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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 19.04.1921
- Strukturtyp
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- 1921-04-19
- Erscheinungsdatum
- 19.04.1921
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- Deutsch
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90, 19. April 1921. Redaktioneller Teil. Verordnung 81 betreffend während des Durchgangs durch das besetzte Gebiet die Bestimmungen die Ordnung des Zollwesens im besetzten Gebiet. In Ausführung der Beschlüsse, welche von der Konferenz der alli- rerten Negierungen in London am 7. März 1921 und von der zu diesem Zwecke von den alliierten Regierungen ermächtigten Konferenz der Bot schafter am 2. April 1921 gefaßt worden sind, verordnet die Inter alliierte Nheinlandkommission: Artikel 1. West grenze. Die Waren, welche aus anderen Ländern als aus dem unbesetzten Deutschland iibee die Westgrenze und auf dem Rhein in das besetzte Gebiet eingcführt werden, sowie die Waren, welche aus dem besetzten Gebiet über die Westgrenze oder auf dem Rhein nach anderen Ländern als dem nicht besetzten Deutschland ausgeführt werden, unterliegen den Einfuhr- und Ausfuhrzöllen und -abgaben, welche in den gegenwärtig in Kraft befindlichen deutschen Tarifen und Verordnungen vorgesehen Artikel 2. Oftgrenze. (Verlauf.) Im Osten des besetzten Gebiets wird eine Zoll-Lmie eingerichtet, deren allgemeiner Verlauf vorbehaltlich späterer Änderungen durch Beschlüsse der Nheinlandkommission von Norden nach Süden wie folgt festgesetzt wird: 1. Der Rhein von der holländischen Grenze bis zur Höhe Lohausen (nördlich von Düsseldorf) einschließlich der Häfen von Schwelgern (?). Nuhrort und Duisburg; 2. ein Brückenkopf um Düsseldorf, begrenzt durch Lohausen, Na tingen und die Ostgrenze von Hubbelrath und Erkrath (diese beider» t-iugeschlossen); 3. der Brückenkopf Köln; 4. der Rhein zwischen den Brückenköpfen Köln und Koblenz; 5. die Brückenköpfe Koblenz und Mainz, welche zwischen Diez und Walsdorf durch eine Linie, die der Nordostgrenze der Kreise Diez und Langenschwalbach folgt, verbunden werden; 6. der Rhein vom Brückenkopf Mainz bis zur elsässischen Grenze. Der genaue Verlauf dieser Zoll-Linie wird von der Nheinland- ivmmlssion bestimmt werden. Artikel 3. Ost grenze. (Einfuhr.) Die Waren, welche über die in vorstehendem Artikel 2 bezeichnete Zoll-Linie in das besetzte Gebiet eingeführt werden, unterliegen vor behaltlich der nachstehend vorgesehenen Ausnahmen einer Zollabgabe tu Höhe von 25 Prozent der Zölle, welche in dem gegenwärtig in Kraft befindlichen deutschen Zolltarif vorgesehen sind, und zwar berechnet in Gold nach dem bisherigen Verfahren. Artikel 4. O st g r e n z e. (Ausfuhr.) Die Waren, welche aus dem besetzten Gebiet über die in Artikel 2 bezeichnete Zoll-Linie ausgeführt werden, unterliegen vorbehaltlich der nachstehend vorgesehenen Ausnahmen einem Ausfuhrzoll in Höhe der Zölle, welche in dein gegenwärtig in Kraft befindlichen deutschen Zoll tarif für die nach Deutschland eingeführten Waren vorgesehen sind, aber berechnet in Papiermark. Für die Waren, welche nach dem deut schen Zolltarif zollfrei sind, wird bei der Ausfuhr aus dem besetzten Gebiet eine statistische Gebühr von einer Papiermark siir fedes Stück Gut, Tonne, Kubikmeter oder Stück Vieh erhoben werden. Für die synthetischen Farbstoffe und pharmazeutisch-chemischen Produkte, welche über die in Artikel 2 bezeichnete Zoll-Linie ausgeführt werden, müssen dieselben Ausfuhrzölle und Abgaben entrichtet werden, die zurzeit für diese Waren erhoben werden, wenn sie über die Westgrcnze des be setzten Gebiets ausgeführt werden. Ein Verzeichnis dieser Erzeugnisse »vird später veröffentlicht werden. Artikel 5. Internationaler Durchgangsverkehr. Die Waren, welche aus einem anderen Lande als Deutschland durch die besetzten Gebiete nach einem anderen Lande als Deutschland be fördert werden, genießen dieselben Erleichterungen, wie sie gewöhnlich dem internationalen Durchgangsverkehr gewährt werden, d. h. sie sind sowohl bei der Einfuhr als auch bei der Ausfuhr aus dem besetzten Gebiet von allen Abgaben befreit, unter der Bedingung, daß die Vor schriften für den Durchgangsverkehr beachtet werden. Artikel 6. Innerer Durchgangsverkehr. X. Durchgangsverkehr durch das besetzte Gebiet nach dem unbe-- jetzten oder aus dem unbesetzten Gebiet. Die Waren, welche aus einem anderen Lande als Deutschland durch das besetzte Gebiet »»ach dein unbesetzten Gebiet befördert werden, ent richten an der Westgrenze dieselben Abgaben, als wenn sie für das be setzte Gebiet bestimmt wären. Diese Waren unterliegen keiner Abgabe bei ihrer Ausfuhr aus dem besetzten Gebiet. Die Waren, welche aus dem nicht besetzten Gebiet Deutschlands durch das besetzte Gebiet nach einem anderen Lande als Deutschland befördert werden, entrichten bei der Ausfuhr aus dem besetzten Gebiet die Ausfuhrabgaben, welche in den deutschen Gesetzen und Verordnungen vorgesehen sind. Sie sind von allen Abgaben für die Einfuhr in das besetzte Gebiet befreit, wenn für den Durchgangsverkehr beachtet werden. 8. Durchgangsverkehr durch das unbesetzte Gebiet nach dem besetzten oder aus dem besetzten Gebiet. Die Waren, welche aus einem anderen Lande als Deutschland durch das nichtbesetzte Gebiet nach den» besetzten Gebiet befördert wer den, brauchen die Abgabe für die Einfuhr in das besetzt« Gebiet nicht zu entrichten, vorausgesetzt, daß sie mit einem Ursprungszeugnis und mit einer von den deutschen Behörden ausgestellten Bescheinigung der Zölle versehen sind. Die Waren, welche aus den» besetzten Gebiet im Durchgangsverkehr nach einem anderen Laude als Deutschland be fördert werden, oder welche in einein Hafen des unbesetzten Deutsch land nach dem Auslande verschifft werden sollen, müssen bei der Aus fuhr aus dein besetzten Gebiet diesclbei» Ausfuhrzölle und Abgaben ent richten, welche sie nach den gegenwärtig in Kraft befindlichen deutschen Tarifen und Bestimmungen an der äußeren Grenze des nichtbesetztcn Deutschlands entrichten müßten. Artikel 7. Verkehr auf dem Rhein. Z.. Die Waren, welche aus dein besetzten oder dem unbesetzten Gebiet auf dem Rhein nach einem anderen Lande als Deutschland be fördert werden, dürfen aus dem besetzten Gebiet nur ausgeführt wer den, wenn für sie dort Ausfuhrzölle und Ausfuhrabgaben entrichtet worden sind, welche in den gegenwärtig in Kraft befindlichen deutschen Bestimmungen vorgesehen sind. 8. Tie Waren, welche aus dem unbesetzten Deutschland auf dem Rhein nach einem anderen Orte des unbesetzten Deutschland befördert werden, müssen bei der Ausfuhr aus dem besetzten Gebiet die in Ar tikel 4 für zollfreie Güter vorgesehene statistische Gebühr entrichten, d. h. eine Mark für jedes Stück Gut, Tonne, Kubikmeter oder jedes Vieh. Artikel 8. Zollkomitee. (OomitS ckirecteur ckes vourrnes. Dks Ougtonw mans^inZ 8osrck.) Es wird ein Organ geschaffen mit der Bezeichnung -Zollkoinitee-^, das von der Nheinlandkommission mit der Ausführung dieser Verord nung beauftragt wird. Dieses Komitee kann im Rahmen dieser Ver ordnung Ausführungs- und Auslegungsbestimmungen erlassen. Das Zollkomitee wird von der Nheinlandkommission mit der Leitung des Zolldienstes im besetzten Gebiet beauftragt. Auf Grund dessen hat das Zollkomitee Befehlsgewalt über das gesamte alliierte und deutsche Zollpersonal. Artikel 9. Anwendung der deutschen Gesetze und Verordnungen. Die zurzeit in Kraft befindlichen deutschen Gesetze und Verordnun gen über die Zölle bleiben im besetzten Gebiet anwendbar, soweit sie nicht im Widerspruch stehen mit den Verordnungen der Nheinland- kommission oder den Ausführungs- oder Auslegungsbestimmungen, welche von dein Zollkomitce zu dieser Verordnung erlassen werden. Sie finden in der gleichen Weife Anwendung auf die neue Zoll-Linie. Artikel 10. Strafen. Wer ei»»e Zuwiderhandlung gegen diese Verordnung oder gegen eine auf Gruud dieser Verordnung vom Zollkomitee erlassene Ausfüh rungs- oder Auslegungsbestimmung oder gegen eine deutsche Zollbestimmung begeht, wird mit einer Geldstrafe bis zu 500 000 Mark oder mit Gefängnis bis zu fünf Jahren oder mit einer dieser beiden Strafen bestraft. Das Gericht kann außerdem die Einziehung der verbotswidrig ein- oder ausgefllhrten Waren aus sprechen. Artikel 11. Vorbehalt späterer Änderungen. Die Nheinlandkommission behält sich das Recht vor, die Bestim mungen über die an den Grenzen des besetzten Gebietes für Einfuhr, Ausfuhr oder Durchgangsverkehr zu erhebenden Zölle und Abgabe»» durch einfache Entscheidung zu ändern. Artikel 12. Ausnahmen. Die Bestimmungen der Verordnung 72 werden durch diese Ver ordnung nicht berührt. Die in der Verordnung vorgesehenen Aus nahmen gelten auch für die in Artikel 2 bezeichnete Zoll-Linie, und zwar unter denselben Bedingun-gcn wie sie in Verordnung 72 vorge sehen sind. Artikel 13. Diese Verordnung tritt am 20. April 1921 in Kraft. Verordnung 82, betreffend Einrichtung einer Sonderregelung der Ein- und Ausfuhr für das be setzte Gebiet. In Ausführung der Beschlüsse der Londoner Konferenz vom 7. März 1921 und der zu diesem Zwecke von den alliierten Negierun gen ermächtigtcn Botschafterkonfcrenz voin 2. April 1921 verordnet die Interalliierte Rheinlandkonimission: 6öS
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