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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 17.06.1921
- Strukturtyp
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- 1921-06-17
- Erscheinungsdatum
- 17.06.1921
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Redaktioneller Teil. X« 139. 17. Juni 1921. licher Verleger werde für die Lieferungen auf Grund von § 26 des Vcrlagsgesctzcs und des tz 12 der Berkaussordnung für den Verkehr des deutschen Buchhandels mit dem Publikum eine möglichst von allen der Arbeitsgemeinschaft angeschlossencn Verlegern anzunehmende, die Interessen des Sortiments berücksichtigende Regelung mit allem Nachdruck anstrcben. Auch seitens des fchönwissenschaftlichen Verlages haben Verhandlungen mit Vertretern des Sortiments stattgefunden, die sich im großen und ganzen auf ähnlichen Bahnen bewegten und unzweifelhaft die Erledigung des ganzen Fragengebietes gefördert haben. Hier ist vor allen Dingen hervorzuheben die Ausnahme des Schiedsgerichtsgedankens, nach dem für Streitigkeiten von vornherein eine entscheidende Stelle und ein geregeltes Verfahren vorgesehen wird. Der Ausschuß hat sich gerade auch mit diesen Vertragsbedingungen im einzelnen ausführlich genug beschäftigen müssen; denn die Sicherung des Ersatzes, die dem Sortiment für die fortfallenden Teuerungszuschläge geboten werden soll, bildete ja einen Eckstein der ganzen Ausgabe. Im Lause der Verhandlungen tauchte dabei noch ein neuer Gedanke aus. Wenn man sich daraus einigte, daß die Not standsordnung tatsächlich durch die freien Vereinbarungen so durchlöchert werden würde, daß kaum noch etwas von ihr übrig bliebe, und wenn man einsehen mußte, daß eine zwangsmäßige Durchführung dieser Restnotstandsordnung rechtlich nicht möglich sei, so lag der Gedanke nahe, auf die Notstandsordnung überhaupt zu verzichten und ganz unabhängig davon durch eine Änderung des § 7 der Verkaufsordnung eine Lösung zu suchen, die auch von der Schwierigkeit der Herausarbeitung des Begriffes »nach Eignung und Vertriebsfähigkeit gewertetes Sortiment« befreien würde. Der Gedanke ist durch einen an anderer Stelle aus der Tages- ordnung erscheinenden Antrag ausgenommen worden. In den Verhandlungen des Ausschusses fand sich zunächst keine Mehrheit, die eine Lösung aus diesem Wege für annehm bar hielt. Als Ergebnis der Erörterungen des Ausschusses ergaben sich vielmehr folgende grundsätzliche Feststellungen: 1. Man war sich einig darüber, daß der Gegenstand für eine vereinsmäßige Regelung im Wege einer Gesetzeskraft be anspruchenden Verordnung nicht geeignet sei, daß vielmehr der Weg für Vereinbarungen von Firma zu Firma oder von Gruppe zu Gruppe srcigemacht werden müsse, um erst aus diese Weise die neue Vcrkchrssittc Gestalt gewinnen zu lassen, die später viel leicht einmal als Gewohnheitsrecht in einer neuen Ordnung niedergelegt oder an den betresfenden Stellen in die alten Ordnungen eingearbeitet werden könnte. 2. Man war sich einig darüber, daß die wirtschaftliche Lage des Sortiments einerseits, wie die Unmöglichkeit anderer seits, den gesamten Verlag über einen Leisten, unter eine einzige Regel zu bringen, eine sosortigc restlose Beseitigung der Not standsordnung untunlich erscheinen lasse. Die freien Vereinbarungen können vielmehr nur Ausnahmen von der Notstandsordnung schaffen, deren Erstrebung an sich zu billigen und deren Durchführung zu erleichtern ist. Für alle die Gegenstände des Buchhandels aber, für die im Wege der freien Vereinbarung ein freiwilliger Verzicht des Sortiments auf die Teucrungszuschläge nicht erreicht werden kann, müssen die Bestimmungen der Not standsordnung vorläufig in Kraft bleiben. 3. Es hat sich herausgestellt, daß zur Vereinfachung bei den angestrebten Vereinbarungen schärfer zu scheiden ist zwischen den Begriffen »Vertragsgegner« und «Verhandlungsgegner«. Die Vereinbarung selbst wird wohl zweckmäßig von Firma zu Firma geschehen und durch Unterschrift der beiden Beteiligten <Vcrlcger- und Sortimcutcrsirmen) in Kraft gesetzt werden müssen. Für die Verhandlungen aber zur Herstellung der Musterverträge, zur Ausarbeitung der jeweils zugrunde zu legenden Bedingungen und zur Feststellung des in die Vereinbarung einzubeziehenden Kreises von Firmen ist ein zersplittertes Vorgehen in kleinen und kleinsten Gruppen oder gar von Einzelsirma zu Eiuzclfirma unmöglich, soll nicht ein wüstes Kunterbunt entstehen, das aller Ord nung spottet. Solche Verhandlungen können nur in kleinerem Kreise geführt werden und setzen Verantwortliche Verhandluugs gegner voraus. Meines Erachtens kann dabei allenfalls der Verlag im Einzelfalle behandelt werden. Hier wäre also denkbar, daß jede Firma gesondert auftreten könnte, was sich vielleicht schon deswegen als zweckmäßig erweisen wird, weil viele Verlagshand lungen so mannigsache Verlagserzeugnisse aus den Markt bringen, daß sie entweder in alle oder in keine der Verlagsgruppen gehören. Beim Sortiment dagegen drängt alles zur straffen Gliederung. Denkbar wäre, daß der Zusammenschluß nach Orts und Kreisversinen erfolgte. Da aber das Ziel die Herstellung des einheitlichen Ladenpreises für das ganze Reich ist, ergibt sich vielleicht als natürliche Verhandlungsvertretung des Sortiments die Buchhändlergilde, die entweder für das gesamte Sortiment oder für die entsprechenden Untergruppen zu sprechen und zu verhandeln hätte. Diesen Grundsätzen entspricht der Antrag, den der Vierundzwanzigerausschuß als Ergebnis seiner Beratungen und in Aus führung des ihm von der außerordentlichen Hauptversammlung im Februar erteilten Auftrages hiermit der Hauptversammlung verlegt. Er hat folgenden Wortlaut: 1. Die Notstandsordnung vom S. Oktober 1920 mit der Abänderung vom 13. Februar 1921 bleibt bis Kantate 1922 bestehen. 2. Werden zwischen den Vorständen des Deutschen Verlegervereins und der Deutschen Buchhändlergilde oder zwischen Gruppen des Deutschen Vcrlegcrvereins und der Deutschen Buchhändlergilde Verträge abgeschlossen über Bezugsbedingungen, die den dem Vertrage sich anschließenden Mitgliedern oder Nichtmitgliedern dieser Vereine oder Gruppen den Verzicht aus den Tcuerungszuschlag ermöglichen, so sollen diese Verträge während ihrer Dauer für die angeschlossenen Firmen an die Stelle der Bestimmungen der Notstandsordnung treten. 3. Abschluß und Umfang solcher Verträge sind vor Inkrafttreten im Börsenblatt zu veröffentliche». Die au solchen Verträgen beteiligten Firmen und Gruppen sind in geeigneter Weise bekanntzugeben. Diesen Antrag bitte ich nunmehr zur Grundlage Ihrer Besprechungen machen zu wollen. (Lebhaftes Bravo!) Or. Georg Paetel (Berlin), Erster Vorsteher des Deutschen Verlegervereins: Meine Herren! Nach den ganz vorzüg lichen Ausführungen des Herrn Röder kann ich mich äußerst kurz fassen: denn der Verlag stimmt den grundsätzlichen Gedanken, die in den Nöderschen Ausführungen enthalten waren, durchaus zu. Der Verlag hat das ernste Bestreben, endlich wieder zu einem friedlichen Zusammenarbeiten mit dem Sortiment zu kommen, und er ist überzeugt, daß dies nur möglich ist durch gewisse Opfer, die er diesen, Bestreben zu bringen hat. Er will diese Opfer gern bringen, muß aber andererseits doch auch seine prinzipielle Stet lungnahme, die ihn bisher bei allen Verhandlungen geleitet hat, aufrechterhalten. Deshalb sind in der Hauptversammlung des Deutschen Verlegcrvercins einige Stimmen laut geworden, die sagen, daß die redaktionelle Fassung, die Herrn Nitschmann und mir übertragen worden war, diese Grundsätze nicht ganz so zum Ausdruck bringt, wie sie eigentlich im Vierundzwanzigerausschuß nach langen Beratungen in vorgerückter Stunde gefaßt wurden. Deshalb wurden in der Hauptversammlung des Deutschen Bcr- legcrvereins diese Punkte noch einmal durchgesprochen, und es wurde eine neue Fassung aufgestellt, die sich nach unserer An schauung genau mit den grundsätzlichen Gedanken deckt, die der Ausschuß angenommen hat. Ich darf sie Ihnen wohl verlesen, 1. Die Notstandsordnung vom ö. Oktober 1920 mit der Abänderung vom 13. Februar 1921 bleibt bis Kantate 1922 bestehen. 2. Werden zwischen den Vorständen des Deutschen Verlegervereins und der Deutschen Buchhändlergilde, zwischen Berufsgruppen dieser Vereine oder freien Gruppen von Verlegern und Sortimentern Verträge abgeschlossen über 886
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