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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 03.09.1921
- Strukturtyp
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- 1921-09-03
- Erscheinungsdatum
- 03.09.1921
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- Deutsch
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206, 3. September 192t. Redaktioneller Teil. Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. Reuter, der in »Nigenbranborg« die besten Jahre seines Schaffens und seiner Erfolge verlebte, verband den redegewandten Briinslow eine herzliche Freundschaft. Fast allabendlich trafen sich die beiden im Rats keller am Stammtisch, familiäre und öffentliche Angelegenheiten mit einander besprechend. Briinslow erzählte gerne auch manche -Lauschen», dlc er von Kriying gehört, hat auch zu einige» derselben selbst de» Stoff geliefert und libernahm auch die ersten Veröffentlichungen seines Freundes -Lauschen un Rimels« und »Reis nach Belligen». die Reuter im Selbstverlag erscheinen liest, in kommissionsweisen buchhändlerifchen Vertrieb. Zur Verlagslibcrnahme reichten wohl die verfügbaren Mittel nicht. — Briinslow war ein Buchhändler von altem Schrot und Korn, der den Büchervertrieb als »Beruf» und nicht bloß als Erwerbsquelle an iah, mit seiner grasten Belesenheit und dank seines vorzüglichen Gedächt nisses als literarischer Berater weit über seinen Wohnort hinaus in Anspruch genommen wurde und auch besonders am Strelitzer Hos bei dem Nachfolger von »Törchläuchting« in hohem Ansehen stand. Ein be sonders glückliches Familienleben gab ihm die gemütliche, lebensfreu dige Stimmung, die man so sehr a» ihm schätzte. — In seinem humor vollen Schwiegersohn, dem Organisten und talentvollen Liederkompo- nistcn Johannes Schondorf fand Briinslow eine verwandte Seele. Beide verdankten einander viel reines Menfchcngliick. Rach Brllnslows Heimgang übernahmen die Herren M. Schorst und Emil Brückner das Geschäft, dem schon am 1. April 1883 das Prä dikat »Hosbuchhandlung» verliehen wurdc, bis am 1. Dezember 1888 Schorst als Teilhaber austrat und Brückner der alleinige Inhaber wurde. Der pädagogische Verlag wurde nun weiter ausgebaut und hob sich von Jahr zu Jahr unter der geschulten, der Neuzeit Rechnung tragenden Vertriebsart des neuen Besitzers, der beispielsweise die vor her garnicht recht abgchcnden Biblischen Geschichtsbücher von Nürnberg und Maskow auf eine Absatzhöhe von 400 MV Exemplare» brachte. — Aus Gesundheitsrücksichten verkaufte Brückner am 1. Juli 1018 sein Sortiment an den Enkel Brllnslows, Herr» Johannes Schondorf, den seitherige» Besitzer von G. I. Giegler's Sortiment in Schwcinsurt, und behielt nur den Verlag. Herr Schondorf hatte lange de» Wunsch im Herzen getragen, das Lebenswerk seines verehrten Grostvaters welterzuflihren. Jetzt hat cr's erreicht! Er bietet in seiner Persönlichkeit die Gewähr, daß er ein würdiger Nachfolger des famosen alten Briinslow sein wird. So sei ihm für die Wetterführung der alten Firma ein herzliches Vivul, erascal, Iloreat hiermit zugernfen. E. Opi tz. »Buckow» Literarische Vereinigung junger Buchhändler in Berlin. Am Mittwoch, dem 7. September 1921, abends 8 Uhr, veranstaltet die Vereinigung im Wirtshause Wahlstatt Earl Schulz. Belle Alliance- strastc 89, an der Porkstrastc, einen »Dante-Abend». Zum Vortrag ge langt eine Arbeit des Mitgliedes Joachim Busch, die durch etwa 50 Lichtbilder erläutert wird. Eintrittskarten znm Preise von 2 -kl sind an der Abendkasse zu haben. Gäste herzlich willkommen. Die Verordnung des Reichspräsidenten. Zuständigkeit der Orts- polizcibchörden. — Die A u s f ii h r u n g s b e st i m m n n g e n zu der Verordnung des Reichspräsidenten vom 29. August (Bbl. Nr. 203) sind am 29. August erlassen worden. Der Rcichsministcr des Inner» überträgt die Befugnisse, Ver bote von Zeitungen und Versammlungen anszusprechen, ans die O rts p o I i z e t b e h ö r d e n, Verbote von Zeitungen sind sofort dem Reichsministcrium des Inner» mitzuteilen, den Heraus gebern der betroffenen Zeitungen ist innerhalb viernndzwanzig Stun den eine schriftliche Begründung mitzutcilen. Die gleichen Bestimmun gen gelten auch bei Verboten von Versammlungen und Vereinigungen. Unmittelbar nach Erlast des Verbotes ist der Staatsanwaltschaft An zeige über das Vergehen zu mache», das die Grundlage des Verbotes gebildet hat. Beschwerden gegen die Verfügungen der Ortspolizei- behörben sind an das Ncichsministcrinm des Innern zu richten. Das preustische Ministerium des Innern wird besondere Ans- führungsbcstimmungcn zur Verordnung des Reichspräsidenten nicht erlassen. Die Ausstellung »Deutsche Einbandknnst«, veranstaltet vom Jakob-Krauste-Bnnd im Meisten Sgalc des Schlostmnscnms in Berlin, wird am Montag, dem 5. September. lL Uhr, eröffnet. Dauer der Ausstellung bis Ende Oktober. Plattdeutsch i» der Volkshochschule. — Die Volkshochschulen auf niedcrsächsischem Boden haben, wie die Zeitschrift »Quickborn» schreibt, begonnen, ihre Schüler i» plattdeutschen Aufsätzen und Vorträgen zu üben, mit ihnen Überlieferungen, Sagen, Sprichwörter und andcreS zu sammeln und sie in die plattdeutsche Dichtung einznführcn. Wann liegt eine plötzliche Entlassung vor? (Nachdruck verboten.) - Die Beantwortung dieser Frage wird stets von den einzelnen Tat umständen abhängcn. Von besonderem Interesse aber ist der fol gende Fall: Der Kläger war als Betrtebschemikcr für die Frankfurter Filiale der Chemischen Werke H. L Co. vom 15. April 1918 bis 1. Junt 1923 sür einen Monatsgehalt von 400 Mark angestellt. Ansterdem er hielt er eine» bestimmten Anteil an der Tantieme des Filialleiters B. Am 11. September 1918 geriet Kläger mit B. in Streit. Hierbei haben sich beide einander heftig angeschrieeu, und B. sagte schliestlich, hast Kläger die Fabrik verlassen müsse, wenn er nicht ruhig sei. Er setzte dabei ausdrücklich hinzu: »Aber nicht geschäftlich«. Kläger packte darauf seine Sachen, fragte, wie es mit dem Gelde sei und erhielt von B. zur Antwort: »Gehen Sie nur, Ihr Geld bekomme» Sie schon». In der Klage behauptet Kläger, ohne Grund entlassen zu sein, und beansprucht Weiterzahlung seines Gehalts bis znm 1. Januar 1923 und der Tantieme für sieben Monate, da B. selbst am 15. Mai 1919 aus dem Dienstverhältnis der Beklagten ausgcschicden ist. Die Beklagte bestreitet die Entlassung des Klägers. Landgericht und Oberlandesgericht Frankfurt a. M. haben den Kläger mit seiner Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht findet in de» Austcrnnge» des B. keine Entlassungserklärnng, sonder» nur einen Verzicht aus die Dienste des Klägers sür den Rest der damaligen Arbeitsschtcht. Denn B. habe seiner Aufforderung, die Fabrik zu ver lassen, wiederholt die Worte hinzugcsiigt »aber nicht geschäftlich«. Auf die Revision des Klägers hat das Reichsgericht das Urteil des Ober- landcsgerichts aufgehoben und die Sache mit folgender Begründung an das Oberlandesgericht zu anderweitcr Verhandlung und Entscheidung znrückverwicscn: Die Auffassung des Oberlandcsgerichts ist nicht nur tatsächlich, sondern auch rechtlich bedenklich. Das Verhalten des Klä gers, das Einpacken seiner Sachen und seine Frage, wie es mit seinem Gelde sei, liest nach Treu und Glauben mit Rücksicht aus die Vcr- kehrssitte keine andere Dentung zu, als daß er die Äußerung des R. als eine Entlassungserklärnng verstanden habe. B. hätte daher den Kläger aufklären müsse», wenn er nur für den Rest der Arbeitsschicht aus seine Dienste verzichten, den Dienstvertrag aber in Kraft lassen wollte. Das hatte er aber durch die Wiederholung der von dem Kläger nicht in diesem Sinne verstandenen und in der Tat schwer verständlichen Worte »aber nicht geschäftlich» nicht genügend getan. Außerdem enthält der Brief des Anwalts des Klägers vom 12. Sep tember 1918 den in dem augcfochtcncn Urteile nicht gewürdigten Satz: »Mein Mandant weist Ihre gestrige Entlassung als gänzlich unbe gründet zurück«. Aus ihm ergab sich also mit voller Klarheit, daß der Kläger die Äußerung des B. vom vorhergehenden Tage als Ent- iassungserklürung anfgefastt halte. Dem hat B. in seiner Antwort vom 12. September 1918 nicht widersprochen. Dessen Gesamtverhalte» konnte daher von dem Kläger nicht anders gedeutet werde», als daß er ihn entlassen habe. Die Entscheidung des Berufungsgerichts ist demnach mit der bisherigen Begründung nicht haltbar. iAktcn- zeichen: III. 83/21.) K. R.-L Zur Neuordnung des Telcphonwesens. — Nach der vom 1. Oktober ab gültigen neuen Kernsprcchordnung ist im Hinblick auf die noch herrschende Anschlustnot sowie wegen des bestehenden Wohnungsmangels — künftig die gemeinsame Be nutzung von Fernsprecheinrichtunge» durch mehrere Personen ge stattet. Ans Antrag werden solche Personen, Firme» usw. »ach dem Ermessen der Telegraphcnverwaltnng auch in die amtlichen Fsrn- sprechbiichcr eingetragen. Nebenstellen, die der Inhaber des Haupt anschlusses ans andern Grundstücke» besitzt, werden künftig in das Fernsprcchbuch nicht mehr ausgenommen, weil ein Bedürfnis hier für nicht vorlicgt. Das Fernsprechbuch enthält daher fortan die Hanpt- stellen sowie die Nebenstellen Dritter. Es wird diesen Personen bei der erstmaligen Übergabe des Anschlusses unentgeltlich ins Haus geliefert. Bei spätere» Auflagen ist das neue Buch binnen 14 Tagen gegen Rückgabe des alten bei der von der Telegraphenverwaltung be stimmten Dienststelle abznholen, da M a s s e » Zustellungen bei dem zunehmenden Umfange der Bücher nicht mehr überall mit Hilfe der Briefträger durchführbar sind, zumal da viele Teilnehmer gleichzeitig eine größere Zahl solcher Bücher geliefert erhalten. Über die Rege lung des Abholvcrsahrens erhalten die Teilnehmer rechtzeitig Nach richt. Wird das Buch nicht abgeholt oder die Zustellung gewünscht, so bringt cs die Post gegen eine Gebühr von ,/k 1.50 ins Haus. Das alte Buch must dabei zurückgegeben werden. Dies ist ans Bc- tricbsrücksichien notwendig, weil durch den Gebrauch veralteter Ver zeichnisse sehr viele Falschverbindungcn und unnötige Anfragen bei den Ausknnstsstcllen der Fernsprechämter veranlaßt werden. Wird das alte Buch nicht zurückgcgebcn, so stellt die Telcgraphenvcrmaltnng wegen der bestehende» hohen Preise für Altpapier dem Teilnehmer ein Zehntel des Verkaufspreises des Fernsprechbuches in Rechnung. 1323
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