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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 12.04.1921
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- 1921-04-12
- Erscheinungsdatum
- 12.04.1921
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Redaktioneller Teil. X 84, 12. April 1921t und daß es wohl jetzt nur am »starken Mann« fehle, muß cntgegen- gehatten werden, daß früher immer nur die Jnnehaltung des Ladenpreises zur Erörterung stand, niemals aber die Jnnehal- tung von Kleinhandciszuschrägcn. Der Schutz dieser Zuschläge ist, auch wenn man die Machlfrage statt der Rechtsfrage in den Vordergrund stellt, dadurch erschwert, daß ein großer Teil der Verleger selbst den Zuschlägen innerlich ablehnend gegenübersteht. Auch jetzt handelt es sich zwar um eine Unterbietung des Ver legers, da dieser die Zuschläge selbst erheben muß. Er empfindet aber dieses «Muß« vielfach als einen lästigen Zwang, während er früher di« Jnnehaltung seines Ladenprerscs durch seine eigene Firma als sine Selbstverständlichkeit betrachtete und daher gern dem Ladenpreis im weitesten Umfange Geltung verschaffte. Be steht aber auf seiten des Verlegers das Verlangen, diesen Zwang adzuschlltteln, so fehlt es vielfach auch an der inneren Bereit willigkeit, diejenigen Firmen des Kleinhandels auf Kosten seines eigenen Absatzes zu bestrafen, die von dem Sortimenlerzuschlag absehen und deren Verhalten er vielleicht mehr begrüßt als ver urteilt. Es sind also letzten Endes keineswegs bloße formal juristische Erwägungen, sondern wirtschaftliche Tatsachen, die den Vorstand zu einer gewissen Blässe des Gedankens und Handelns zu seinem eigenen Leidwesen gezwungen haben. Firmen, die nicht im Adreßbuch des Deutschen Buchhandels verzeichnet sind und die eine Jnnehaltung unserer Ordnungen ablchnlen, wurden im Börsenblatt bckanntgcgeden. Diese Firmen erachten sich zumeist auch an den Ladenpreis nicht für gebunden und würden in den meisten Fällen, wenn sie Mitglieder des Bör- fenvcreins wären, das Ausschließungsverfahren zu gewärtigen haben. Leider war es auch im vergangenen Vereinsjahr nicht mög lich, in dem viel erörterten Fragenkomplex des Auch- und Vcr- einsbuchhandels ein greifbares Ergebnis zu erzieleu. Das Ver langen eines großen Teiles der Verleger nach absoluter Freiheit ist letzten Endes mit einer vercinsmäßigen Ordnung unver einbar, weil eine Ordnnng, die alles aus den guten Willen ab stellt und auf jede Zwangsanwendung verzichten müßte, ei» logischer Widerspruch in sich ist. Denn jeder rechtlichen Ordnung ist der Zwangsanspruch wesentlich, also der Wille, Widerstrebende, nötigenfalls gewaltsam, der Ordnung zu unterwerfen. Es handelt sich eben in jedem anderen Falle um eine bloß konventionale, d. h. in das freie Belieben jedes einzelnen gestellt« Regelung, mit welcher derartige Probleme unmöglich gemeistert werden können. Jede Ordnung dieses Fragenkoinpleres setzt vielmehr voraus, daß alle maßgeblich beteiligten Buchhändler zunächst einmal der Überzeugung sind, es müsse der eine oder der ander« im Interesse eines dem Gesamlbrrchhandel dienlichen Zieles aus einen gewissen Grad von Bewegungsfreiheit verzichten. Der Vorstand hat bei den letzten Verhandlungen die Überzeugung ge wonnen, daß es an dieser wesentlichen Voraussetzung fehlt, gibt aber die Hoffnung nicht auf, daß sich im Laufe der bevorstehenden Beratungen bestimmte Richtlinien ergeben und daß sich diese zum Schutze des Sortimentsbuchhandels ohne allzu empfindliche Beschneidung des freien Wettbewerbes zu dem Versuch einer Ordnung ausbauen lassen. Bei dem Bemühen einzelner Ver leger, sich möglichst alle Bertrtebsstellen zu erhalten und eine möglichst große Anzahl neuer heranzuziehen, sind unter Umständen all« in Gefahr, zugrunde zu gehen, wofern gar altbewährte Ab nehmer zu ungünstigeren Bedingungen beliefert werden, als solche Neugründungen. Es steht zu befürchten, daß der Ver leger, um eine augenblickliche Absaygelegenhcit auszunutzcn, einen dauernd für ihn wirkenden Absatzkanal lahmlegt. Denn cs wer den lebenswichtige Betriebe zuweilen nicht nur durch wirtschaft lich überlegene und rationeller arbeitende neue Firmen, sondern häufig auch durch Augenblicksgründungen vernichtet, die ihrer seits einen Ersatz für das Zerstörte um so weniger zu bieten ver mögen, als sie dem Untergang jener binnen kurzem folgen würden. Auch wer dem freien Spiel der Kräfte rückhaltlos zustimmt, sollte auf derartige grundlegende Erwägungen, wie di« nachteili gen Folgen einer völligen Systcmlostgkeil zu beseitigen sind, nicht von vornherein verzichten, sollte nicht in jeder Anregung dieser Art einen Willen zur Zwangswirtschaft erblicken. Denn das Problem lautet nicht, ob freie Wirtschaft oder Zwangswirtschaft oorzuzichen ist, sondern inwieweit die Frcihctt des einen mit der Freiheit des andern durch einen dem Gcsamtwohl dienenden Zwang in Einklang gebracht werden kann. Der Vorstand glaubt w den von Herrn Schumann (vgl. Börsenblatt Nr. 53 vom 4. März und Nr. 62 vom 15. März 1921) gegebenen Anregungen einen Weg zu sehen, auf dem eine Einigung wenigstens versucht werden sollte. Kaum weniger im Brennpunkt des Interesses stand die Ver kaufsordnung für Auslandlieferungen, die nach ziemlich um fangreichen Verhandlungen mit Buchhändlern des In- und Aus- tandes zunächst eine Neuregelung (vgl.. Verkaussordnung für Auslandlieserungen in der Fassung vom 27. Juli 1920; Börsen blatt Nr. 165) erfuhr. Es wurde hier die Festsetzung be- soliderer Auslandpreise in deutscher Währung unter bestimmten Voraussetzungen für zulässig erklärt, das Schulbuch von den Be rechnungen der Verkaufsordnung ausgenommen und der Hin-, rechnungskurz in geringem Umfange herabgesetzt. Am 15. De zember 1920 wurde erneut die Verkaussordnung für Ausland- liefcrungen einer wesentlichen Änderung unterzogen, weil der von der Außenhandelsnebenstelle für das Buchgewerbe ange ordnete Meldezwang ohnehin ihre Umgestaltung forderte und überdies Erkundigungen, welche im Auslande selbst eingezogen waren, einen weiteren Abbau der Auslandpreise notwendig er scheinen ließen. Dies ergab sich als eine Folge der erhöhten Jn- landpreise, also der sprunghaft gestiegenen Produktionskosten. Außerdem mußte den dringenden und wiederholten Wünschen des Auslandsortiments stattgegeben und dieses in seiner Be teiligung am Balutamehrerlös mit dem Jnlandsortimenter gleich gestellt werden, sobald der Sortimenter-Teuerungszuschlag weg fiel. Schließlich wurde den gestiegenen Produktionskosten da durch Rechnung getragen, daß bei Festsetzung besonderer Aus landpreise in deutscher Währung ein Überschreiten der Inland- Preise um nur 50"/t als ausreichend betrachtet wurde, soweit die Werke die Jahreszahl 1921 u. f. tragen. Obwohl diese Regelung, die überdies dem Publikum gegenüber erst am 1. Februar 1921 in Kraft getreten ist, einen weiteren wesentlichen Abbau be deutet« und insoweit Erfahrungen aus dem Ausland« kaum vor liegen konnten, haben die Gegner der Verkaufsordnung und der Ausfuhrkontrolle selbst, vor allem Exportbuchhändler und Anti quare, ihre Polemik fast in verstärktem Maße fortgesetzt. Da auch ans führenden Verlegerkreisen die Verkaufsordnung lebhaft angegriffen und leider sogar von einzelnen Buchhänd lern zum Gegenstand schroff ablehnender Besprechun gen in der Presse gemacht wurde, konnte die Mei nung des Reichswtrtschaftsministeriums nicht wunder- nehmcn, daß dem Buchhandel selbst an dem Wetterbestehen der Ausfuhrkontrolle nichts mehr gelegen sei. Die außerordent liche Hauptversammlung des Börsenvereins hat demgegenüber unzweideutig den Beweis dafür erbracht, daß sein Vorstand, wenn er noch entschlossen gegen eine Aufhebung des Ausfuhrverbotes Stellung nahm, den Willen der weit überwiegenden Mehrheit der Vereinsmitglieder zum Ausdruck gebracht hat. Die erwähnte Verpflichtung, jedes Exportgeschäft durch Ver mittlung der Außenhandelsnebenstelle dem Verleger zu melden, dainit diesem sein Anteil am Valutamehrerlöse sichergestellt wird, hat eine bis dahin bestehende Ver suchung zu Unterlassungssünden und ein hierdurch auf der andern Seite genährtes Mißtrauen soweit beseitigt, daß die mit einer solchen Kontrollmehrarbeit verbundenen Unzuträglichkeiten mit in Kauf genommen werden konnten. Die von der genannten Hauptversammlung eingesetzte elf köpfige Kommission prüfte eingehend, inwieweit sich die weit anseinandergchenden Wünsche der einzelnen Gruppen auf einer einigenden Grundlage zusammenführen lassen. Das Ergebnis wird in diesen Tagen voraussichtlich im Börsenblatt bekanntge- gebcn werden; als wesentlichste Neuerung sei hier genannt: Im Gegensatz zu den bisher festgesetzten diffe renzierten Valutaausgleichen bzw. Umrechnungskursen wird nur ein verschiedener Aufschlag von 100 bzw. 607° anf die Jnlandpreise bei Lieferunqen in das höher-
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