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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 17.06.1921
- Strukturtyp
- Ausgabe
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- 1921-06-17
- Erscheinungsdatum
- 17.06.1921
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- Deutsch
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
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Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. Redaktioneller Teil. 139, 17. Juni 1921. 7. Neuwahlen: I. In den Vorstand und in die Ausschüsse des Böisenvereins: Es sind zu wählen i Vorstand: Der Erste Vorsteher an Stelle des Herrn Hosrat vr. Arthur Meiner-Leipzig, der Zweite Vorsteher an Stelle des Herrn Geheimen Hosrat Kommerzienrat Karl Siegismund-Berlin, der Zweite Schatzmeister an Stelle des Herrn Max Röder-Mülheim/Ruhr. Rechnungs-Ausschuß: Drei Mitglieder an Stelle der Herren Robert Lienau-Berlin, Max Paschle-Berlin und Heinrich Tachauer-Wien. Wahl-Ausschuß: Zwei Mitglieder an Stelle der Herren Bernhard Hartmann-Elberseld und Kommerzienrat Carl Schöpping-München. Verwaltungs-Ausschuß: Zwei Mitglieder an Stelle der Herren Alfred Hoffmann-Leipzig und Rudolf Linncmann- Leipzig. II. In den Verwaltungsrat der Deutschen Bücherei: Es sind elf Mitglieder des Börsenvereins zu wählen. 8. Antrag der Herren Paul Nitschmann-Berlin, Albert Diederich-Dresden, Otto Paetsch-Königsberg, I. H. Eckardt-Heidelberg, Grast Schmersahl-Berlin (unterstützt von 50 Mitgliedern des Börsen vereins): Die Hauptversammlung wolle beschließen, dem § 7 der Vertaufsordnung für den Verkehr des Deutschen Buchhandels mit dem Publikum folgende Fassung zu geben: Werke, die der Verleger mit einem geringeren Rabatt als 35stj> vom Ladenpreis liefert, dürfen mit einem ent sprechenden Ausschlag verlaust werden. 9. Der Vorstand des Vörsenvereins wird auf Anregung des Rechnungsausschusses beantragen: Die Hauptversammlung wolle beschließen: 1. Jede im Adreßbuch des Deutschen Buchhandels ausgenommene Firma, die im Börsenvcrein durch ein Mitglied des Börsenvereins vertreten wird, hat sür das Rechnungsjahr 1921 einen außerordentlichen Betriebsbeitrag zu zahlen. Wird die Firma durch mehrere Mitglieder vertreten, so tritt hierdurch keine Erhöhung des Betriebsbeitrages ein. Werden die Geschästsergebnisse mehrerer Firmen nur durch eine gemeinsame Bilanz ausgewiesen, so sind diese Firmen als ein Betrieb zu betrachten. Tie bisherigen jährlichen Beiträge der Mitglieder weiden durch diesen außerordent lichen Betriebsbeitrag nicht berührt. 2. Dem Börsenverein gegenüber wird das nach seinem Eintritt in den Börsenverein älteste Mitglied, das gemäß § 2e Abs. 2 der Satzungen im Hinblick aus seine Zugehörigkeit zu dem betreffenden Betriebe ausgenommen worden ist, zur Durchführung dieses Beschlusses verpflichtet. 3. Der Beitrag des Betriebes ist nach freier Wahl des ihn repräsentierenden ältesten Mitgliedes entweder nach dem im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr erzielten Reingewinn oder nach dem im Jahre 1920 erzielten Umsatz selbst einzuschätzen. Bei Betrieben, die außer Buch-, Kunst-, Musikalien-, Lehrmittel- usw. Handel noch andere Gewerbe umfassen, hat die Einschätzung nur sür den Betrieb aus Buch-, Kunst-, Musilalien-, Lehrmittel- usw. Handel zu erfolgen. 4. Bei der Selbsteinschätzung nach freier Wahl des Mitgliedes entweder nach dem Reingewinn oder nach dem Umsatz ist folgende Staffelung als Richtschnur zu nehmen: Staffel: nach dem Reingewinn: nach dem Umsatz: Einmaliger Betriebsb I. bis 10000 bis 100000 F 25.— II. von 10 „ 25000 „ von 100 „ 250000 „ 50.— III. „ 2s „ 50000 „ „ 250 „ 500000 „ 100.— IV. „ 50 „ 100000 „ „ 500 „ 1000000 „ 300.— V. „ lgg „ 200000 „ „ 1000 „ 2000000 „ 800.— VI. „ 200 „ 500000 „ „ 2 000 „ 5000000 „ 1600.— VII. über 500000 „ über 5000000 „ „ 3000.— b. Als Richtlinie bei der Berechnung nach dem Reingewinn im Sinne vorstehender Staffel soll gelten, daß zu dem im Betriebe erzielten Gewinn auch diejenigen Bezüge hinzuzurechnen sind, die die Inhaber der Betriebe als Kapital zins, Arbeitsentschädigung, Aufwandsentschädigung oder in ähnlicher Form beziehen. Als Richtlinie bei der Berechnung nach dem Umsatz im Sinne vorstehender Staffel soll die Einschätzung für die Umsatzsteuer gelten. k. Das Mitglied (Punkt 2> hat ohne nähere Angabe, nach welcher der beiden Arten es die Selbsteinschätznng vorgs- nommen hat, den auf seinen Betrieb entfallenden Beitrag unter Angabe der Firma bis zum 1. Juli 1921 an die Geschäftsstelle des Börsenvereins einzusenden, die zur strengsten Verschwiegenheit verpflichtet ist. 7. Erjolgt die Zahlung des Betriebsbeitrages trotz Erinnerung durch die Geschäftsstelle nicht bis zum 1. August 1921, so wird die Veranlagung vom Rechnungsausschuß vorgenommen. 10. Antrag des durch die außerordentliche Hauptversammlung vom 13. Februar 1921 für die Ab änderung der Nolstandsordnung eingesetzten Ausschusses. l. Die Notstandsordnung vom 5. Oktober 1920 mit der Abänderung vom 13. Februar 1921 bleibt bis Kantate 1922 bestehen. 2. Werden zwischen den Vorständen des Deutschen Verlegervereins und der Deutschen Buchhändlergilde oder zwischen Gruppen des Deutschen Verlegervereins und der Deutschen Buchhändlergilde Verträge abgeschlossen über Bezugs bedingungen, die den dem Vertrage sich anschließenden Mitgliedern oder Nichtmitgliedern dieser Vereine oder Gruppen den Verzicht aus den Teuerungszuschlag ermöglichen, so sollen diese Verträge während ihrer Dauer für die ange schlossenen Firmen an die Stelle der Bestimmungen der Notstandsordnung treten. 3. Abschluß und Umsang solcher Verträge sind vor Inkrafttreten im Börsenblatt zu veröffentlichen. Die an solchen Verträgen beteiligten Firmen und Gruppen sind in geeigneter Weise bekannt zu geben. 850
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