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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 07.09.1921
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- 1921-09-07
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- 07.09.1921
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Redaktioneller Teil. X» 20S, 7. September 1921. erzeugnis dem Verleger anbieten kann, ohne Gefahr, daß dieser es rmentgoltcn ausnutzt, muß er geschützt sein. Damit der Ver leger Honorar zahlen und Kapital in das Verlagswerk stecken kann, muß auch er gegen Verwertung des Produktes durch andere geschützt sein. Auch der Schutz des Verlegers (der ja Kapitals- schütz ist) ist nur eine Auswirkung des Lohnschutzes für den Ur heber (wie ja das Verlegerrecht aus dem Urheberrecht abgelei tet ist). Alles Einkommen des Urhebers aus der Verwertung seiner Arbeit unter dem Schutze des Urheberrechts ist Arbeitseinkom men, nicht Vermögcnsrente. Das Urheberrecht ist also nicht Ver mögen sondern V e r d i e n st m ö g l i ch k e i t. Der Veriagsver- trag ist die regelmäßige Form der Einziehung des Arbeitslohnes gegen Hingabe des Arbeitsergebnisses mit Beschränkungen. Des wegen widerspricht die Übertragbarkeit des Urheberrechtes durch aus nicht ihrem Lohnschutzcharakter; ebensowenig seine Beschrän kung auf gewisse Zeit, seine Vererblichkeit und die Erwerbung dauernder, regelmäßiger Zukunftsansprüche. Hier gleicht cs durchaus dem Lohnanspruche, wie er z. B. beim öffentlichen Be amten am besten ausgebildct ist. Auch der Beamte hat feste Zu kunstsansprüche, auch sein Lohn schließt eine Hinterbliebenenver sorgung ein; trotzdem ist noch niemand auf den Gedanken der- fallen, diese Anwartschaften als Vermögen des Beamten zu wer ten und zu besteuern. Ul. Diese Wandlung in der Auffassung des Urheberschutzes liegt durchaus im Zuge unserer Rcchtsentwicklung, die vom Sachenrechte zum Personcnrcchte, vom Vermögensschutzc zum Menschenschutze, von der Gütervcrkehrsordnung zur Arbeits ordnung geht. Die Arbeit des lebenden Menschen ist die Quelle alles Volksreichtums, ihre Förderung, ihr Schutz die wichtigste Ausgabe der Rechtsordnung. Darin liegt zugleich das Hervorkehren der Gesamtinteressen gegenüber den Privatinteressen des einzelnen. Keiner soll die Arbeitskraft der Mitmenschen zu eigenem Vorteil, aber zum Schaden der Gesamtheit ausnutzcn, keiner einen Mitbürger in Arbeitsbedingungen — und das sind Lcbensverhältnisse — hinab- drückcn, die ihm nicht erlauben, seine Kräfte voll im Dienste der Allgemeinheit zu entfalten. Das Ergebnis der Arbeit aller soll letzten Endes der Gesamtheit nützen. Hier begegnet sich die per sonenrechtliche Strömung mit der auf Abschaffung der Schutz, grenze. Der gemeinsame neue Gedanke ist: Der Urheber wird geschützt, damit er seine Arbeitsleistung wirtschaftlich nützen kann. Der Schutz reicht zur Versorgung seiner Familie um ein Menschenalter über sein Lebensende hin aus. Dann geht er an den Staat als Vertreter der Gesamtheit über. Dieser soll den dauernden Nutzen aus der Arbeit Ver storbener haben. Er übernimmt damit die Verpflichtung, einer seits diese Arbeit zum Nutzen der Gesamtheit zu verwalten, an dererseits die Wirtschaftslage der Urheberschaft zu verbessern, um sie zu weiteren guten Leistungen zu befähigen. Das neue Steuerprogramm unter besonderer Berücksichtigung der Wirkung auf den Buchhandel. Von Syndikus vr. jur. Stark! off, Leipzig. Zm Verfolg der Annahme der Bedingungen des Londoner Uitimatums ist die Reichsregierung nunmehr gezwungen worden, dem deutschen Volke neue Steuern aufzubürden, die helfen sol len, die an sich unerträgliche Last der Reparationen zum Teil zu tragen. Das von der Regierung bisher veröffentlichte Programm mit seinen 12 Steuervorlagen stellt nicht den Versuch einer einheit- liehen Finanzresorm dar, sondern beschränkt sich im wesentlichen auf Erhöhungen und Ausbau der bisher schon vorhandenen Steuern. Im Hintergrund lauert ja als »Neuheit-- noch das Projekt der »Er fassung der Goldwerte -, das von vielen Sachverständigen und Laien als das Allheilmittel in unserer deutschen Finanzmissrc hingestellt wird. Die Belastungen, die dem deutschen Volke aus den geplanten Steuern erwachsen, sind für den kranken Wirt schaftskörper ungeheuer. Es ist unbedingt notwendig, daß sich heute jeder Deutsche, insbesondere aber jeder Handel, und Ge-^ !ZS4 werbetreibende, über diese Fragen informiert. Auch dem Buch- Händler soll durch die nachfolgenden Zeilen die Möglichkeit ge geben werden, die Grundzüge des neuen Steucrprogramms ken nen zu lernen, vor allem unter Berücksichtigung der speziellen Ver hältnisse des Buchhandels. 1. Vermögenssteuern. L) Bisheriger Zustand. Wir haben bisher nur eine laufende Vermögenssteuer, die in dem Besitzsteucrgesctz von 1913 geregelt ist und aller drei Jahre vom Vermögenszuwachs erhoben wird. Dagegen sind die beiden letzten einmaligen Vermögensab gaben, nämlich die Kriegsabgabe vom Vermögenszuwachs (Stich, tag 30. Juni 1919) und das Reichsnotopfer (Stichtag 31. Dezem ber 1919) noch nicht vollkommen erhoben. Insbesondere ist vom Reichsnotopfer allgemein bisher nur ein Teil beschleunigt er hoben worden (10"/» des steuerbaren Vermögens bzw. ein Drittel der Abgabe), und zwar auf Grund eines vorläufigen Steuerent scheides, der sich im allgemeinen sehr eng an die Angaben des Steuerpflichtigen anschlietzt. Der Rest des Neichsnotopfcrs, der auf Grund der endgültigen Veranlagung zu erheben wäre, soll nun nach dem neuen Steuerprogramm gar nicht veranlagt und er hoben werden; an seine Stelle soll die neue Reichsvermögcns- steucr treten. Damit wird der Gedanke des Reichsnotopsers, der durch die zahlreichen Novellen immer mehr von seiner Eigenart eingebützt hatte, endgültig zu Grabe getragen. ö) Vermögenssteuer. Der Entwurs sieht im einzelnen folgende Bestimmungen vor: Als steuerbares Vermögen kommt das gesamte bewegliche und unbewegliche Rohvermögen nach Abzug der Schulden (Rcin- bermögen) in Betracht. Steuerpflichtig sind nur die Vermögen mit einem steuerbaren Wert von mehr als 50 000.— ./k. Steuer pflichtige, die aber 60 Jahre alt oder erwerbsunfähig sind, sind steuerfrei, wenn ihr Vermögen größtenteils Kapitalvermögen dar- stcllt und nicht mehr als 350 000.— beträgt, sowie wenn das Einkommen nicht höher als 14 000.— -K ist. Der Steuersatz beträgt von X- vom Tausend bis 1 vom Hun- dcrt. Der Höchstsatz wird bei Beträgen über 10 Millionen erreicht. Die Veranlagung erfolgt aller drei Jahre, erstmalig am 31. Dez. 1922. Soweit auf das Reichsnotopfer schon über den beschleunigt zu entrichtenden Teil ein Betrag gezahlt ist, wird dieser entweder unter Verzinsung auf die Vermögenssteuer angcrechnet oder auf Antrag zurückerstattct. Alle diese Bestimmungen erscheinen auch bei näherem Zu sehen erträglich, vor allem wenn sic von verständigen Finanzbchör- den durchgcsührt werden. Zwei bisher nicht erwähnte Bestim mungen fordern jedoch zur Kritik und Abwehr heraus: Für die Zeit vom 1. April l923 bis 3l. Mörz 1938 wird auf die obengenannten Steuersätze cm Zuschlag von 3007» bei natür lichen Personen, von 1507° bei Erwerbsgesellschaften erhoben. An sich sind auch diese Sätze noch mäßig zu nennen, da der Höchst betrag 47» ist bei einem Vermögen über 10 Millionen Mark. Aber die Gefahr liegt darin, daß bei einem derartigen Aufbau des Ab gabentarifs gelegentlich einmal in rascher Gcsctzgcbertäligkeit der Zuschlag erheblich heraufgesetzt werden kann, ohne daß die Öffent lichkeit Gelegenheit hat, sich mit dieser Frage besonders zu be fassen. Für den gleichen Zeitraum sollen die sonst allgemein gültigen Bewertungsvorschriften der Reichsabgabenordnung zugunsten von besonderen Bewcrtungsgrundsätzen außer Kraft gesetzt werden, die vom Reichsfinanzminister nach Anhörung des Reichsrates und der berufenen Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertreter zu erlassen sind und auf den Wertstand der Mark, sowie auf Gewinn und Umsatz Rücksicht nehmen sollen. In dieser Bestimmung liegt die ungeheure Gefahr, daß die Bewertungsgrundsätze der Rcichsabgabenordnnng gänzlich über den Haufen geworfen werden und durch zwangsweise Einstellung von fiktiven, nur durch die Inflation hervorgerufenen Vermögens, werten Vermögen entstehen, die in Wirklichkeit und nach den kaufmännischen Bilanzgrundsätzen gar nicht vorhanden sind. Die Besteuerung solcher fiktiven Beträge kann natürlich direkt ruinös wirken, vor allem wenn man berücksichtigt, daß das
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