Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 23.06.1921
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- 1921-06-23
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
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Redaktioneller Teil. „Vs 144, 23. Juni 1921. Moritz L Munzel <J. Moritzj, Wiesbaden, ging käuflich an De. Theodor Fach über, der Moritz L Miinzel Inh. Kr. Theo dor Fach sirmiert. Leipziger Komm, jetzt: Volckmar. jDir.j 'Müller, Friedrich, Breslau I, Ohlauerstr. 4ü. Buchh. Seil I^VII. 1921. j»-«, 9724 Leipziger Komm.: V. Cnobloch. lDir.j °'M usi! verlag »Elite«, Wien VII, Kaiscrstr. 1ÜÜ. Mujikoerl. u. -Sort. Gegr. Jan. 1921. sa^> 37 127. — TA.: Elite Wien. — V Ländcrbank, Wien. — Mr 991514 Inh.: Aladär Nagtzpül. Geschäsisl.: Alfred Frankl. — Komm.: Berlin, Paul Fischer; Prag, Accord-Musikgcsellfchaft; Budapest, Rozsavölgyi es Tärsa. Leip ziger Komm.: a.«. Hug L Co. fDtr.f N e u e A u n st - H a n d l u n g, I n h a b e r : S. M a r g u l e s, B e r - ltn, ging an eine G. in. b. H. über, die Neue Kunsthandlung G. m. b. H. firmiert. Zum Geschäfts?, wurde Samiiel Margules bestellt. fH. 18./VI. 1921.j O e sler, Richard, Berlin, ging mit Akt. u. Pass, an Karl Scholz über. fB. 136.f Oldenbourg, R., München u. Berlin, wurde 1./I. 1921 in eine Kommanditgesellschaft umgewandelt. Persönl. hastende Gc- sellsch. sind: Hans Oldenbourg, Paul Oldenbourg, Wilhelm Oldcn- bourg, Alexander Oldenbourg, Wilhelm von Cornides u. der bish. Prokurist vr. Friedrich Oldenbourg. sDir.s Olympia-Verlag, Köln. Leipziger Komm, jetzt: Mater. I«. 139.s Pa n st tan, Gebrüder, Hamburg, gliederten dem Verlag eine Sort.-Abtl. als Fachbuchh. s. Sprachliteratur an. sB. 139. j Photographische Gesellschaft, Charlotten bürg, er richtete in Köln, Drujusgasse 5/7, eine Zweigniederlassung. Inh. ist Günther Werikmetster, Prokur.: Hermann Schütze. sH. 9./VI. 1921.j 3! ödcr, C. G., G. m. b. H., Leipzig. Arthur Dietzel wurde zum Geschästss. bestellt, seine Prokura ist erloschen. sH. 11./VI. 1921.s Noether, Eduard, Darmstadt, ging 39./III. 1921 in eine G. m. b. H. über, die Eduard Rocther, Buchdruckerci u. Verlag G. m. b. H. firmiert. Frau Bertha oerw. Rocther u. Gerhard Otto Rudolf Noether wurden zu Geschästss. bestellt. sH. 11./VI. 1921.j Schauenburg, Moritz, Lahr. Den Moritz Schauenburg jr. u. Karl Wicke wurde Ges.-Prokura erteilt. sH. 19./VI. I921.s Schcsf, A., Mainz, wurde im Adreßbuch gestrichen. sDir.s Schlosser'? che Buch- u. Kunsth., I. A., sF. Schot t>, Augs burg, gibt 1./VII. 1921 den Verkehr über Stuttgart auf. sDir.s Schmidt, Alwin, Leipzig. Kurt Scholtze ist als Gesellschafter ausgeschieden. sDir.s "Schwtttay, Carl, Osterode sOstpr.j, Neuer Markt 29. Buch-, Kunst- u. Papst. Gegr. 1999. Leipziger Komm.: re. Fleischer. sDir.s Steincke, A. H., Uelzen. Hannover 32 293. sDir.s Ulshöfer, Carl L A u g., L n d w i g s b n r g. Koniin.: Stuttgart, Südd. Grost-Buchh. sB. 137.s Vcl Hagen L Klasing, Bielefeld, für Bielefeld jetzt: Hannover 48 572. sDir.s Verlag Gesellschaft und Erziehung G. m. b. H., Fich tenau sKr. Niederbarnim). A. Baumeister ist nicht mehr Ge- schäftss. Zu Geschäftsführern wurden Carl Loewy u. Krau Hed wig Loewy bestellt. sH. 1S./VI. 1921.j Verlagsanstalt Alexander Koch, Darm st ad t. Dem Carl Sauer ist Gesamtprokura erteilt. sH. 15./VI. 1921.s »Die Welt-Literatur« Verlag, G. m. b. H., München. Komm.: Stuttgart, a. Südd. Grost-Buchh. sB. 14g.s Wtechmann's Buchh., A., Georg Holzberg, Oldenburg. Hannover 52 344. sDir.s Wild, Constanttn, Hofbuchhandlung, Baden-Baden. Hugo Fabcr jung ist allein. Inhaber. Frau Elise Faber wurde Prot, erteilt. sH. 14./VI. 1921.s Winter, C., Antig. u. Buchh., Dresden. V 5398. sDir.s Wunderlich, Rainer, Verlag, Leipzig. Adolf Schmidt- Volker ist als Inh. ausgeschiedcn. Wilhelm Johann Heinrich Stute ist Inhaber. sDir.s Zentral-Europäischer Verlag G. in. b. H., Berlin- Steglitz. V Directton d. Disconto-Ges., Dep.-Kasse Steglitz. -iM 119169. sDir.s Kleine Mitteilungen Die 26°/,ige Ausfnhrabgabe in England. (Vergl. zuletzt Bbl. Nr. 136 u. 142.) — Da England beabsichtigt, die Exportabgabe von 26°/, vom Preise der deutschen Ausfuhr nach England weiter einzuziehen, ist von Wichtigkeit, daß die Neichsregierung die Verpflichtung übernom men und wiederholt ausdrücklich anerkannt hat, diese 26°/, an den deutschen Exporteur zurückzuvergüten. Die Einzelheiten der Rücker- i 906 staltung stehen noch nicht fest. Es ist nämlich noch nicht endgültig ge regelt, an welche englischen Stellen (voraussichtlich euglische Zoll ämter) die englischen Bezieher der Ware jene 26°/, zu entrichten haben und welche Dokumente ihnen dafür zur Weitergabe au ihre deutschen Lieferanten ausgehändigt werden. Niel wird auf die Einzelheiten dieser Dokumente, zumal auf die Regelung der Unterschriften, im Inter esse der Prüfung ihrer Echtheit ankommen. Sobald Einzelheiten dar über durch die Garantie-Kommission übermittelt sein werden, dürften auch endgültige Mitteilungen der deutschen Negierung zu erwarten sein. Dabei wird auch die Umrechnung zu regeln sein. Die englischen Gutscheine werden natürlich in Pfd. Sterling ausgestellt, während die Rückvergütung in Deutschland, auch in Übereinstimmung mit dem Ulti matum, nur in Papiermark erfolgen kann. Als Stichtag für die Fest setzung des Kurses ist schon jetzt das Datum ins Auge gefaßt, das auf dem Gutschein steht, der Tag also, an dem der englische Kunde die Ab gabe an die englische Regierung abgcfiihrt hat. Gewichtsgrenzen der als Kreuzband und Mustersendungen nach Tirol (Italien) zugclassencn Drucksortcn. — Das Postamt Bozen hat der Han dels- und Gewerbekammer in Bozen die folgenden Vorschriften zur Kenntnis gebracht, die gegenwärtig das zulässige H ö ch st g e w t ch t der als Kreuzband- und Mustersendungen zur Einfuhr gelangenden Druck sorten regeln: 1. Lithographien, Stiche, Chromolithographien, Photographien, Photvtypieu, Zinkvtypien und ähnliche, einschließlich geographische Klar ten, illustrierte Postkarten, Kartons mit Zeichnungen jeder Art und Vorbilder für Kalligraphie und Zeichnen, b i s 100 x brutto. 2. Bedrucktes Papier in losen Blättern (Ankündigungen, Rund schreiben, Bürstenabzüge, Notenpapier usw.), illustrierte und Mode zeitungen, Hefte periodischer Druckschriften, ungebundene oder bloß ge heftete Bücher und Kataloge mit Papier oder Kartondccke, die in frem der Sprache gedruckt und frei vom Einfuhrzoll sind, bis zu 1000 g brutto. 3. In jeder beliebigen Sprache gedruckte Bücher oder unbedruckte Bücher, wenn sie in Elfenbein, Zelluloid, Perlmutter, Schildpatt oder- ähnlichem Material gebunden oder auch mit Metallverzicrungcn ver sehen sind, bis zu 100 § brutto. 4. In jeder beliebigen Sprache gedruckte oder unbedruckte Bücher, wenn sie in irgendeiner anderen Weise gebunden sind, bis zu 500 Z brutto. Preisauszeichnung im Schaufenster und Laden. — Wegen Nichtbe folgung der Berliner Verordnung vom 8. Januar 1921, die für sämt liche im Schaufenster und Laden ausgestellten Waren Preisauszeichnung fordert, sind schon mehrere Berliner Buchhändler von der Polizei ver warnt und auch zur Anzeige bei der Staatsanwaltschaft gebracht wor den. Den Berliner Buchhandel wird daher folgende bedeutsame, dem »Berliner Lokal-Anzeiger« entnommene Entscheidung besonders interessieren, die der erste Strafsenat des Kammergerichts zu Berlin in seinem Urteil vom 20. Mai 1921 — 1. S. 298/21 — fällte. In einer Polizeiverordnung mar den Kleinhändlern der Stadt T. aufgegcbcn worden, an sämtlichen im Schaufenster ausgestellten Waren, soweit sie Gegenstände des täglichen Bedarfs und nicht Lebensmittel seien, die Preise in großen Buchstaben und Ziffern so anzubringen, daß sie von außen deutlich erkanut werden könnten. Der höchste preußische Gerichts hof erachtete eine solche Verordnung für rechtsungültig aus folgenden Gründen: Der Nechtswirksamkeit stehen die Bestimmung in 8 73 der Ge werbeordnung und § 1 der Verordnung des Bundesrats vom 24. Juni 1915 (RGBl. S. 353) über den Aushang von Preisen in Verkaufs räumen des Kleinhandels entgegen. Nach 8 73 Gewerbeordnung kön nen die Bäcker und die Verkäufer von Backwaren durch die Ortspoli zeibehörde angehalten werden, die Preise und das Gewicht ihrer ver schiedenen Backwaren durch einen von außen sichtbaren Anschlag im Vcrkaufslokale zur Kenntnis des Publikums zu bringen: der Anschlag ist täglich während der Verkaufszeit auszuhängen. Durch die Bundes ratsverordnung ist die Vorschrift des 8 73 auf Verkäufer ausgedehnt, die Gegenstände des täglichen Bedarfs, insbesondere Nahrungs- und- Futtermittel aller Art, sowie rohe Naturerzeugnisse, Heiz- und Leucht stoffe im Kleinhandel absetzen. Die Bestimmung in 8 73 Gewerbeord nung ist eine den Grundsatz der Freiheit des Gewerbebetriebs ein schränkende Ausnahmcvorschrift, sie ist deshalb streng auszulegen und duldet eine Ausdehnung nicht. Dasselbe muß von der ihren Geltungs bereich auf bestimmte andere Betriebe reichsgesetzlich übertragenden Bundesratsverordnung angenommen werden. Das wesentliche ist in beiden Vorschriften der von außen sichtbare Anschlag am oder im Vcr kaufslokale, der Preise und Gewicht der zum Verkauf gestellten Waren enthalten muß. Damit ist zugleich die Befugnis der Ortspolizeibehör- iden in dieser Hinsicht erschöpfend geregelt: es steht ihr nicht zu, dar-
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