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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 21.07.1921
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- 1921-07-21
- Erscheinungsdatum
- 21.07.1921
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Redaknoneüer Teil. .V 168. 21. Juli 1921. Das Münchener Sortiment hält Zuschläge nach wie vor für unentbehrlich, da der Verlag nicht in der Lage ist. den Rabats allgemein so zu erhöhen, wie es, um bestehen zu können, not wendig wäre. Es befürwortet zwecks Rückkehr zum festen Laden preis den von anderer Seite gemachten Vorschlag, die Satzungen des Vörsenvereins so zu ändern, das; mittels derselben auch die Teuerungszuschläge sowohl dem gesamten Sortiment, als auch dem Verlag gegenüber geschützt werden können. Der Vertrag mit dem wissenschaftlichen Verlag wird hier durch nur soweit berührt, als es sich um die bei diesen Verlegern erswienene schönwissenschaftliche Literatur handelt, deren Verkauf den Teuerungsznschlägen nach wie vor unterliegt. Verzeichnis der Firmen, von welchen neqen ihre Nennung protestiert wird. Börsenblatt Nr. 158: Chr. Kaiser. Börsenblatt Nr. 161 : Karl Beck (L. Haile). A. Bnchholtz. Karl Diepolder. Fos. Ant. Finsterlin Nachs. Walter Fakobi. Ludwig Fritsch. Ma; Hneber Hochschnlbuchhandlung. H. Hugendubel. August Lachner. I. I. Lentnersche Buchhandlung. F. Lindaucrsche Univ.-Bnchhandlung (Lchöpping). »r. H. Lüneburg Sort. u. Ant. Franz Gats. M. Niegersche Nniv.-Buchhandlnng sG. Hinnner). Börsenblatt Nr. 164: Theod. Ackermann Hofbuchhandlnng. Bücherstube am Siegestor. Joh. Nik. Frank. Foh. Palms Hosbuchhandlung. Theod. Riedels Buchhandlung. Der Münchener Buchhändler-Verein. Rechtsprechung und Tagespresse. Das Schöffengericht bei dem Amtsgericht München hat kürz lich einen Antiquariatsbuchhändler wegen Preistreiberei zu einer Geldstrafe von 100 -// verurteilt, weil er ein zum Preise von 20 ^ eingekauftes Werk (Lotz, Finanzwissenschaft) zum Preise von 30 Weiterverkauf!, also einen Ausschlag von 50 "/» auf den Einkaufspreis genommen hat. Natürlich legte der Angeklagte gegen dieses seltsame Urteil Berufung ein, und als die für 9.30 Uhr vormittags festgesetzte Hanptverhandlung gegen 3 Uhr nachmittags stattfand, gelangte das Landgericht München schließ lich nach einer Vernehmung mehrerer Sachverständiger zu einer Freisprechung, freilich unter Hinweis darauf, daß die Hinzurech nung des genannten Buches zu den Gegenständen des täglichen Bedarfs keinem Zweifel unterliegen könne. Die Angelegenheit hat aber darüber hinaus symptomatische Bedeutung. Fehlsprüche wie derjenige des Schöffengerichts sind immer möglich. Daß Richter, die vielleicht an einem Tage viele Dutzende von Straf sachen zu erledigen haben, hier einmal mehr auf Grund unklarer Empfindungen entscheiden, als auf Grund sorgfältiger Prllsung des Sachverhaltes, kann immerhin Vorkommen. Bedeirklichsr ist die Art und Weise, wie man in der Berufungsinstanz die Prozeß- fache behandelte. Von Amts wegen war nur der gerichtlich be stellte Sachverständige geladen, der in der Münchener Preis prüfungsstelle tonangebend zu sein scheint, dem Buchhandel aber zugestandenermaßen ganz fernsteht. Dieser bekundete, ein Auf schlag von 50 °!> sei zu hoch, wie solle ein Student noch Bücher kaufen können, wenn der Antiquariatsbuchhändler ein solches Buch um 10 ,/i verteuere? Und das Gericht schien geneigt, dieser eigentümlichen Beweisführung zu folgen. Zum Glück hatte sich der Angeklagte an einen Rechtsanwalt gewandt, und dieser hatte mit größtem Eifer dafür gesorgt, daß wirklich Sachverstän dige zu Worte kamen und dem Gericht auseinandecsetzten, cs müßten, wenn der Antiquar wegen eines Aufschlages von 50 7« verurteilt werden solle, dann täglich Tausende von gleichen Vergehen- des Buchhandels zur Aburteilung gelangen. Man 1070 sollte nun meinen, daß das Gericht, sobald es ans die Sachver ständigen zurückkommt und nicht schon aus Grund eigener Sach kenntnis das Unzulängliche der erstinstanzliche» Entscheidung-; gründe feststellt, dem Angeklagte» wenigstens die Kosten seiner Verteidigung abnimmt. Denn der Fehler des erstinstanzlichen. Urteils lag klar zutage. Es halte gemeint, daß der Bruttogewinn des Sortimenters nur im 207»igcn Sortimentcr-Teuerungszu- schlag bestehe, und gefolgert, daß, wenn bei einem neuen Buch nur ein 207-iger Zuschlag aus das Buch zugebilligt werde, dann beim antiquarischen Buch ein solcher von 50 7» wucherisch sei. Wenn auf Grund solcher, für den Fachmann unverständ licher Deduktionen Verurteilungen ausgesprochen werden, und wenn sich der Angeklagte einer solchen Rechtsprechung zu erwehrcn sucht, warum mutet man ihm zu, die Kosten für seine Verteidi gung aus eigener Tasche zu bezahlen? In den Entscheidnngs- gründen wurde nämlich nicht gesagt, daß offenbar in dem erst instanzlichen Urteil ein schwerer Denkfehler enthalten sei, und daß man daher eines kostspieligen Sachverständigen - Apparats nicht bedurft hätte, um zu einer Freisprechung zu gelangen, son dern daß man ans Grund der Sachverständigen- Aussage zu der Meinung gelangt sei, die Schuld des Ange klagten sei »nicht erwiesen«. Wer der Hauptverhandlung beige wohnt hat, konnte sich des Gefühls nicht erwehren, daß nicht der einzelne Buchhändler, sondern der gesamte Buchhandel aus der Anklagebank saß, und daß die Richter fast bedauerten, nicht einmal ein Exempel gegen den »wucherischen Buchhandel« sta tuieren zu können. Daher rührte Wohl auch die Ablehnung des Antrages, die Kosten der Verteidigung auf die Staatskasse zu übernehmen. Wie ist solche Stimmung möglich? Von Richter seite wurde ausgesprochen, ein Zuschlag von 50°/« aus den Ein kaufpreis werde dem sonstigen Kleinhandel schwerlich -zuge billigt«, und Aufschluß darüber verlangt und erteilt, warum der Sortimentsbuchhandel mit besonders hohen Spesen belastet sei. Trotzdem erregte der 507«ige Aufschlag mehr Kopfschütteln als Verständnis, und es wäre dankenswert, wenn der Geschäftsstelle des B.-V. Material zugehen würde, welches über diese Frage, nämlich die übliche Höhe der Zuschläge im sonstigen Kleinhandel ziffern mäßig Aufschluß geben könnte. Der Grund zu der Mißstimmung der Gerichte liegt einmal darin, daß die Richter als Konsumenten bis zu einem gewissen Grade Partei sind, nämlich ein hervor ragendes Interesse haben, wissenschaftliche Bücher möglichst billig zu erwerben. Der weitere Grund liegt darin, daß sie sich für diese Ware besonders interessieren und daher gern nachprüfen, wie viel der Einzelbuchhändler »verdient«. Bei sonstigen Gegen ständen, wie etwa einem Fahrrad, das nur einmalig angcschafft wird, tritt die Frage zurück, inwieweit sich die Ware auf dem Wege von der Fabrik bis zum Konsumenten verteuert. Mer bei Büchern ist die Ausrollung solcher Fragen verlockend, zumal da der feste Ladenpreis eine genaue Nachprüfung ermöglicht und die Wirtschastskämpfe innerhalb des Buchhandels das ihrige dazu beigctragen haben, auch fernstehende Kreise aus das Problem aufmerksam zu machen und mit Mißtrauen zu erfüllen. Eine wesentliche Schuld trifft aber unsere Tagespresse. So begreiflich es ist, wenn diese durchaus den Konsumentenstand punkt einnimmt und jeder Klagsüber tatsächliche oder vermeintliche Mitzstände im Handel ihre Spalten öffnet, so ungerecht und ver- urteilcnswert ist es, wenn sie nicht auch den Angegriffenen zu Worte kommen läßt. In dieser Hinsicht liegen aber trübe Erfah rungen vor. Wenn irgendwo in einer Tageszeitung ein Einge sandt oder ein Bericht über eine Landtags« oder Stadtverordne- ten-Sitzung die Bemerkung enthält, der Buchhandel verdiene übermäßig, so liegt die Frage nahe, warum der Börsenverein nicht sofort für eine aufklärende Mitteilung sorgt. Indes diese Aufklärungsarbeit scheitert regelmäßig eben am Widerstand der Tagespresse selbst, die entweder überhaupt keine Notiz davon nimmt oder, wenn der Redakteur besonders liebenswürdig ist, zurückschreibt, daß die Raumknappheit oder aber das mangelnde Interesse der Leserkreise die Aufnahme einer solchen Entgegnung verbiete. Und es ist ja auch zuzugeben, daß der größte Teil der Leser mit größerer Genugtuung tendenziöse Angriffe gegen den wucherischen Buchhandel liest, als etwa den sachlichen Nachweis, daß die erzielten Gewinne keineswegs übermäßig, sondern b.
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