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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 22.03.1921
- Strukturtyp
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- 1921-03-22
- Erscheinungsdatum
- 22.03.1921
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- Deutsch
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68, 22. März 1921. Redaktioneller Teil. ritt slir die internationalen Funk- und Fernsprechgebühren — vom 1. April ab nach dem Kurs für Dollarmechsel unter Berücksichtigung des Verhältnisses 1 Dollar — 5,1825 Frank zu berechnen. Das ergibt eine namhafte Erhöhung der bisherigen Marksähe slir die internatio- ualcn Frauktarise; sie läßt sich aber leider nicht umgehen. Eine etwaige neue Einnahmequelle soll hierdurch bei den Telegrammen. Funktele- grammc» und Ferngesprächen nach deni Auslande fiir die Reichskasse nicht geschaffen werden. Damit bei Anwendung des neuen Erhcbungs- satzes die Interessen des deutschen Anszenhandels möglichste Schonung erfahren, wird das Neichspostministerium allmonatlich prüfen, ob nach Lage des Geldmarkts eine Herabsetzung der Erhebungssähe möglich ist; beim Anziehen des Dollarkurses wird allerdings auch eine Erhöhung nicht ausgeschlossen sein. Flngpostbricfscndungen. — Meistens glauben die Absender von Flugpostbriefsendungeu, daß die Sendungen nach Ankunft des Flug zeugs ohne weiteres durch Eilboten abgetragen würden. Die Flug- zuschlüge sind aber sv niedrig — für Postpakete und Briefe bis 20 Gramm außer der gewöhnlichen Gebühr im Inlandsver kehr 2» Psg., im Auslandsvertehr 40 Pfg. —, daß damit nicht auch die Eilbestellung bezahlt sein kann; beträgt doch allein schon die Eilbe- stellgebühr für Briefsendungen, wenn sie vom Absender vorausbe zahlt wird, im Ortsbeftellbezirk 1 Mark, im Landbestellbczirk 2 Mark. Diese Sähe müssen in nächster Zeit zur Deckung der Selbstkosten der Post noch erhöht wer-deu. Es ist deshalb notwendig und kann nur -ringend empfohlen werden, bei Auflieferung von Flugpostbriefsen- dnngen, deren beschleunigte Übermittelung an den Empfänger ge wünscht wird, die Eilbestellung zu verlangen und die Eilbestellgebühr gleich im voraus zu entrichten. Dann wird erreicht, daß die Sen dungen noch anl Tage des Abflugs in die Hände der Empfänger ge langen, während bei Abtragung in gewöhnlicher Weise die Vorteile der schnellen Flugpostbeförderung leicht verloren gehen, was z. B. regel mäßig eintritt, wenn das Flugzeug den Anschluß an die letzte Brief bestellung des Flugtages nicht mehr erreicht. Warenprobettsendmigen nach Spanien. Häufig werden Waren in Briefen, Mischsendungen oder als -Muster ohne Wert« nach Spanien gesandt. Dies ist jedoch nicht zulässig und wird als versuchte Zollhinterziehung angesehen. Solche Waren werden, wie das Aus- ftellungs- und Messe-Amt der Deutschen Industrie von der Deutschen Wirtschaftlichen Vereinigung fiir Spanien (Barcelona) erfährt, mit fünffachem Zollbetrag als Strafe belegt, sodaß im ganzen der sechs fache Wert zu zahlen ist. Dem Empfänger steht es frei, die Ware an- zunehmcn oder die Annahme zu verweigern. Im letzteren Falle wird Sie Ware versteigert. Alle Reklamationen sind zwecklos. Auch werden die Waren nicht zurückgesandt. Als »Muster ohne Wert* gehen alle wirklichen Muster zollfrei ein, d. h. sie dürfen keinen Wert haben oder sie müssen teilweise zerstört und für den Verkauf wertlos gemacht wor den sein. Postpakete zahlen immer nur einfachen Zoll. Preisausschreiben. Ans der Ferdinand H. Mörsel - Stif - tung zur Bekämpfung der K r e b s k r a n k h e i t soll ein Be trag von 10 000 ^ als Preis dem Verfasser derjenigen Arbeit zufallen, die auf'dem Gebiete der Ätiologie oder der Diagnostik oder der The rapie der bösartigen Geschwülste einen bedeutenden Fortschritt darstellt und in dieser Hinsicht als die beste zn betrachten ist. Für die Bewer bung kommen Arbeiten in Betracht, die vom Zeitpunkt dieses Aus- schrcibens ab bis zum 1. Oktober 1922 entweder in Druck erschienen sind oder bis zum letztgenannten Zeitpunkt in deutscher Sprache im drnckfertigen Manuskript vorliegen. Ist außer der preisgekrönten Arbeit noch eine weitere von wesentlicher Bedeutung zn erachten, so kann ihrem Verfasser ein 2. Preis von 5000 ^ zuerkannt werden. Be werbungen unter Vorlage der gedruckten oder drnckfertigen Arbeit sind bis zum 1. Oktober 1922 an das Direktorium des Instituts für experimentelle Krebsforschung in Heidelberg einzureichen. Strafbares Preisausschreiben. — Wegen Vergehens gegen 8 286 St.-G.-B. (Veranstaltung einer Lotterie ohne obrig keitliche Erlaubnis) ist der Kaufmann Heinrich Stamm vom Landgericht Braunschweig am 21. Mai v. I. zu 2000 Mark Geldstrafe verurteilt morden. Er betreibt in Braunschweig den Dildcvverlag Heimschmuck«. Um Adressen von Interessenten zn erlangen, veran staltete er in den Jahren 1917 und 1918 in vielen Zeitschriften Deutsch lands ein Preisausschreiben. Dieses bestand ans einem sehr leicht löslichen Rätsel. Für richtige Lösungen waren Preise im Werte von tOOO bis IlX» Mark ausgesetzt, die durch das LoS unter Zuziehung eines Notars verteilt werden sollten. Für jede richtige Lösung versprach er außerdem einen sogenannten Trostpreis. Die Auslosung fand jedes Jahr einmal statt. Viele Leser sandten die Lösungen ein, worauf sie von Stamm einen Prospekt erhielten. Er schrieb darin den Ein- i sendern, sie hätten Anspruch aus den Trostpreis und würden ihn er halten, wenn sic 10 Psennige siir Porto einsendelcn. Gleichzeitig bot er zwei seiner Bilder zum billigen Preis von 0,40 Mark statt 6 Mark an. Ten Bestellern der beiden Bilder wurde der Trostpreis umsonst zugeschickt. In der Verlosung der Hauptgewinne erblickte nun das Gericht die Veranstaltung einer Lotterie ohne obrigkeitliche Erlaubnis. Der Einsatz wurde in dem Betrage erblickt, den die Einsender der rich tigen Lösungen für die von ihnen bestellten Bilder an den Angeklagten eingesandt haben. Die Personen, die keine Bilder bestellten, wurden als Freispieler angesehen, wie sie bei jeder Lotterie Vorkommen. Die Revision, die sich hauptsächlich dagegen richtetc, daß die Verlosung der Gewinne als unerlaubte Lotterie anzuschen sei. wurde vom Reichsgericht als unbegründet verworfen. (2 0/864/20.) rz. Bekämpfung der Schundliteratur — Der Vorstand des Vereins der Buchhändler zu Leipzig versandte folgendes Rundschrei ben an seine Mitglieder: »Zn den zweifelhaften Errungenschaften der neuen Zeit gehört ein hemmungsloses Anschwcllen der Schundliteratur. Ter gute Ruf des Buch- und Musikalieuhandels als Hüter und Verbreiter geistiger Kulturwertc müßte es ihm von selbst verbieten, zur Verbreitung von Erzeugnissen die Hand zu bieten, die auf die sinnliche Empfindung und niedrigsten Gefühle der urteilslosen Menge abziclen. Gleichwohl er scheint es angebracht, unsere Mitglieder zu bitten, Schundliteratur und Abbildungen, insbesondere Zeitschriften vom Schlage der -Fackel« und ähnlicher Richtung nicht in ihren Geschäften zu führen oder zu ihrer Verbreitung beizutragen. Ebenso bitten wir unsere Mitglieder, Bestellungen ans sogenannte .Schlager' des Musilverlags wie: ,Johnny, wenn du Geburtstag hast', die das unwürdige Verhalten gewisser Kreise in den von Neger truppen befehlen Gebieten ins Erotische ziehen, oder anormale Empfindungen und Ähnliches in Texten von Couplets oder modernen Tänzen besingen, abzulehnen.« Erhöhung der Wandcrlagersteucr. — Der Tarif der neuen Wan derlagersteuer in Preußen, der von der preußischen Landesver sammlung am 14. Januar d. I. angenommen wurde, lautet: »Die Steuer beträgt für jede Woche der Dauer des Wanderlagerbetriebes: in Berlin 600 Mark, im übrigen in Orten mit mehr als 500 000 Ein wohnern 500 Mark, desgl. mit mehr als 100 000 bis 500 000 Einwoh nern 400 Mark, desgl. mit mehr als 50 000 bis 100 000 Einwohnern -100 Mark, desgl. mit mehr als 10 000 bis 50 000 Einwohnern 200 Mark, desgl. bis zu 10 000 Einwohnern 100 Mark, sofern der Betrieb von einer Person versehen wird; sie erhöht sich für jede weitere im Betriebe tätige Person (Mitynternehmer oder Angestellter) um den gleichen Betrag, für einen nur mechanische Dienstleistungen verrick)- teuden Gehilfen (Hausdiener, Kutscher, Laufburschen oder -Mädchen und dergleichen) um je den halben Betrag. Die Gemeinden sind berechtigt, zu diesen Steuersätzen Zuschläge zu erheben, die in Orten bis zu 100 000 Einwohnern 25 Prozent, in Orten mit mehr als 100 000 Einwohnern 50 Prozent nicht übersteigen dürfen. Die betreffenden Beschlüsse der Gemeinden unterliegen nicht der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Die Steuer fließt den Gemeinden zn, in denen der Betrieb statt- findet. Nach Beendigung des Betriebes ist der Kommunalaufsichts- behörde nach besonderer Anweisung der Aufsich-tsminister Anzeige zu erstatten.« Ferner nahm die preußische Landesversammlung eine Entschlie ßung an, die eine schärfere polizeiliche Kontrolle der Wanderlager unternehmer und der auf den Wanderlagern angeborenen Waren, so wie sorgfältigste Prüfung bet Ausstellung der Wandergewerbescheine den Verwaltungsbehörden zur Pflicht inacht. Auf Grund dieser Entschließung hat der preußisch« Minister für Handel und Gewerbe folgende Verfügung an die Regierungspräsiden ten gerichtet: »In neuerer Zeit wird aus den Kreisen des Einzel handels über ein bedrohliches Anwachsen des Wanderlagerbctriebcs Klage geführt. Die Wanderlager haben gegenüber den stehenden La dengeschäften insbesondere dadurch einen Vorsprung, daß die letzteren im Verhältnis zu ihren stark verminderten Umsatzmengen ein zahl reiches Personal beschäftigen und -um Teil auf Grund der Demobil- machungsbcstimmungen nach dem Kriege neu wiedereinstellen muß ten, während die Wanderlager nur soviel Angestellte zu haben pflegen, wie sie von Fall zn Fall zur Bewältigung ihres Umsatzes brauchen. Zn diesem durchaus gesetzlichen wirtschaftlichen Vorteil kommt aber ferner in einzelnen Fällen hinzu, daß Inhaber von Wanderlagern sich den Steuervorschriften, insbesondere denen über die Umsatzsteuer, ent ziehen. Bisweilen soll die Betriebsform der Wanderlager zur Ver wertung von Diebesgut dienen. Ich ersuche Sie, diesen Verhältnissen Ihre besondere Aufmerksamkeit zuzuwenden, in Verbindung mit den ! Finanzämtern die ordnungsmäßige Heranziehung der Wanderlager -n 367
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