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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 07.09.1921
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- 1921-09-07
- Erscheinungsdatum
- 07.09.1921
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Redaktioneller Teil. - ^ LOS, 7. September IS2I, Gesellschafts st euer. Nach dem Entwurf unterliegen der Steuer die nachstehend aufgeführten Rechtsvorgänge, unter denen die Steuersätze des Entwurfs angegeben sind, während die bisher gültigen Sätze in Klammern bcigefügt sind: 1, Begründung von Aktien einer inländischen Aktiengesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien, von Geschäfts anteilen einer inländischen G. m. b. H., Gewerkschaft, Kolo nialgesellschaft, Reichsbank (Kapitalgesellschaften), desgl. Begründung von Genutzscheinen dieser Unternehmungen und von gewinnanteilsberechtigten Forderungsrcchten gegen dieselben: 7")!>, Ausnahme für Reichsbankanteile 3"/» (früher A.-G. 5??, G. m. b. H. bis SVOVV.—3??, darüber 5°/i). 2, Begründung von Geschäftsanteilen einer eingetragenen Er werbs- und Wirtschaftsgenossenschaft, von Mitgliedschafts rechten an offenen Handelsgesellschaften, Kommanditgesell schaften, Gesellschaften des bürgerlichen Rechts, nicht rechts fähigen Vereinen usw, (Erwerbsgesellschaften), desgl, Be gründung von Genutzscheinen dieser Unternehmungen und geivinnanteilsberechtigten Fordcrungsrechten gegen die selben: 5°/°» (srüher 4"/»» bei off, Handelsgesellschaften, l°/»° bei Ge- nossensch,) 3, Errichtung von Juristischen Personen und Personenvereini gungen, soweit dieselbe nicht unter die zu l und 2 aufgcführ- ten Rechtsvorgänge fällt: SV,— ^ (früher 5,— ^(), 4, Errichtung von inländischen Niederlassungen ausländischer Juristischer Personen und Personcnvcreinigungen, die Er werbszweige verfolgen: 7°/» bei Kapitalgesellschaften (s, o, l) (früher 5°/») S"/»„ bei Erwcrbsgcscllschaftcn (s, o, 2) (früher 4°/«), 5, Entgeltliche Überlassung der Mitglicdcrrcchtc (Gesellschafts rechte) an offenen Handelsgesellschaften, Kommanditgesell schaften usw, 5°/°° (früher 4»/»«), Diese allgemein gültigen Bestimmungen und Steuersätze wer den durch eine Reihe von Sondervorschriften verändert, deren wesentlichste im Nachstehenden wiedergcgcbcn seien, ») Befreit von der Gesellschaftssteuer sind einmal alle Grün dungen, bei denen das Reich, ein Land oder eine Gemeinde oder ein Gcmcindeverband beteiligt sind, jedoch nur, wenn es sich um bestimmte Betriebe, z, B, Eisenbahnen, Krastwagcn- linien, Arbeitersiedlungen usw,, handelt und gewisse finan zielle Voraussetzungen hinsichtlich der Beteiligung erfüllt sind, ferner Begründung von ausschließlich gemeinnützigen und wesentlich der Förderung minderbemittelter Volksklas- sen dienenden Kapitalgesellschaften unter weiteren bestimmten Voraussetzungen hinsichtlich der Verzinsung des Kapitals, ferner Errichtung von Krankenkassen, Bcrufsgenosscnschaftcn, Versichernngsanstalten usw., ferner Festsetzung einer Er- werbsgescllschaft mit Erben eines Gesellschafters, endlich Überlassung der Rechte an Erwerbsgesellschaften an Ab kömmlinge, Eltern, Stiefeltern, Adoptiveltern, b> Die Steuerschuld für die Begründung von Gesellschafts rechten an inländischen Kapital- und Erwerbsgesellschaften entsteht nicht nur bei Zahlung des zum Erwerb des Gesell schaftsrechts erforderliche» Betrages bzw, bei Bewirkung der entsprechenden Leistung, sondern auch bei der Bewirkung weiterer Einzahlungen, Nachschüsse, Zubutzen usw,, bei Ver- äutzerung von Gesellschastsrcchten durch die Gesellschaft, bei freiwilligen Leistungen an die Gesellschaft gegen das Entgelt der Gewährung erhöhter Rechte (insbesondere Umwandlung von Aktien in Vorzugsaktien), Sehr weitgehend sind die Bestimmungen des Entwurfs, wonach jede Leistung an die Gesellschaft, die nicht als Schenkung anzuschen, dagegen 1338 ^ geeignet ist, den Wert der Gesellschaftsrechte, gleichviel in l welcher Art, zu erhöhen, eine Steuerschuld begründet. Diese Vorschrift soll die Umgehung der Gesellschaftssteuer durch an fänglich geringe Einlagen mit nachfolgender Anteilserhö hung vermeiden, ebenso wie der weitere Punkt des Ent wurfs, der vorsieht, daß auch Darlehen, die mit der Abrede von den Gesellschaftern gewährt werden, datz die Ansprüche aus ihnen nur gleichzeitig mit den Gcscllschastsrechten abge treten werden können, eine Gesellschaftssteuerschuld be gründen, <-> Eine ganz neuartige Bestimmung trifft der 8 5 i, nach dem auch die Darlehen, die die Gesellschafter einer Gesellschaft ge währen, der Gesellschaftssteuer unterliegen, und zwar mit des Betrages der Forderung für jeden Monat, für den die Darlehen gewährt werden. Auch diese Bestimmung soll der heute vielfach angewandten Umgehung des Gcscllschafts- stempels durch Gewährung von Darlehen seitens der Gesell schafter an ihre Gesellschaft Vorbeugen, <>) Gehört zu den persönlich haftenden Gesellschaftern einer Kommanditgesellschaft eine Kapitalgesellschaft (typischer Fall die G, m, b, H. L Co,, d, h, eine Kommanditgesellschaft, deren persönlich haftender Gesellschafter eine G, m, b, H, ist), so werden die Anteile der Kommanditisten als Anteile an der Kapitalgesellschaft angesehen. Ist einer der Kommanditisten einer Kommanditgesellschaft eine Kapitalgesellschaft, so wer den die Anteile der übrigen Kommanditisten als Anteile oer Kapitalgesellschaft angesehen. Mit dieser Bestimmung soll die Gründung der G, m. b, H, L Co,, die als neuartige Ge sellschaftsform immer häufiger entstehen, möglichst erschwert und verteuert werden, e) Für diejenigen Aktien, die ein über die handclsgesctzlichen Bestimmungen hinausgehcndes Stimmrecht haben, soll die Aktiengesellschaft bzw, Kommanditgesellschaft ans Aktien eine laufende Steuer entrichten. Diese soll für jedes Ge schäftsjahr 3"/»» des Wertes betragen, der sich ergeben würde, falls der Nennbetrag der Aktie mit dem Stimmrecht in Über einstimmung gebracht würde, Steuerschuldner sind die Aktio näre, zu deren Lasten die Steuer von der Gesellschaft zu entrichten ist, U) Wcrtpapier -, Börsennmsatz - sowie Aufsichts- ratssteuer interessieren hier weniger, vor allem da sie sür die Allgemein heit schon in der Tagcspressc erörtert worden sind. Die Auf- sichtsratsstcuer beträgt nach dein Entwurf 20°» von der an den Aufstchtsrat gewährten Entschädigung, L) G c w e r b e a n s ch a s f nn g s st e u e r. Diese Steuer ist eigentlich eine Ergänzung des Umsatzstcuer- gesetzes, das bekanntlich den Verkauf eines Unternehmens en bloc steuerfrei läßt. Demzufolge besteuert der Entwurf folgende Rcchtsvorgänge: 1, Die Übertragung der Firma oder der Kundschaft eines Ge werbetreibenden auf eine andere Person, 2, Die Übertragung beweglicher Sachen, die zu einem Gewerbe betrieb gehören (Ausnahme Jnhaberpapiere), zugleich mit der Firma oder Kundschaft oder außerhalb des gewöhnlichen Gewerbebetriebs des Veräußerers, 3, Übertragung von beweglichen Sachen, die zum Zubehör eines gewerblichen Zwecken dienenden Grundstücks gehören oder Bestandteil eines solchen sind, aber nicht der Grund- erwcrbssteuer unterliegen, zugleich mit dem Grundstück oder außerhalb des gewöhnlichen Gewerbebetriebs des Ver äußerers, 4, Die Übertragung von Urheberrechten, Verlagsrechten, Patentrechten, sonstigen gewerblichen Schntzrcchten, Rechten aus einer Konzession und sonstigen Rechten, die sich ans eine gewerbliche Tätigkeit beziehen. Die Steuer beträgt 4"/» des Wertes des Gegenstandes zur Zeit der Entstehung der Steuerschuld
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