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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 17.06.1921
- Strukturtyp
- Ausgabe
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- 1921-06-17
- Erscheinungsdatum
- 17.06.1921
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- Deutsch
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139, 17. Juni 1921. Redaktioneller Teil. Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. ordnung vor, der in der Hauptversammlung des Deutschen Verlegervcrcins entsprechend abgeändert worden ist. Herr Nitschmann hat erklärt, daß er bereit wäre, dieser Fassung zuzustimmen. Es sind aber noch Zweifel aufgetreten, ob nicht der Satz 3 etwas geändert werden möchte, und zwar dergestalt, daß dieser Satz folgendermaßen lautet: Die Namen derjenigen Verlagsfirmen, die den Verkauf ohne Teuerungszuschlag ermöglicht haben, find ebenso wie die unter diese Verträge fallenden Literaturgruppen derart zu veröffentlichen, daß die buchhändlerische Allgemeinheit nicht darüber im Zweifel sein kann, ob ein Gegenstand des Buchhandels unter einen solchen Vertrag fällt. In der bisherigen Fassung lautete der Antrag: Die Namen derjenigen Verlagsfirmen, die durch solche Verträge den Verkauf ohne Teuerungszuschlag ermöglicht haben, sind zu veröffentlichen. Es war daraus nicht zu ersehen, auf was für Gegenstände des Buchhandels diese Sache sich bezog, und daher ist es nicht nur er wünscht, sondern sogar notwendig, wenn wir vollständig sein wollen, daß der eben vorgelesene Zusatz noch hinzukommt. Endlich hat Herr Jäh noch folgenden Antrag gestellt: Für diejenigen Gegenstände des Buchhandels, über die solche Verträge abgeschlossen worden sind, ist die Not standsordnung nicht mehr zwingend. Die letzten Worte sind gegen die Fassung des Herrn Jäh redaktionell etwas geändert worden. Herr Jäh ist damit einverstanden. Es würde demnach alles klar sein, so daß, glaube ich, keine Meinungsverschiedenheit mehr bestehen kann über das, was wir wollen. Zur Vorsicht will ich aber alles noch einmal verlesen, und zwar würde nachher wahrscheinlich so zu Verfahren sein: Der Wortlaut des Antrags, den die Vierundzwanzigerkommission durch den Mund des Herrn Röder gestellt hat, wird zurückgezogen, Herr Nitschmann zieht ebenfalls seinen Antrag zurück — den Antrag ö —, und wir beschließen, den Antrag der Hauptversamm lung des Verlegervereins mit den vorhin genannten Zusätzen anzunehmen. Dann würde der Antrag, der anzunehmen wäre, folgendermaßen lauten: 1. Die Notstandsordnung v om ö. Oktober 1920 mit der Abänderung vom 13. Februar 1921 bleibt bis Kantate I922bestehen. 2. Werden zwischen den Vorständen des Deutschen Berlegervereins und der Deutschen Buchhändlergilde, zwischen Berufsgruppen dieser Vereine oder freien Gruppen von Verlegern und Sortimentern Verträge abgeschlossen über Bezugs bedingungen, die den dem Vertrage sich anschließenden Firmen den Verzicht auf den Teucrungszuschlag ermöglichen, so sollen diese Verträge während ihrer Dauer für die angeschlossenen Firmen an die Stelle der Notstandsordnung treten. 3. Für diejenigen Gegenstände des Buchhandels, über die solche Verträge abgeschlossen worden sind, ist die Not standsordnung nicht mehr zwingend. 4. Die Namen derjenigen Verlagsfirmen, die den Verkauf ohne Teuerungszuschlag ermöglicht haben, sind ebenso wie die unter diese Verträge sollenden Literaturgruppen derart zu veröffentlichen, daß die buchhändlerische Allgemein heit nicht darüber im Zweifel sein kann, ob ein Gegenstand des Buchhandels unter einen solchen Vertrag fällt. Ich frage nunmehr, ob Sie mit der Art der Abstimmung einverstanden sind, und würde dann in einer Fragestellung die eben verlesenen vier Punkte zur Abstimmung stellen. — Es erhebt sich kein Widerspruch; ich stelle Ihr Einverständnis fest. Ich frage daher: Wollen Sie die eben verlesenen vier Punkte annehmen? Ich bitte diejenigen, die dagegen sind, die Hand zu erheben. —Ich sehe zu meiner Freude, daß dieser Antrag einstimmig angenommen worden ist. (Stürmisches Bravo! und Händeklatschen.) Meine Herren, nach dreijähriger Tätigkeit sind wir zu einem Beschlüsse gekommen, der, wie ich glaube, dem deutschen Buchhandel von großem Vorteil sein wird. Wir haben zwar vor drei Jahren die Notstandsordnung auch einstimmig angenommen, weil cs damals keinen andern Ausweg gab als dieses Hilfsmittel; aber wir sind im Laufe der Jahre doch zu der Überzeugung ge kommen, daß wir an dem Grund- und Eckstein des deutschen Buchhandels, dem festen Ladenpreise, sesthaltcn müssen, rurd daß wir ihn wiederum einsetzen müssen. (Bravo!) Es hat vieler Arbeit, vieler Mühen und vieler Reden bedurft, ehe wir so weit ge kommen sind. Heute sind wir so weit, und wir vom Vorstand des Börsenvereins danken Ihnen, meine Herren, daß Sie uns durch Ihren heutigen Beschluß unsere sehr schwierige und unerquickliche Arbeit wesentlich erleichtern, und ich hasse, daß wir dadurch in: deutschen Buchhandel wieder zu erträglichen Zuständen zurückgekehrt sind. Ich frage nunmehr, um der Form zu genügen, ob der Antrag der Buchhändlergilde — Punkt S — zurückgezogen wird. (Wird bejaht.) — Der Antrag ist zurückgezogen. Es wird sich nun empfehlen, daß wir zunächst den mit diesem Fragenkomplex in Verbindung stehenden Punkt 8 der Tagesordnung besprechen: Antrag der Herren Paul Nitschmann (Berlin), Albert Diederich (Dresden), Otto Paetsch (Königsberg), I. H. Eckardt (Heidelberg), Ernst Schmersahl (Berlin): Die Hauptversammlung des Börsenvereins Kantate 1921 wolle beschließen: Die Notstandsordnung vom 5. Oktober 1920 in der abgeänderten Fassung vom 13. Februar 1921 bleibt bis Kantate 1922 in Kraft. Es werden die Änderungen und Einschränkungen vorgenommen, die sich aus den Verhand lungen des außerordentlichen Ausschusses des Börsenvereins am 26. Februar und 6. April 1921 ergeben haben. Ich darf vielleicht der Hoffnung Ausdruck geben, daß, nachdem in der Notstandsordnung eine Übereinstimmung erzielt worden ist, auch dieser Antrag zurückgezogen wird. (Bravo!) Ich gebe dem ersten Antragsteller, Herrn Nitschmann, das Wort. Antragsteller Paul Nitschmann (Berlin): Meine Herren Kollegen! Wir hatten den Antrag unter Punkt 8 der Tages ordnung gestellt in der Erwartung, daß eines Tages durch eine große Reihe von Sonderverträgen oder von Abkommen die Not standsordnung nun eigentlich aus dem Nullpunkt angelangt sein und lediglich noch eine papierne Ordnung darstellen würde. Wir haben uns gesagt, daß in diesem Moment für den Teil des Sortiments, der nicht an Sonderabkommeu beteiligt sei, und der viel leicht mit verMrzten Rabatten vom Verlage beziehen müsse, irgendein Ventil geschaffen werden müsse, um es zu ermöglichen, daß auch dieser Teil des Sortiments seine Verkaufspreise erhöhen könne, allerdings, da der § 7 der Verkaussordnung nicht zwin gendes Recht ist, ohne den Schutz der Gesetzgebung des Börsenvereins. Aus keinem andern Grunde haben wir diesen Antrag gestellt, vor allem uicht^aus dem Grunde irgendeiner Kampfmaßnahme gegen irgendwer:.. Meine Herren, nachdem wir heute zu der Einigung mit dem wisscnschastlicheu Verlage gekommen sind, die hoffentlich von Dauer sein wird, daß auch der Sortimenter, der nicht großen Absatz erzielt, der nicht an Sonderabkommen sich beteiligen kann, einen Rabatt von wenigstens 30<^> und Ver- packungsfreiheit genießen soll, sehen wir einen gar zu großen Vorteil in einer Annahme dieses unseres Eintrages unter Punkt 8 nicht mehr. (Bravo!) Wir sehen ihn deshalb nicht mxhr, weil wir von der Loyalität unserer Kollegen vom wissenschaftlichen Verlag erwarten (Heiterkeit), daß sie es ermöglichen werden, daß auch den kleineren und mittleren Sortimentern das Leben gewährleistet ist. Meine Herren, um die Einigung im deutschen Buchhandel, die wir in diesem Hause heute zu unser aller Freude erzielt haben, nicht zu gefährden, bringen wir Ihnen das Beispiel einer äußersten Mäßigung und ziehen unsern Antrag zurück. (Bravo! und Händeklatschen.) (Schluß folgt).
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