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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 28.07.1921
- Strukturtyp
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- 1921-07-28
- Erscheinungsdatum
- 28.07.1921
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- Deutsch
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
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Erscheint wer?t3gNch. Bezugspreis im Mltgliedsbeitrag ln-ZZ 2lmfang einer Seite 366 viergespaltene 'Petitzellen. Mit- ' begriffen, weitere Stücke zum eigenen Gebrauch frei N gllederpreis: die Seile 75ps..'/, S. 250 M.. */,S. 130 M.. - Geschäftsstelle oder Postüberweisung innerhalb Deutsch-A'/.Seite 65 M.-Nichtmitgliederprels: die Seile 2.25 Dt.. ^ lands 100 M. halbjährlich. Für Nichtmltglleder jedes N'/» 6-750 M.. V, S. 400 M.. ^ S. 205 M. Stellengesuche - Stück 200 M. halbjährlich. Für Kreuzbandbezug sind die N 40 Pf. die Seile. Auf alle Preise werden 25<)L Teuer.-Suschl. - Portokosten, Tlichtmitglieder haben außerdem noch 7.56 M. »» erhoben. Rabatt wird nicht gewahrt. Beilagen werden Nr- 174 <R. 139). Leipzig, Donnerstag den 28. Juli 1921. 88. Jahrgang. Redaktioneller Teil. Bekanntmachung. Die Mitglieder werden hiermit gebeten, den M i t g l i e d s b e i t r a g für das zweite Halbjahr 1921 in Höhe von ^ 75.— auf unser Postscheckkonto Leipzig 13 463 zu überweisen. Insoweit dieser Betrag bis zum l. August 1921 nicht bei uns cingegangen ist, werden wir ihn im Laufe des Monats August mittels Barfaktur beim Kommissionär erheben. Für diesen Fall bitten wir die Mitglieder schon jetzt, ihren Kom missionär rechtzeitig mit der Einlösung unserer Barfaktur über 75.— zu beauftragen. Leipzig, den 26. Juli 1921. Geschäftsstelle des Börscmicrcins der Deutschen Bnchhändler zu Leipzig. 0r. Ackermann, Syndikus. Wiesbadener Buchhändler-Verein. Anerkannter Ortsverein. W i e s b a d e n, den 20. Juli 1921. Erklärung. Der Unterzeichnete Bcrein erklärt im Namen aller Vereins« Mitglieder, daß er die Abmachungen mit dem schönwisseti sch östlichen Verlag unter den gegebenen Ver hältnissen für nicht durchführbar hält. Er stellt sich daher auf den Standpunkt der Notstandsordnung vom Februar 1921, und die Zuschläge werden wie bisher erhoben. Die inzwischen etwa gegebenen Unterschriften gelten hiermit als zurückgezogen. Für den wissenschaftlichen Verlag bleiben die von Firma zu Firma gegebenen Unterschriften rechtsgültig bestehen. Wiesbadener Buchhändler-Verein. Der Vorstand: Arthur Venn, Vorsitzender. Bekanntmachung. Die Außenhandelsnebenstelle für das Buchgewerbe weist darauf hin, das; es durchaus unzulässig ist, unter st e in p c l t e K r c u z b a n d f o r m u l a r e, die den Handlungen z» treuen Händen überlassen worden sind, zu Sendungen an solche Firmen im gleich- oder untervalutigcn Ausland zu benutzen, die nicht in die Liste derjenigen Firmen ausgenom men worden sind, an die ohne weiteres geliefert werden darf. Wiederholt werden auch von Buchhandlungen die unterstem pelten Kreuzbandformularc zu Geschenksendungen verwandt. Ge schenksendungen müssen jedoch einzeln bei der Anßcnhandcls- nebenstclle zur Prüfung eingercicht werden. Die mißbräuchliche Benutzung der Formulare hat die Zurück ziehung der Kreuzbandblocks und eine nachträgliche Berechnung des BalutamehrerlöscS durch den Verleger zur Folge. Leipzig, den 25. Juli 1921. Der Reichsbeuoümächtigte der Außenhandelsnebenstelle für das Buchgewerbe OttoSelkc. Die Kartei im Dienste des Buchhandels. Von Theodor Cramer in Heilbronn a. N. Im Frühjahr d. I. Ivar im Sprechsaal des Bbl. des öfteren die Anwendung der Kartei empfohlen und deren Zweckmäßigkeit gerühmt worden. Da indessen dieses unschützbare Hilfsmittel im Buchhandel noch viel zu wenig bekannt ist, dürfte es den Lesern des Bbl. nicht ganz unwillkommen sein, mit dem Wesen der Kartei und deren weitgehender Verwendbarkeit nnd Nützlichkeit bekannt zu werden. Vielfach wird die Vaterschaft der Kartei (auch Kartothek ge- nanni) den Amerikanern zugcschricbcn. Etwas Genaues über deren Entstehung konnte ich nirgends ermitteln, doch dürfte in Wirklichkeit ihr Ursprung auf die deutschen Bibliotheken und Antiquariate zuriickznführcn sein, aus deren Zettelkatalogen der findige Geist der Amerikaner wohl die unbegrenzten Möglichkeiten praktischer Verwendbarkeit richtig erkannt und solche auch bald wirtschaftlich verwertet und ausgebeutet hat. Genau betrachtet ist die Kartei für den Buchhandel über haupt nichts Fremdes oder Unbekanntes; denn unsere seit alter Zeit üblichen Zeitschriften- und Buchfortsetzungslisten sowie un sere Vcrleger-Blattkonten sind streng genommen nichts anderes als Karteien, nur daß ihnen bis zur Stunde noch die zweckmäßige Vervollkommnung hinsichtlich der Größenverhältnisse und der Auf- bewahrungsart abgcht und ein richtiger zweckmäßiger Ausbau bisher versäumt wurde. Für denjenigen, der seinem Betrieb eine richtige und fruchtbringende Grundlage geben will, ist die Kartei ein ganz unentbehrliches Werkzeug, das nicht nur keine weitere Belastung der Bctriebskräftc bedeutet, vielmehr eine nicht zu unterschätzende Entlastung des Gedächtnisses und damit eine wettere Steigerung der Leistungsfähigkeit. Von den vielen Vorzügen der Kartei sollen an dieser Stelle zunächst nur die zwei wichtigsten herausgchoben werden, nämlich die Beweglichkeit und die Unendlichkeit der Kartei. Unter Beweglichkeit versteht man die Möglichkeit, die Kartei in einzelnen Gruppen und Unterabteilungen durch eine beliebige Anzahl von Angestellten gleichzeitig bearbeiten zu lassen und damit in möglichst kurzer Zeit eine bestimmte Arbeit zu bewäl tigen. Die Bezeichnung »Unendlichkeit- deutet keineswegs etwa auf ein unerreichbares fernes Ziel hin, sondern soll lediglich den Gegensatz zu den bisher üblichen gebundenen Büchern und deren Registern darstellen, die immer auf einen gewissen Raum be schränkt sind und dadurch ein sich stets wiederholendes Neu-An- legen, übertragen, Umschreiben und vielfaches Nachschlagen in alten Jahrgängen notwendig machen. Ich brauche Wohl nicht erst zu betonen, wie viel kostbare Zeit, wie viel teures Material sich durch die Vereinfachung mit der Kartei ersparen läßt. Fehier erkennen heißt aber, sie in Zukunft vermeiden. Auf welchen, Wege dies am zweckmäßigsten geschehen kann, mögen die folgen den Abschnitte zeigen. I. Die Kartei im DienstedesSortiments. Der so oft gegen die Verwendung der Kartei in der Buchführung erhobene Einwand der Gesetzwidrigkeit dürfte nun füglich zum alten Eisen geworfen werden, nachdem die Mehrzahl der Großbanken, der Spar-, Darlchns- und Krankenkassen, sowie vielc amtliche Betriebe längst zu diesem System übergegangen 1129
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