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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 29.06.1921
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- 1921-06-29
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- 29.06.1921
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Redakttoneller Teil. X- 149. 29. Juni 1921 WtrVerlaa De. Kurt Bock. Berlin. Adresse jetzt: NW. 87. Elberfelberstr. 24a. <»--«- Moab-it 2749.) sB. 144.> Zschaucr, Friedrich A.. Leipzig, ging Ill./VI. 1921 käuflich an Frau Martha Oberländer über, die das Geschäft nach Kant- str. l>7 III verlegte, d-r- ist aufgehoben. sDir.s Kleine Mitreilnniien. Leichtsinniges Liefcrungsversprechen in der Papierfabrikatio». A b - lehnung der Klausel »L i c f e r u n g s m ö g l i ch k e i t b z w. Freibleibe ii Vorbehalten« infolge Mißbrauchs. (Nach druck verboten.) — Aus einer jlingst ergangenen Neichsgerichtsentschei- dung ist zu entnehmen, daß die Klausel »freibleibend« nicht speku lativ verwendet werden darf, um unmögliche Versprechungen machen und dann jederzeit ungestraft vom Vertrage zuriicktreten zu können. Die P a p i e r g r o ß h a n d l u n g M. L Co. in Mainz hat An fang August 1918 von dem Papier werk Köln etwa 40 000 Kilo gramm blau einfach glatt Celluloscpapier 40/45 §, per 100 Kilogramm zu 172 Mark franko Kaldenkirchen (Rheinland), lieferbar inner halb 4 Wochen, geilauft. Die Lieferung ist trotz Fristsetzung und Androhung von Schadensersatzansprüchen nicht erfolgt. Infolgedessen hat die Käuferin Klage auf 20 000 Mark als Ersatz des ihr aus der Nichtlieferung entstandenen Schadens erhoben, während die Beklagte einwcndete, daß der Kauf mit der Klausel abgeschlossen sei: »Liefe rungsmöglichkeit bzw. Freibleiben Vorbehalten«. Landgericht und Obcrlandesgericht Köln haben die Schadcns- ersatzansprttche der Klägerin dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Das Reichsgericht hat die Entscheidung des Obcrlaudesgerichts mit folgenden Entschetdungsgründen gebilligt: Dem Vorderrich ter ist darin beizutreten, daß die Beklagte ein Vorwurf trifft, wenn sie ein so erhebliches, nach einem erst noch zu gebenden Muster herzustcl- lendes Quantum Papier innerhalb 4 Wochen zu liefern sich unterfängt, ohne sich durch Vereinbarung mit einer Fabrik auch nur einigermaßen gedeckt zu haben. Die Beklagte habe — sagt der Vordcrrichter — nicht nur nicht die Klägerin auf die ihr fehlende Deckung aufmerksam ge macht, sondern sie sogar bei den Vorverhandlungen in den Glauben ver setzt, daß sie schon eingcdeckt sei, indem sie geschrieben habe: meine Fabrik verlangt wegen der Farbe einen Aufschlag von 10 Mark. Die schon in ihrer sprachlichen Fassung so lässige, inhaltlich ganz vage Klau sel darf nicht die Handhabe bieten, leichtfertig tönende Versprechungen zu machen, die man einfach im Stich läßt, wenn die Sache mißglückt. Die Angriffe der Revision treffen diesen entscheidenden Punkt garnicht. Der Vorderrichter unterstellt, daß die Klausel vereinbart war. Möglich ist, daß die Parteien, weil eine Farbe nach vorzulegcndem Muster vor gesehen war, damit rechneten, daß das Papier erst noch herzustellen war. Aber nur um so mehr hätte die Beklagte darauf bedacht sein müs sen, sich Gewißheit über eine leistungsfähige und leistungsbereitc Fabrik zu verschaffen, che sie die pünktliche Lieferung versprach. (Aktenzeichen: II. 397/20. — 18. 3. 21.) K. M.-L. Freiwillige Beiträge zur Angcstclltcnversicherung. Die Behör den der Angcstelltenversicherung haben bisher auf dem Standpunkt ge standen, daß solche Angestellte, die auf Grund eines Lebensvcrsiche- rungsvertrages nach § 390 des Versicherungsgesetzes für Angestellte von der eigenen Beitragsleistung befreit sind, nach ihrem Ausscheiden aus der versicherungspflichtigen Beschäftigung freiwillige Bei träge nur in halber Höhe entrichten dürfen. Eine kürzlich vom Qberschicdsgericht für Angestelltenversicherung getroffene Entscheidung ändert diesen Standpunkt. Hiernach sind von der eigenen Beitrags leistung befreite Versicherte nach dem Ausscheiden aus versicherungs pflichtiger Beschäftigung berechtigt, freiwillige Beiträge in voller Höhe bis zu der Gehaltsklasse zu zahlen, die dem Durch schnitt der letzten sechs Pflichtb-eitragsklassen entspricht oder am nächsten kommt. Es ist Angestellten sogar zu empfehlen, nicht halbe, sondern volle Beiträge zu zahlen, da noch nicht endgültig darüber entschieden worden ist, ob die Zahlung halber Beiträge während der freiwilligen Versicl-erung überhaupt zur Erhaltung der Anwartschaft genügt. In Zweifelsfällen empfiehlt es sich, Rat beim Nentenausschuß der Angestelltenversicherung Berlin-Wilmersdorf, Nikolsburger Platz 2, oder beim zuständigen Ortsausschuß der Vertrauensmänner für die Angestclltenversicherung einzuholen. Zum Steuerabzug vom Arbeitslohn. — Zu der auch im Börsenbl. Nr. 147, S. 926, veröffentlichten Verordnung gibt das Leipziger- Finanzamt folgende Erklärung: Eine in Leipziger Tageszeitungen veröffentlichte Verordnung des Herrn NeichLministers der Finanzen vom 7. Juni 1921 über die Stundung der vorläufigen Einkommensteuer für das Rechnungsjahr 1921 vom Arbeitslöhne ist in den S34 Kreisen der Steuerpflichtigen vielfach so verstanden worden, daß der Steuerabzug vom Arbeitslohn nicht mehr zu bewirken sei. Ties ist jedoch eine irrige Auslegung der erwähnten Verordnung, und cs wird ausdrücklich darauf hingewiesen, daß der Steuerabzug wie bis her den gesetzlichen Bestimmungen gemäß vorzunchmen ist. - Weiter liegt Anlaß vor, erneut darauf hinzuweiscn, daß an der Steuer pflicht der für Leistung von Überstunden, Uberschichten, Sonn tagsarbeit und für sonstige, über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus gehende Arbeitsleistungen gemährten besonderen Entlohnungen nichts- geändert worden ist. Das aus der Leistung von Überstunden usw. er zielte Einkommen unterliegt der Besteuerung genau so wie das übrige Einkommen. Die einstweilige Abzugsfreiheit der besonderen Ent lohnungen für Arbeiten, die über die für den Betrieb regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleistet wurden, ist nur für die vorläufige Er hebung der Einkommensteuer durch Abzug vom Arbeitslohn verfügt worden. Die Arbeitgeber waren verpflichtet, in den Gehalts- und Lohnlisten die im Kalenderjahr 1920 für die vorgenannten Arbeits leistungen ausgezahlten Entlohnungen dem für die betreffenden Steuer pflichtigen zuständigen Finanzamt anzuzeigen, und die Empfänger dieser Einkünfte sind verpflichtet, die erhaltenen Beträge in ihren Ein- kommcnsteuererklärungcn anzugeben. Zur Abänderung des Handelsgesetzbuches. — Im Handelsgesetzbuch gelten immer noch die mit seinem Erlaß im § 68 gegebenen Bestim mungen, daß die Vorschrift der mindestens vierwöchigen Kündi gungsfrist nur bei einem Gehalt von wenigstens 5000 Mark gilt, sowie die des 8 74a, nach denen ein Wettbewerbsvcrbot nichtig ist, ivenn der -Handlungsgehilfe ein Gehalt bezieht, das den Betrag von 1500 Mark nicht übersteigt, und ferner die Bestimmungen des 8 751», nach denen der Prinzipal zur Zahlung der durch die Wcttbewerbsabrede vorgesehenen Entschädigung nur verpflichtet ist, wenn dos dem Gehilfen zustehende Gehalt den Betrag von 8000 Mark jährlich nicht übersteigt. Es ist selbst verständlich, daß diese damit festgesetzten Gehaltsgrenzen aus keinen Fall den heutigen Wirtschaftsverhältnisscn entsprechen. Die Änderung dieser Paragraphen des Handelsgesetzbuches ist daher in letzter Zeit die Veranlassung zu Verhandlungen zwischen den Spitzenorganisationen der Angestellten, den Vertretern der Negierung und der Arbeitgeber verbände gewesen. Dem von seiten der Angestelltenverbände gemachtem Vorschlag, den in 8 68 festgesetzten Betrag von 5000 Mark auf 30 000 Mark, in 8 74a festgesetzten Betrag von 1500 Mark auf 10 000 Mark, in tz 75b festgesetzten Betrag von 8000 Mark auf 40 000 Mark zu erhöhen, stimmten die Vertreter der Arbeitgeberverbände nicht zu und schlugen ihrerseits 25 000, bzw. 9000, bzw. 40 000 Mark vor. Als Einigungsgrundlage wurden vom Neichsjustizministerium vorge schlagen, statt 5009 Mark jetzt 30 000 Mark, statt 1500 Mark jetzt 9 000 Mark, statt 8000 Mark jetzt 40 000 Mark, eine Regelung, der die Angestellteuvertreter, um zu einer schnellere Einigung zu kommen, zustimmten, für die jedoch die Arbeitgeberorgani- sationen erst die Zustimmung ihrer Mitglieder einholen wallten. Nunmehr hat sich auch der sozialpolitische Ausschuß des Neichswirt- schaftsrats mit dieser Frage befaßt und einstimmig einen Antrag an genommen, der an die Neichsregierung wcitergeleitet wurde und die Gehaltsgrenzen auf 30 000, bzw. 12 000, bzw. 40 000 Mark festgesetzt haben will. (Deutsche Handels-Wacht.) Die Rückerstattung der Neparationsabgabe. Das Reichs f i n a n z m i n i st e r i u m gibt nun die nötigen Einzelheiten bekannt^ die der deutsche Exporteur zur Nückerlangung der von den alliierten Mächten einbehaltencn 26prozentigcn Neparationsabgabe zu beachten hat. Die Veröffentlichung hat folgenden Wortlaut: In Ziffer IX des in dem Londoner Ultimatum angenommenen Zahlungsplanes hat die deutsche Regierung die Verpflichtung über nommen, den Gegenwert der von irgendeiner alliierten Macht erhobe nen Neparationsabgabe von der deutschen Einfuhr in das betreffende Land dem Exporteur in deutscher Währung zu bezahlen, wobei die von den alliierten Mächten einbchaltcnen Beträge Deutschland auf seine jährlichen Reparationszahlungen gutgebracht werden sollen. Bei Eng land liegen die Voraussetzungen für die Bezahlung des Gegenwertes vor, und demgemäß werden die von englischen Behörden nach Annahme des Ultimatums, also nach dem 12. Mai 1921, ausgestellten Gut scheine von der deutschen Regierung eingelöst werden. Diese Gutscheine sind bei der Fricdensvertrags-Abrech- nung 8 stelle G. m. b. H., B e r l i n N. 7, Am Weidendamm 1 a, i m Original von der Firma einzureichcn, die im Gutschein als Ver sender benannt ist. Die Firmen werden gebeten, die Gutscheine mit einem Begleitschreiben vorzulegen, in dem das Ausstcllungsland, das
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