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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 19.04.1921
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1921-04-19
- Erscheinungsdatum
- 19.04.1921
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- Deutsch
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Redaktioneller Teil. X° 90, 19. April 1921. Artikel 1. Der Verkehr von Waren, die für das besetzte Gebiet bestimmt sind oder die aus ihm kommen, unterliegen sowohl an der Außengrenze der besetzten Oiebiete als auch an der auf Grund des Artikels 2 der Verordnung 81 errichteten Zoll-Linie den Beschränkungen, die gegen wärtig auf Grund der deutschen Gesetze und Verordnungen in Kraft sind. Die Interalliierte Nheinlandkommission behält sich das Recht vor, durch einfache Anordnungen die bestehende Regelung in der ihr an gebracht erscheinenden Weise zu ändern. Artikel 2. Das Wirtschaftskomitee der Interalliierten Nheinlandkommission übernimmt die Oberleitung der Dienststelle für Ein- und Ausfuhrbe willigung. Ihm untersteht sowohl das deutsche wie das alliierte Per sonal dieser Dienststelle. Artikel 3. Die Dienststelle für Überwachung der Ein- und Ausfuhr wird dem Zollkomitec unterstellt, dem die Unterdrückung von Zuwiderhandluu- gcn gegen die Einfuhr- und Ausfuhrbestimmungen obliegt. Artikel 4. Wer dieser Verordnung oder den Bestimmungen über die Rege lung der Ein- und Ausfuhr zuwiderhandclt, wird mit einer Geldstrafe von nicht mehr als 500 000 Mark und mit Gefängnis bis zu fünf Jahren oder mit einer dieser beiden Strafen bestraft. Daneben kann die Beschlagnahme der verbotswidrig eingeführten oder ausgeführten Waren ausgesprochen werden. Artikel 5. Diese Verordnung tritt am 20. April in Kraft. Für die Einfuhr und Ausfuhr über die oben erwähnte neue Zoll-Linie sind Bewilli gungen vom 10. Mai dieses Jahres ab erforderlich. kW. T. B.) Postsendungen mit Neklamcaufdruckcn. — In letzter Zeit haben sich in verschiedenen Orten Unternehmungen aufgetan, die gewerbs mäßig Reklamen sammeln, Briefumschläge, Kartenbriefe oder Karten damit bedrucken lassen und sie zu ermäßigtem Preis an belie bige Abnehmer vertreibe», damit diese sie zu Versendungen mit der Post unter der Aufschrift bestimmter Empfänger benutzen sollen. Dieses Verfahren ist nach den postgesetzlichen Vorschriften und nach der Post ordnung nicht angängig. Dem gewerbsmäßigen Sammeln oder Ver teilen solcher Gegenstände und ihrer Versendung mit der Post unter der Aufschrift bestimmter Empfängen stehen Artikel 3 der Postgesetz novelle vom 20. Dezember 1899 und Paragraph 1 des Ncichs-Postge- setzes, betreffend den Postzwang, entgegen. Die Postordnung geht im 8 3 davon aus, daß nur der Absender Angaben und Abbildungen auf Briefsendungcn anbringen darf, und schließt in tz 5 Sendungen von der Postbefördcrung aus, deren Außenseite oder sichtbarer Inhalt gegen die Gesetze verstößt. Die Postanstalten sind ausnahmsweise ermächtigt worden, bereits hcrgestcllte Briefumschläge, Kartenbricse und Postkarten dieser Art noch bis spätestens 1. Juli 1921 unbeanstandet zur Zieförderung zuzulassen, wenn sie sonst den postdienstlichcn Anforderungen entsprechen. ^ Sprechfaul. ^ Kartei des buchhändlerlsch Wissenswerten VIII. (Vergl. Bbl. Nr. 38, 64 u. 73.) Mit großer Freude las ich die Anregung der Firma Justus Perthes zur Einrichtung einer Kartothek für buchhändlerisch« Betriebe und die znstimmenden Äußerungen dazu, die mir Beweis dafür sind, daß nun mehr auch neuzeitliche Geschäfts-Organisationen im Buchhandel Ein gang finden. Bisher waren derartige Einrichtungen nur im allge meinen Warenhandcl bekannt, und unzählige Firmen, die an Bedeutung weit hinter einem sehr großen Teil buchhändlerischer Geschäfte sowohl des Verlags als auch des Sortiments zurückstchen, haben sich ihrer be dient. Da die Anregung scheinbar auf fruchtbaren Boden gefallen ist, möchte ich dazu beitragen, daß sie nicht durch umständliche Handhabung verdorrt, und mache darum folgenden Vorschlag: Die Redaktion des Börsenblattes gibt eine »Anleitung zur Er richtung eines AuSschnitt-Archivs« heraus, um die Arbeiten in ein festes System zu bringen. Ich empfehle z. B. folgende Aufstellung: Signatur: Mappe: ^ Angestellten-Versicherung 6 Ausland-Verkaufsordnung 6 Betriebsräte I) Eisenbahnwesen L Fachliteratur k' Leipziger Kommissionswcsen O Luxusstcuer H Messen nnd Ausstellungen l Notstandsordnung K Postwcscn I. Umsatzsteuer dl Verkaufs-Ordnung X Verkehrs-Ordnung usw. Diese Liste, die vollständig auszubauen ich bereit bin. wird allen Beziehern des Börsenblattes zur Verfügung gestellt. Nunmehr ist nur nötig, daß die Redaktion des Börsenblattes sämtliche Artikel und Notizen von dauerndem Wert am Schlüsse mit der betreffenden Signatur versieht, die zweckmäßig in Kursiv oder auch mit Umrandung gesetzt wird. Der Geschäftsinhaber bzw. seine Abteilungsleiter strei chen bei Durchsicht des Börsenblattes an, welche Artikel sie des Auf hebens wert erachten, und ein Lehrling oder eine ungelernte Hilfskraft ist in der Lage, durch Ausschneiden und Ablegen unter der Signatur das Zusammengehörige zu vereinen und dadurch für spätere Arbeit nutzbar zu machen. Ich empfehle nicht das Kartensystem, sondern die Aufhebung in Schutztaschen (Briefumschlägen etwa in Größe von 25 zu 17 Zentimeter). Man kann dann auch leicht Ausschnitte aus Tages zeitungen oder Fachzeitungen, wie z. B. dem »Anzeiger für Buchdrucke reien«, der »Papier-Zeitung«, ferner Briefabschriften, eigene Gedanken usw. ebenfalls für das Archiv verwenden und hat nur nötig, bei diesen Blättern das Signum an dem betreffenden Ausschnitt zu vermerken. Sollte auch die Rückseite eines Ausschnittes für das Archiv in Frage kommen, bleibt allerdings zunächst nur übrig, den kleineren Artikel abschreiben zu lassen, wenn man nicht vorzieht, zivei Eremplare des Börsenblattes zu halten, namentlich wenn der redaktionelle Teil ein zeln zu beziehen ist. Der Vorteil meines Vorschlages ist, daß mit diesen Arbeiten sofort begonnen werden kann, und daß die Mehrausgaben für das Börsenblatt kaum ins Gewicht fallen. Darüber hinaus wird für viele Geschäfte die Erweiterung dieses Archivs zu einem allgemeinen Archiv in Frage kommen, welches die ganze Welt umfassen kann. Die Einrichtung dazu ist eine ziemlich ein- fache, und ich bin auf Wunsch bereit, auch hierfür eine Anleitung zu geben, wozu die Zahlen die Grundlagen bilden. Das Einreihen der Ausschnitte und Jn-Ordnung-Halten auch dieses großen Archivs kann von einer Hilfskraft gemacht werden. Es sollte mich freuen, zu diesem Vorschlag Meinungsäußerungen oder Verbesserungen zu erhalten. Leipzig. HugoH. Bickhardt. IX. Ich schlage vor, die Sache nach dem Vorbilde der — übrigens sehr empfehlenswerten — »Wirtschaftlichen Kurzbriese« zu machen, die von der Firma Lorcntz K Co. in Stettin 14tägig herausgegebcn werden. Jede Lieferung besteht aus einem Heft, dessen einzelne perforierte Seiten hcrausgenommcn und in denkbar übersichtlichster Weise nach Gruppen und Nummern in ein der ersten Lieferung beiliegendes Re gister cingeordnct werden. Dies Register umfaßt 28 Gruppen der fort laufend zu behandelnden Fragen. Auf jedem Kurzbrief ist die Nummer der Gruppe sowie die eigene Nummer innerhalb der Gruppe zu sehen, sodaß man nur danach einzuordnen braucht, um alles, was zusammcn- gehört, zusammen zu haben. Ich möchte der Geschäftsstelle des Börsenvereins dies überaus prak tische System sehr warm empfehlen. Sontra. Ferdinand Dreier im Verlag Frei-Deutschland. Iu den Satzungsänderungen. Im Börsenblatt Nr. 81 (Seite 482) schlägt der Vorstand vor: festen Termin für Abrechnung und Hauptversammlung. Praktisch wäre cs, wenn dann die Termine mit der allgemeinen Frühjahrsmesse zusammenfielen. Etwa 2 Tage Buchhändlermesse, 2 Tage für die buch händlerischen Versammlungen, dann der erste Tag der allgemeinen Messe, oder umgekehrt: letzter Tag der allgemeinen Messe, 2 Tage für buchhändlerische Versammlungen, 2 Tage Buchhändlermcsse. Für die Verleger ist es praktisch, denn sie brauchen dann nur einmal auszn- stellen und uach Leipzig zu fahren, sie können die Versammlungen be suchen und am Stande sein, um mit den Sortimentern persönlich Füh lung zu nehmen. Der Sortimenter, für den es notwendig ist, die Pa piermesse zu besuchen, kann seine Geschäfte mit einer Reise erledigen. Notwendig ist es, daß die zwei Tage, an denen die bnchhändlerischen Versammlungen stattfinden, die Meßkaufhäufer geschlossen sind, damit nicht jene Kollegen, die an den Versammlungen teilnchmen müssen, geschädigt sind. S. R. ch via Adreilc d R Txp
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