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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 20.04.1921
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- 1921-04-20
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- 20.04.1921
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M>>, Nr. 91 ,N. 71». gliederpreis: die Seile 75 6.250 ',2 6-130 M.. ^ 6.^750 6. 400 M^'/« 6. 205^6 t e l?e ngesuche Leipzig, Mittwoch den 20. April 1921. 88. Jahrgang. Redaktioneller Teil. Bekanntmachung betreffend Deutsches Bücher-Verzeichnis 1915-1920. Mehrere Verlagssirmen haben uns die ihnen mit Jahres beginn zur Prüfung und etwaigen Berichtigung zugestellten Titel, ausschnitte für das Deutsche Bücher-Verzeichnis 1915 — 20 noch nicht zurückgesandt. Da in allernächster Zeit mit der Drucklegung begonnen wer den soll, werden diese Firmen hiermit in ihrem eigenen Inter esse dringend gebeten, uns die berichtigten Titelausschnitte um- gehend zugehen zu lassen, weil andernfalls eine Berücksichti gung der gemachten Angaben nicht gewährleistet werden kann. Geschäftsstelle des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler zu Leipzig. Bibliographische Abteilung. Arbeitgeberverband der Deutschen Buchhändler, Sitz Leipzig. Geschäfts-Bericht des Vorstandes über das zweite Verbandsjahr. Zu erstatten in der Hauptversammlung des Arbeitgeberverbandes der Deutschen Buchhändler, Sitz Leipzig, am Montag, dem 25. April 1921. Im Buchhandel wie in allen anderen Zweigen von Handel und Industrie sind die Tarif- und Lohnlämpse im zurückliegenden Geschäftsjahr nicht zum Stillstand gekommen. Nicht nur die stän digen Preissteigerungen der notwendigen Lebensbedürfnisse, deren Haupiursache in dem anhaltenden Sinken der Papiermark zu erblicken ist, sondern auch die Unsicherheit und Einseitigkeit unserer Gesetzgebung bewogen die Arbeitnehmer zu immer erneu ten Verhandlungen, durch die sie ihre wirtschaftliche und soziale Stellung zu bessern hofften. Hierbei hatten sie den Vorteil auf ihrer Seite, datz die zur Durchführung der tariflichen Vorschriften berufenen, behördlichen Stellen zu einer Überspannung des Tarifgedankens neigten, die vor allen Dingen in der Bestrebung zutage trat, die Verbindlich erklärungen der Schiedssprüche durch die Demobilmachungskom missare durchzusetzen. Durch Anrufen der ordentlichen Gerichte gelang es aber, diese Auffassung in einer Reihe von Fällen zu widerlegen, wenn es auch nicht — mangels Herbeiführung einer oberstrichterlichen Entscheidung — möglich war, völlige Klarheit zu schassen. Der Gesetzgebungsapparat arbeitete auf dem Gebiete des so zialen Rechts fast mit derselben beängstigenden Fruchtbarkeit wie unsere Notenpresse; gegenüber dem Jahre 1919 ist eine gewaltige Steigerung zu verzeichnen. Die Gründe hierfür sind in der Un gesundheit unserer wirtschaftlichen Verhältnisse zu suchen, denen man in den Regierungsstellen durch Vorschriften, auch wenn sie nur auf dem Papier stehen, abhelfen zu können glaubt. Dabei ist während des verflossenen Jahres mit Ausnahme des Betriebsrätegesetzes vom 4. Februar 1920 keines der großen von der Reichsregierung angekündigten Gesetze verabschiedet worden, sondern man hat sich durch Erlaß der Über gangsverordnungen, von denen als die wichtigsten nur die über Einstellung und Entlassung von Arbeitern und Angestellten während der Zeit der wirtschaft lichen Demobilmachung vom 12. Februar 1920 und die Verordnung über die Freimachung von A rbeits st eilen währendderZettderwirtschast- liehen Demobilmachung vom 2b. April 1920 er wähnt seien, weiter geholfen. Namentlich die erstere spielte eine gewichtige Rolle bei den Rechtsauskünften des Verbandes, da sie außer Vorschriften über das Verfahren vor den Schlich- tungsausschüssen in Z 28 Bestimmungen über die Machtbefugnisse der Demobilmachungskommissare enthält. Von den durch die Regierung angekündigten Entwürfen wird das Arbeiistarifgesetz, das die Verordnung vom 23. Dezember 1918 ablösen soll, zurzeit noch im Reichsarbetts- ministerium beraten. Ebenso sind die Entwürfe eines Ar beitszeitgesetzes und eines Arbeitsgertchtsge- setzes über Vorarbeiten noch nicht hinausgediehen. Letzteres soll die Zuständigkeit von Einzelstreitigkeiten zwischen Arbeit gebern und Arbeitnehmern regeln, während die Bestimmungen über Gesamtstreitigkeiten in der Schlichtungsordnung geordnet werden sollen. Von dieser liegt ein Entwurf vor, der insofern zu begrüßen ist, als er das bisher den Demobilmachungs kommissaren eingeräumte Recht der Verbindiicherklärung den in Aussicht genommenen Landeseinigungsämtern oder dem Rcichs- cinigungsamt überträgt, sodatz der oft als unbillige Härte emp fundene Zwang der Verwaltungsbehörden auf diesem Gebiete in Wegfall kommen wird. Ob im übrigen sich die geplanten Bestimmungen bewähren werden, bleibt abzuwarten. Ein Vor zug der neuen Ordnung kann jedenfalls darin erblickt werden, datz eine Art Prozeßordnung des Schlichtungswesens geschaffen wird. Auch der Entwurf eines Reich sarbeitsnach- weisgesetzes ist veröffentlicht worden. Dieser hat für den Buchhandel insofern Bedeutung, als die Bildung paritätischer Fachnachweise an Stelle der in erster Linie in Aussicht genom, menen behördlichen Nachweise zugelassen werden soll. Es würde, falls der Entwurf Gesetz wird, möglich sein, den von Arbeitgeber seite bereits im Oktober 1918 ins Leben gerufenen buchhändle rischen Fachnachweis beizubehalten und in Leipzig als eine Art Zentralnachweis in Angliederung an den Arbeitgeberverband oder den Börsenverein der Deutschen Buchhändler zu verankern. Datz sich die Reichsbehörden dem ständigen Drängen der industriellen Verbände auf Abbau der Demobilmachungsvor schriften nicht mehr entziehen können, beweist die Verord nung über die Beendigung der wirtschaftlichen Demobilmachung vom 18. Februar 1921. Nach ihr sollen alle die Demobilmachung betreffenden Vorschriften bis 31. März 1922 außer Kraft treten, sofern sie nicht zu einem früheren Zeitpunkte durch Gesetz oder Anordnung aufgehoben werden. SSI
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