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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 24.09.1921
- Strukturtyp
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- 1921-09-24
- Erscheinungsdatum
- 24.09.1921
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- Deutsch
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begriffen, weitere Stücke zum eigenen Gebrauch frei N gllederpreis: die Seile75Pf..'/> 6.250 M.,'/,6.130M., Geschäftsstelle oder Postüberweisung innerhalb Deutsch-»» */«Seite 65 M. «Nichtmitgliederpreis: die Seile 2.25M.. ^ lands 100 M. halbjährlich. Für Nlchtmltglieder jedes N6. 750 M.. V, 6. 400 M.. V. 6. 205 M. Stellengesuche Stück 200 M. halbjährlich. Für Kreuzbandbezug sind die A 40 Pf. die Seile. Nuf alle Preise worden 25°/«, Teuer.-Sujchl. Portokosten, Nichtmitglieder haben außerdem noch 7.50 M. ;; erhoben. Äabatt wird nicht gewahrt. Deilagen werden Nr. 224 <R. 175). Leipzig, Sonnabend den 24. September 1921. 88. Jahrgang. Redaktioneller Teil. Eine neue Besteuerung der Veräußerung von Verlags- und Urheberrechten (Film). Von Rechtsanwalt vr. RudolfWassermann (München). Bekanntlich unterlag schon bisher die Veräußerung von Ur heberrechten und sogenannten Lizenzen innerhalb des Gewerbe betriebes der Umsatzsteuer. Dies galt in gleicher Weise, ob das Urheberrecht im ganzen übertragen wurde oder ob sich der Ver äußerer lediglich verpflichtete, von seinem Urheberrecht innerhalb eines bestimmten Gebietes keinen Gebrauch zu machen oder zu dulden, daß ein anderer sein Urheberrecht in einem bestimmten Gebiete verwerte. Verträge der letzteren Art — sogenannte Li zenzverträge — spielen bekanntlich in der Filmbrauche eine große Rolle. Neuerdings sind nun ausdrücklich die Veräußerungen von Urheberrechten und Lizenzen in das im Entwurf vor liegende Kapitalverkehrssteuergesctz mit eingezogen worden, und zwar in den 5. Teil des Gesetzes, das die Über schrift trägt: Gewerbeanschasfungssteuer. Durch die Gewcrbe- anschafsungssteuer soll die Veräußerung des Gewerbebe triebs als Ganzes, die nach der Rechtsprechung des Reichssinanz- hofes bisher nicht der Umsatzsteuer unterlag, nunmehr ebenfalls steuerpflichtig gemacht werden. Es ist recht und billig, daß dabei auch Umgehungsversuchen, die etwa darin bestehen könnten, daß jemand nicht ausdrücklich seinen Gewerbebetrieb veräußert, aber alles, was zum Gewerbebetrieb gehört, so insbesondere auch die dazugehörigen Urheberrechte usw., ein Riegel vorgeschoben wird. Dies darf aber nicht in einer Weise geschehen, daß nunmehr die Veräußerung von Urheberrechten usw. schlechtweg, auch wenn nicht der ganze Gewerbebetrieb veräußert wird, unter die Ge- werbeanschaffungsstener (-- 4?S) fallen würde. Diese Folge würde aber eintreten, wenn die 88 54 und 57 des Geweibeanschafsungssteuergesetzcs in dem vorgcschlagenen Wortlaut Geltung erlangen würden. Diese Paragraphen laute»: 8 54. Der Gewerbeanschasfungssteuer unterliegen Rechts- Vorgänge, durch die s> die Firma oder die Kundschaft eines Gewerbetreibenden auf eine andere Person übertragen wird; b) bewegliche Sachen, die zu einem Gewerbebetrieb gehören, zugleich mit der Firma oder Kundschaft oder außerhalb des gewöhnlichen Gewerbebetriebes des Veräußerers einer an deren Person zu Eigentum übertragen werden; Inhaber- Papiere gelten nicht als bewegliche Sachen; bewegliche Sachen, die zum Zubehör eines Grundstücks ge hören, das gewerblichen Zwecken dient, zugleich mit dem Grundstück oder außerhalb des gewöhnlichen Gewerbebetrie bes des Veräußerers einer anderen Person zu Eigentum übertragen werden; dasselbe gilt von Bestandteilen eines Grundstücks, die der Grundgewerbesteuer nicht unterliegen; cl> Urheberrechte, Verlagsrechte, Patentrechte, sonstige gewerb liche Schutzrechtc, Rechte aus einer Konzession und sonstige Rechte, die sich ans eine geiverbliche Tätigkeit beziehen, auf eine andere Person übertragen werden. Als Gewerbe sind auch die Urerzeugung und der Handel an zusehen. 8 57. Der Übertragung der Rechte im Sinne des ß 54 stehen gleich: s) der Verzicht auf eine Konzession zugunsten einer anderen Person, insoweit nicht das Grunderwerbssteuergesetz An wendung findet. v) Verträge, durch die sich der eine Teil dem anderen Teil gegenüber verpflichtet, ein von ihm betriebenes Gewerbe ent weder überhaupt nicht mehr oder nur noch in beschränktem Umfange auszuüben, insoweit nicht das Grunderwerbssteuer, gesctz Anwendung findet. e> Rechtsvorgänge, durch die einer anderen Person die Befug nis verliehen wird, die Rechte auszuüben, Lizenzverträge. ck> Rechtsvorgänge, durch die einer Person die Möglichkeit ge währt wird, ein nicht geschütztes Verfahren gewerblich zu verwerten. Während bei der Veräußerung beweglicher Sachen bei ß 54 unter c ausdrücklich vorgesehen ist, daß Gewerbeanschasfungssteuer nur dann fällig wird, wenn die beweglichen Sachen Zubehör eines Grundstücks sind oder außerhalb des gewöhnlichen Gewerbebetrie bes des Veräußerers- übertragen werden, ist die Übertragung von Urheberrechten und Verlagsrechten, sowie von Patentrechten (H 54 ck) in gleicher Weise wie die Einräumung von Lizenzen (8 57 c) nicht an diese Voraussetzung geknüpft. Zweifellos ist dies nur ein Versehen des Gesetzgebers*), das tu der Weise gut zumachen ist, daß sowohl im 8 54s als auch im 8 54 o die Worte eingefügt werden »außerhalb des gewöhnlichen Gewerbebetriebs des Veräußerers«. Dann ist klar ersichtlich, daß die Gewcrbeanschafsungssteuer vom Verleger, Patentinhaber, Filmfabrikanten, Filmverleiher usw. nur dann zu entrichten ist, wenn mit der Veräußerung der Verlagsrcchte, Patente, Lizenzen nsw. eine Veräußerung des ge samten Gewerbebetriebs verbunden ist. Zum Titelschuh. Von Rechtsanwalt vr. W i l l y H o f f m a n n in Leipzig. Meine Abhandlung in Nr. 189 des laufenden Jahrgangs des Börsenblattes -Der Stand der Rechtsprechung in der Frage des Titclschutzes« hat mir eine Zuschrift eingetragen, in der Fragen aufgeworfen werden, deren Beantwortung für die Allgemeinheit von der Schriftleitung des Börsenblattes gewünscht wird. i. Es ist ein in Literatur und Judikatur (Urteil des OLG Hamburg vom 12. Oktober 1904 in Markenschutz und Wettbewerb, xi. Jahrgang, S. 184) unbestrittener Grundsatz, daß der Titel- schütz für Bücher und Zeitungen dann endet, wenn diese seit längerer Zeit vergriffen sind, bzw. nicht mehr erscheinen. Denn da der Titelschutz unlauteren Wettbewerb verhindern soll, wird eine Konkurrenz vorausgesetzt, und dazu gehört, daß das Werk, das gegen unlauteren Wettbewerb geschützt werden soll, überhaupt noch konkurrenzfähig, d. h. Verkehrsgut ist. Ist es aus dem V:r- kehr geschwunden, sei cs, daß das Buch vergriffen ist, oder daß seine Bestände makuliert worden sind und eine Ncunuslage nicht *) In der Begründung heißt es allerdings ans S. 28: »Urheber rechte dienen regelmäßig einer gewerblichen Tätigkeit. Ihre Veräußerung soll daher stets steuerpflichtig sein«. 1413
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