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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 31.05.1921
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1921-05-31
- Erscheinungsdatum
- 31.05.1921
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
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- Saxonica
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- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19210531
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- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-192105315
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- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19210531
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- Urheberrechtsschutz 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1921
- Monat1921-05
- Tag1921-05-31
- Monat1921-05
- Jahr1921
- Titel
- Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 31.05.1921
- Autor
- No.
- [3] - 745
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begriffen, weitere Stücke zum eigenen Gebrauch frei N gliederprels: die Seile 75Pf.. V, S. 250M-. i/,S. 130 M., ^ Geschäftsstelle oder Postüberweifung innerhalb Deutsch-N l^H^ite S5 M. Nichtmitgliederpreis: die Seile 2.25M.. ^ lands 100 M. halbjährlich. Für 'Nichtmitglieder jedes S. 750 M.. V, S. 400 M.. >/« 6. 205 M. Stellengesuche Stück 200 M. halbjährlich. Für Kreuzbandbezug sind die N 40 Pf. die Seile. Duf alle Preise werden 25<X» Teuer.-Sujchl. Portokosten, Nichtmitglieder haben außerdem noch 7.50 M. »; erhoben Rabatt wird nicht gewährt. Verlagen werden Rationierung d. DSrsenblattraumes.sowie Preissteigerungen, auch ohne besond. Mitteilung im Einzelfall jeder;. Vorbehalten. Nr. 124 <«. 99» Leipzig, Dienstag oen 31. Mai 1921. 88. Jahrgang. Redaktioneller Teil. Bekanntmachung. ck Detriebsbeiträge betreffend. Die Hauptversammlung des Börsenvereins vom 24. April I92l hat den Antrag des Vorstandes auf Erhebung eines außerordentlichen Betriebsbeitrags für 1921 ff. Bbl. Nr. 87 v. iS. April 1921) einstimmig angenommen. Dieser Antrag lautete wie folgt: 1. Jede im Adreßbuch des Deutschen Buchhandels ausgenommene Firma, die im Börsenverein durch ein Mitglied des Börsenvereins vertreten wird, hat sür das Rechnungsjahr 1921 einen außerordentlichen Betriebsbeitrag zu zahlen. Wird die Firma durch mehrere Mitglieder vertreten, so tritt hierdurch keine Erhöhung des Betriebsbeitrages ein. Werden die Geschästsergebnissc mehrerer Firmen nur durch eine gemeinsame Bilanz ausgewiesen, so sind diese Firmen als ein Betrieb zu betrachten. Tie bisherigen jährlichen Beiträge der Mitglieder werden durch diesen außerordent lichen Betriebsbeitrag nicht berührt. 2. Dem Börsenverein gegenüber wird das nach seinem Eintritt in den Börsenverein älteste Mitglied, das gemäß § 2e Abs. 2 der Satzungen im Hinblick auf seine Zugehörigkeit zu dem betreffenden Betriebe ausgenommen worden ist, zur Durchführung dieses Beschlusses verpflichtet. 3. Der Beitrag des Betriebes ist nach freier Wahl des ihn repräsentierenden ältesten Mitgliedes entweder nach dem im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr erzielten Reingewinn oder nach dem im Jahre 1920 erzielten Umsatz selbst einzuschätzen. Bei Betrieben, die außer Buch-, Kunst-, Musikalien-, Lehrmittel- usw. Handel noch andere Gewerbe umfassen, hat die Einschätzung nur für den Betrieb aus Buch-, Kunst-, Musikalien-, Lehrmittel- usw. Handel zu ersolgen. 4. Bei der Selbsteinschätzung nach freier Wahl des Mitgliedes entweder nach dem Reingewinn oder nach dem Umsatz ist folgende Staffelung als Richtschnur zu nehmen: Staffel: nach dem Reingewinn: nach dem Umsatz: Einmaliger Betriebsbeitrag I. bis 10000 oll bis l00000 ckl 25.— II. von 10 „ 25000 „ von 100 „ 250000 50.— « III. 23 „ 50000 „ „ 250 „ 500000 „ 100.— IV. „ 50 „ 100000 „ „ 500 „ 1000000 300.— V. „ 100 „ 200000 „ „ 1000 „ 2000000 800.— VI. „ 200 „ 500000 „ ., 2000 „ über 5000000 „ 1500.— VII. über 600 000 „ 5000000 „ „ 3000.— 5. Als Richtlinie bei der Berechnung nach dem Reingewinn im Sinne vorstehender Staffel soll gelten, daß zu dem im Betriebe erzielten Gewinn auch diejenigen Bezüge hinzuzurechnen sind, die die Inhaber der Betriebe als Kapital- zins, Arbeitsentschädigung, Aufwandsentschädigung oder in ähnlicher Form beziehen. Als Richtlinie bei der Berechnung nach dem Umsatz im Sinne vorstehender Staffel soll die Einschätzung sür die Umsatzsteuer gelten. 6. Das Mitglied <Punkt 2) hat ohne nähere Angabe, nach welcher der beiden Arten es die Selbsteinschätzung vorge nommen hat, den auf seinen Betrieb entfallenden Beitrag unter Angabe der Firma bis zum l. Juli 1921 an die Geschäftsstelle des Börsenvereins einzusenden, die zur strengsten Verschwiegenheit verpflichtet ist. 7. Erfolgt die Zahlung des Betriebsbeitrages trotz Erinnerung durch die Geschäftsstelle nicht bis zum 1. August 1921, so wird die Veranlagung vom Rechnungsausschuß vorgenommen. Auf Grund dieses Hauptversammlungs-Beschlusses bitten wir unsere Mitglieder, den auf die einzelnen Firmen entfallenden Detriebsbeitrag bis zum 1. Juli 1921 auf unser Postscheckkonto: Leipzig 13463 oder Bankkonto: Allgemeine Deutsche Credit-Anstalt zu überweisen. Einer Angabe, ob die Schätzung aus Grund des Umsatzes oder Reingewinnes vorgenommen ist, bedarf es nicht; es genügt vielmehr die Bezeichnung «Betriebsbeitrag der Firma....» Firmen, die trotz einer im Juli d. I. seitens der Geschäftsstelle erfolgenden Mahnung den Betriebsbeitrag bis zum 1. August 1921 nicht entrichtet haben, werden vom Rechnungs-Ausschuß eingeschätzt und haben den hiernach festgesetzten Betrag zu zahlen. Leipzig, den 9. Mai 1921. Geschäftsstelle des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler zu Leipzig. Or. Ackermann, Syndikus. 74S
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