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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 17.03.1921
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1921-03-17
- Erscheinungsdatum
- 17.03.1921
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- Deutsch
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x° 64, 17. März 1921. Redaktioneller Teil. Funkverkehr mit den Vereinigten Staaten von Amerika. — Für, §en Funktclegrammaustausch zwischen Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika, der infolge seiner Unabhängigkeit von fremd ländischen Kabeln an sich schon schneller als der Abfluß ans dem Draht- wege vor sich geht, ist jetzt die Möglichkeit einer weiteren Beschleuni gung gegeben. Für die aus Deutschland herrührenden nach New Z)ork (Stadt) gerichteten wie auch für die in umgekehrter Richtung zu be fördernden Funktelcgramme ist die dringende Beförderung zugelassen worden. Die Gebühr beträgt das Dreifache der gewöhnlichen Wort gebühr. Die bisherige Bestimmung, daß für Fnnktelegramme nach Amerika die dringende Beförderung auf der deutschen Teilstrecke bis zur Großfunkstelle Nauen verlangt werden kann, ist wcggcfallen. Fnnktelegramme zur dringenden Beförderung sowohl auf den deutschen als auch auf den amerikanischen Drahtverbindungen nach Argentinien, Chile, Brasilien, Peru und Uruguay bleiben weiterhin zugelassen. Freibcrger Papierfabrik A.-G. zu Weißenborn. — Bei einem Betriebs überschuß von 4,04 (i. V. 1,30) Millionen Mark erforderten Unkosten 1,97 (0,67) Millionen Mark. Nach Abschreibungen von 0,21 (0,1t) Millionen Mark verblieb, laut Geschäftsbericht für 1921, einschließlich Vortrag ein Reingewinn von 1,90 (0,57) Millionen Mark, ans dem eine Dividende von 20 (14) Prozent auf das er höhte Aktienkapital verteilt werden soll, während 1 Million Mark dem Erncncrnngsfonds zugcführt werden und 110 016 (47 702) Mark auf neue Rechnung kommen. Die Nachfrage aus dem In- und Auslande herrschte die ersten fünf Monate in starkem Maße fort und blieb auch im Auslandgeschäft erhalten, während sich im Jnlandgeschäft eine merkliche Abslaunng bemerkbar machte. —- Die Bilanz enthält n. a. Kreditoren mit 7,35 (i. V. 4,66), Debitoren mit 7,08 (1,81) und Vor räte mit 5,54 (4,59) Millionen Mark. Verbot im besetzten Gebiet. — Nach einer Verlautbarung im »Lelio clu Uüin« hat die Nheinlandkommission den »Simplizissimns« fürdrci Monate im besetzten Gebiet verboten, und zwar, wie es in der Bekanntmachung heißt, wegen beleidigender Zeichnungen, die die Würde der Besatzungsarmce berührten. Personalnachrilhten. Gestorben: in Blaubeuren (Württemberg) am 11. März 1921 Herr Hos- ratCarlBau r im Alter von 83 Jahren. Ein Veteran des Buchhandels ist mit dem Entschlafenen dahinge- gangcn. Er hatte nach dem Besuch der Lateinschule und des Evangelisch- theologischen Seminars in Blaubeuren seine Berufslaufbahn bei Gebr. Nübling in Ulm (Sortiment) begonnen; seine Wanderjahre führten ihn nach Augsburg, Riga, Heidelberg und Stuttgart. Im Jahre 1868 trat er aus seiner Stellung bei I. G. Cotta aus, um einen eigenen Verlag mit Bnchdrnckerei in Stuttgart zu gründen; im Jahre 1872 übernahm er dann durch Kauf die Fr. Mangoldsche Buchhandlung mit Bnch- drnckerei und Zeitungsvcrlag in Blaubeuren, die er im Jahre 1895 an seinen Sohn abtrat. Von da an pflegte er mit Vorliebe lokalen Verlag, dessen Werke ihn auch teilweise zum Verfasser hatten; daneben wid mete er sich mit vielem Fleiß der Erforschung der Heimat in geschicht licher Beziehung. Sein größtes Interesse und viele Mühe beanspruchte das Blaubeurer Kloster, das er kennen und schätzen lernte wie kaum einer. Er kam dadurch in Beziehungen zu anerkannten Forschern auf dem Gebiete der Kunst und wurde Pfleger für den Bezirk Blaubeuren des wttrtt. Landeskonservatoriums für Kunst und Altertum. Sein Rat war in diesen Dingen immer gesucht und geschützt, weil er mit sicherem Urteil ausgestattet war und über reiches Wissen auf dem Ge biete der Kunst, speziell der Gotik, verfügte. Im deutschen Buchhandel hatte er viele Freunde und Bekannte, und während seiner Berufstätig keit hat er nicht eine einzige Stuttgarter Messe versäumt. Er war ein guter Mensch und ein treuer Freund, begeistert für alles Schöne, so wie ein guter Gesellschafter. Alle, die ihn von der Messe her kennen, werden sich seiner gern erinnern und ihm ein gutes Andenken be wahren ! H. B. SpreihsM. Kartei des buchhändlerisch Wissenswerten. (Vgl. Bbl. Nr. 38.) I. Die Anregung ist zu begrüßen, ihre Ausführung würde Zeit sparen und die Handhabung der Verordnungen und Mitteilungen erleichtern, ihre Beachtung besser sichern. Wenn es möglich wäre, neben den Ordnungen des BörsenvcreinS auch die Mitteilungen und Verordnungen von anderen buchhändleri schen Vereinigungen, Behörden usw., soweit sie auf die Geschäftshand habung Bezug haben, in die Kartei einzubeziehen, einerlei, ob sie im amtlichen oder dem Anzeigenteil des Börsenblattes erschienen sind, so würde das die Einrichtung um so wertvoller machen. Hinreichend wäre schon die Ausgabe von einseitig bedruckten Abzügen der betreffenden Seiten oder Teilseiten des Börsenblattes und deren Ab gabe gegen Berechnung fortfetzungswcise an die Besteller bis zur Ab bestellung. Jeder Bezieher könnte die Abzüge dann auf seine nach sei nem Bedürfnis angelegten Karteiblättcr aufkleben. Die Kosten wären für beide Teile auf die geringste Höhe beschränkt. Der Bezugspreis ließe sich wohl am besten halb- oder ganzjährltch gegen den Schluß der Bezugszeit feststellen, sobald zu ersehen ist, wel chen Umfang die Einrichtung annimmt und welche Kosten sie verursacht. Einziehung der Beträge müßte durch Barfaktur erfolgen. U. II. Die Frage einer buchhändlerischen Kartei der Verordnungen und Verkaufsbestimmungen, die Herr Justus Perthes im Börsenblatt Nr. 38 vom 15. Februar anschneidet, hat auch mich wiederholt beschäftigt. Auch in weniger großen Betrieben ist es längst ein Bedürfnis geworden, diese Vorschriften in geordneter Form außerhalb des Börsenblattes bei sammen haben zu können. Zu den Gründen, die Herr Perthes anführt, kommt für einfachere Betriebe noch hinzu, daß die Lektüre des Börsen blattes in der Zeit der Arbeitsüberhäufung und in der Zeit, wenn der Inhaber verreist ist, zurückgclegt werden muß, sodaß solche Verordnun gen zu solchen Zeiten erst sehr verspätet dem Personal zur Kenntnis ge bracht werden können. Ter Einzelabdruck aber, der ein äußeres Kenn zeichen, daß er auch zur sofortigen Kenntnisnahme seitens des Personals bestimmt ist, tragen könnte, würde diesem ilbelstand abhclfen. Mir ist die Stuttgarter Kartenauskunftei, auf die sich Herr Perthes beruft, nicht bekannt. Aber nach dem, was er weiterhin über die Zu sammenfassung in Heften seitens der Kartenauskunftci sagt, scheint eS mir nicht, daß diese Stuttgarter Einrichtung im eigentlichen Sinne als Kartei (Kartothek) angcsprochen werden kann. Ich wenigstens würde als Kartei nur eine solche Einrichtung bezeichnen, die eine gewisse mäßige Kartengröße nicht überschreitet und aus festerem Papier als gewöhn lichem Schreibpapier hergestellt ist. Diese beiden Umstände scheinen mir aber für die zu treffende Einrichtung Schwierigkeiten zu bieten. Einer seits werden sich die Verordnungen und Verkaufsbestimmungen nicht in übersichtlicher Form durchweg auf einem so kleinen Raum, wie cS eine Karteikarte ist, zusammcnrücken lassen. Andererseits sollte man in heutiger Zeit, soweit der zu erreichende Zweck es znläßt, Arbeit und Kosten neuer Einrichtungen auf das Mindestmaß beschränken. Bei einer Kartei würde aber ein völliger Neusatz der Verordnungen und Vcr- kaufsbcstimmungen unvermeidlich und ferner der Druck ans einem kar tonartigen Papier erforderlich sein. Ich möchte vorschlagen, daß die Verordnungen und Verkaufsbesttm- mungen in dem bereits vorhandenen Satz, der nur neu umbrochen zu werden brauchte, zur Verwendung gelangen. Das kann geschehen, wenn das Sammeln der Blätter in einem Aktendeckel oder Briefsammlcr mit Lochungsvorrichtung erfolgt. Es ist dann nur nötig, daß der linke Pa pierrand breit genug gehalten wird, um die Lochung ohne Verletzung de- Textes aufzunehmen, daß ein festeres Papier für den Druck benutzt wird, und daß das Blatt eine knappe, aber bezeichnende Überschrift erhält. Vielleicht könnte später in größeren Abschnitten auch ein gedrucktes Re gister hinzutreten, das bei jedem Ncn-Erscheinen alle vorangcgangcnen mit umfaßt. Erforderlich wäre ferner, daß diese Maßnahmen sich ebenso auf die Verordnungen, die der Mnsikalienhandel, der Neisebnchhandel, der Knnsthandel usw. für seine Berufsangehvrigen erläßt, erstrecken wie ans die des Buchhandels. Ludwig Bloch. III. Im Börsenblatt Nr. 38 macht Justus Perthes dem Börsen verein den Vorschlag, eine »Kartei der buchhändlerischen Verordnungen und Verkaufsbestimmungen« heranszubringcn und durch regelmäßige Ausgabe von Ergänzungskarten aus dem laufenden zu halten. Nein gcdankcnmäßig betrachtet, erscheint mir die Anregung gut vom organisatorischen Standpunkt aus komme ich jedoch ans Grund meiner Erfahrungen zu einer Ablehnung. Drei Gründe vor allem stemmen sich der Durchführung seiner Idee entgegen. 1. Die Auswahl des Stoffes. Die von Justus Perthes gewollte Beschränkung auf die »buchhänd lerischen Verordnungen und Verkaufsbestimmungen« ist zu eng. Die Textspalten des Börsenblattes enthalten neben diesen Bekannt machungen des Börsenvereins eine Fülle von Anregungen und Mittei- 331
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