68 vom 22. März und Nr. 83 vom 11. April 1921 ersichtlichen Weise zeitgemäß im Interesse des bargeldlosen Verkehrs geregelt worden. Von den in Leipzig abgehaltenen Messen hatten die Leip ziger Frühjahrsmesse 1920 und auch noch die Kantatemesse für den Verleger befriedigende Erfolge, während das Ergebnis der Herbstmesse hinter den Erwartungen weit zurückblieb. Der Aus gang der diesjährigen Frühjahrsmesse ist wieder im allgemeinen als günstig zu bezeichnen. Die Preußische Landesaufnahme hat dem Börsenverein mit- getcilt, daß die amtlichen Kartcnvertricbsstellcn am 1. April 1921 aufgelöst werden. Die Auflösung der Landesaufnahme selbst ist nicht in Erwägung gezogen. Das Verhältnis des Börsenvereins zu ausländischen Ver einen hat durch die politischen Verhältnisse insofern eine Änderung erfahren, als der Schweizerische Buchhändlcrvcrcin für den Erwerb der Mitgliedschaft nicht mehr die Zugehörigkeit zum Börscnverein fordert. Dieser Verein kann daher nach rur- seren Satzungen nicht mehr als Organ des Börsenvereins gelten; sachlich bedeutet dies jedoch keine Änderung der bisher stets ge pflogenen freundschaftlichen Beziehungen. Seitens des Vereins der österreichisch-ungarischen Buch händler ist der Wunsch geäußert worden, einen Vertrag abzu- schlicßcn, der dem in der letzten Hauptversammlung (vgl. Börsen blatt Nr. 29 vom 4. Februar 1921) gestellten Anträge Rechnung trägt. Es ist auch bereits ein bestimmter Vorschlag beim Vor stande eingegangen, über den aber ein Beschluß bisher noch nicht gefaßt ist. Gegen ein solches Abkommen spricht weniger die von seiten des österreichischen Verlages aus einer solchen Bindung möglicherweise dem deuischen Verlag entstehende Gefahr, als vielmehr die Schwierigkeit, die Jnnehaltung derartiger Ab machungen irgendwie zu überwachen und die Nichtbefolgung unter Strafe zu stellen. Überdies liegen von seiten österreichischer Bibliotheken, Gelehrter, Akademiker und sonstiger Interessenten des wissenschaftlichen Buches so dringlich gehaltene Wünsche vor, das ohnehin infolge des Kursstandes der Krone fast unerschwing- liche deutsche Buch vor allen weiteren Zuschlägen zu bewahren, bll
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