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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 07.09.1921
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- 1921-09-07
- Erscheinungsdatum
- 07.09.1921
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Geschäftsstelle oder Postüberwollung Innerhalb Deutsch--t >/, Seite 65 M. N Ichtmlt glle dorpesls: dis Felle 2.25 M., ! lands loo M. halbsährllch. ?ü- Alchtmltglleder sedes :r s. 150 M., V, s. 460 M., u S- 205 an. Stellengesuche ^ Stück 200 M. halbsahrlich. Für Kreuzbandbezug sind die !! 40 ps. die Feile. Lins alle Preise werden 255, Teuer.-Fuschl. Nr. 209 (R. 161). Leipzig, Mittwoch den 7. September 1921. 88. Jahrgang. Redaktioneller Teil. Entwicklungen im Urheberrechte. Von vr. H e in z P o t t h o ff, München. Nachstehend geben wir Ausführungen wieder, die sich mit dem Standpunkt des Buchhandels in vielen Punkten nicht decken. Wir halten es aber slir unsere Pflicht, unsere Leser auch mit diesen Ansichten bekannt zu machen! denn nur wenn man den anderen Standpunkt kennt, ist eine fruchtbare Auseinandersetzung möglich. Wir würden cs begliche», wenn dieser Anssatz andere Äusserungen zu dem Gegenstand anregen würde, die die Stellungnahme des Buchhandels dazu znm Ansdruck bringe» und der Klärung der Fragen dienen würden. Red. Das deutsche Urheberrecht wird zurzeit von zwei Entwick- lungslinien beherrscht, die scheinbar widercinanderlaufen, sich aber einen in dem Gedanken des Sozialen. Rur das; sie von entgegengesetzten Seiten dahin streben. I. Der Schutz des geistigen Eigentums ist, wie schon sein Name sagt, entstanden als ein Stück Sachenrecht, immate rielles Güterrecht. Wie das gesamte Recht im Grunde Ver- mögcnsschutzrccht, so war auch das Buchdrucker- und Verleger- Privileg ursprünglich staatlicher Schutz des Kapitals, das in der Verwertung geistiger Erzeugnisse angelegt wurde. Erst allmäh- lieh wurde der Schutz ausgedehnt ans den Urheber, der kein Kapi tal, sondern nur Arbeit leistet. Aber auch der Verleger blieb eingeschlossen im Urheberschutz; soweit er vom Urheber Rechte erworben hat, werden sie ihm gegen jeden, auch gegen den Urheber selbst, gesichert. Man kann nicht sagen, das; unser Ur heberrecht dadurch seinen vermögensrechtlichen Charakter ver loren hat. Es ist wie eine Ware und kann frei gehandelt werden. Man kann dem Urheber nicht nur das Nutzungsrecht, sondern auch das geistige Eigentum als solches abkaufcn, sogar den Urhcbcrnamcn. Nicht nur das Buch als stofflicher Gegenstand, sondern auch sein geistiger Inhalt ist Handelsware. Auch darin gleicht das Urheberrecht dem Eigentum, daß es seinen Schöpfer überdauert. Es geht beim Tode des Urhebers auf seinen Erben über und erlischt erst dreißig Jahre später. Bis dahin besteht es auch als freies Verkehrsgnt fort. Die Begren zung der Schutzdauer ist seit langem angefochten worden. Von zwei Seiten her. Beide Seiten konnten mit Recht geltend machen, daß die Freigabe in vielen Fällen eine Gefährdung des Kultur gutes bedeute, die in dem nunmehr jeder Verhunzung und ge schäftlichen Ausnützung frcigegcbenen Werke steckt; und daß der Nutzen viel mehr den Verlegern, Theatern und anderen geschäft lichen Verwertern zuflössc als der Allgemeinheit. Deswegen verlangten Urheber, daß die Schutzfrist verlängert, verewigt werde, damit sie selb st, bzw. ihre Erben, den wirtschaftlichen Vorteil ihrer Geistesarbeit dauernd hätten. Dieser Gedanke (der am stärksten — allerdings ohne den wirlschaftscgoistischen Beigeschmack — im Kampfe um Wagners Parsival verfochten wurde) ist nicht durchgedrungen. Er hat auch kaum Aussicht auf künftigen Sieg. Dagegen scheint der entgegengesetzte Gedanke aussichtsreich, daß zugunsten der Allgemeinheit die Schutzfrist verewigt wird. Allerdings soll auch dabei der wirt schaftliche Nutzen der Gesamtheit der Urheber zukommen. Aus der Abgabe nach Ablauf der bisherigen »Privat--Schutzfrist soll eine Kasse zur Unterstützung von Schriftstellern usw. gegründet, ein Teil der Einnahmen zur Finanzierung von Werken verwandt werden, deren Verlag sich privatwirtschaftlich nicht rentiert. Aber daneben steht doch auch der Gedanke einer Förderung des Gemein wohls, der allgemeine» Bildung, indem ans geringer Besteue rung älterer Werke sich die Möglichkeit ergibt, gute neue in billi ger Massenauflage ins Volk zu Wersen. II. Während hier der sachenrechtlichc Charakter des geistigen Eigentums verstärkt, das Urheberrecht dem ewigen Eigentume an materiellen Dingen nngcnähcrt wird, ist eine entgegengesetzte Strömung erwacht, die diesen sachenrechtlichc» Charakter beseitigen will. Der stärkste Anstos; dazu ist vom Gebiete der Besteuerung ansgcgangcn. Namentlich das Reichsnotopfcr stellte Schriftsteller wie Verleger vor die Frage, ob ein Urheberrecht Vermögenswert besitzt, der als Vcrmögensteil der Abgabe unter liegt. Die rein formelle Frage, ob das Urheberrecht ein »selbstän diges Recht« nach H 9 des ReichsnotopscrgcsetzcS sei, ist hier nicht von Belang, sondern es handelt sich um die grundsätzliche Frage, ob es »Vcrmögenswerl - hat. Die Beantwortung hängt davon ab, ob die Einnahme daraus als »Rente» aufzufassen ist. Daß für den Verleger, der ein Urheberrecht vollständig oder teilweise vom Berechtigten erworben hat, um es zu verwerten, dieses Recht einen Teil seines gewerblichen Vermögens bildet, ist wohl unbestritten. Aber daß für den Urheber selbst das Recht Vcrmögenswert habe, bestreite ich auf das allerentschiedenstc. Wie ich in einem Gutachten (veröffentlicht in der Zeitschrift »Arbcits- rcchtz, vill Heft l, S. K, Stuttgart 1921) näher dargclegt habe, ist die Auffassung des Urheberrechts als immateriellen Gütcr- rechts nur berechtigt, solange man den Urheber als wirtschaftlich selbständigen -Geschäftsmann« ansicht. Das aber ist nicht mehr die Regel. Im Verhältnis zum Verleger ist der Urheber regel mäßig in der sozialen Stellung des Heimgewerbetreibendcn, der zwar formell juristisch selbständiger Handwerker, wirtschaftlich aber in enger Verbindung und mehr oder minder starker Ab hängigkeit von dem Unternehmer ist, ohne dessen Vermittlung er das Erzeugnis seiner Arbeit nicht verwerten kann. Das gewerb liche Arbeitsrecht hat dem weitgehend Rechnung getragen, hat das Rechtsverhältnis dem des gewerblichen Arbeiters gleichgestellt und eine Reihe von Schutzvorschriften, im besonderen auch den Lohnschutz der Gewerbeordnung, darauf ausgedehnt. Das kommende allgemeine Arbcitsrccht steht vor der gleichen Frage bezüglich der geistigen Heimarbeiter, die bisher fälschlich noch als selbständige, den Verlegern gleichstehende Ver- tragsgcgncr betrachtet worden sind. Es wird nicht umhin können, den wirtschaftlichen Tatsachen Rechnung zu tragen und n.a. anzuci- kcnncn, daß das »Honorar-, das der Verleger für die Überlassung von Urheberrecht zahlt, Arbeitslohn ist und nichts anderes. Das besagt ja das Wort schon — die Sprache ist häufig viel klüger als die Rechtswissenschaft. Wie der Hausgewerbetrei bende einen Stückpreis erhält, der im Rechtsstnnc Lohn ist, so er hält auch der Schriftsteller keinen Preis für Veräußerung eines j immaterielle» Gutes, sondern einen Lohn für die Arbeitsleistung, die im Werke verkörpert ist. Urheberrecht ist für den Urheber nichts als die besondere Form des Lohnschutzes, die sich aus den wirtschaftlichen Be dingungen seiner Arbeitsweise ergibt. Damit er sein Arbeit?- 1333
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