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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 08.10.1921
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- 1921-10-08
- Erscheinungsdatum
- 08.10.1921
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x° 236, 8. Oktober 1921. Redaktioneller Teil die auf der Station Guben an- und abgehenden Zuge in Plakat form herausgegeben hatte, erkannte er bald die dringende Notwendig keit, ein Fahrplan buch zu schaffen, das weiteren Ansprüchen im Reiseverkehr genügte. Diese Idee wurde am 1. Oktober 1871 verwirk licht. Es erschien zum erstenmal das »Coursbuch für die Niedcr- schlesisch-Märkische, Märkisch-Posener, Guben-Cottbus-Großenhainer, Leipzig-Dresdner, Berlin-Görlitzer, Frankfurt-Königsberger, sowie deren Nachbarbahnen«, das auf 18 Seiten die Fahrpläne der genannten Bahnen aufführte. Schon in jeder nächsten Ausgabe wuchs das Buch an Umfang und nahm dann den Namen »Koenigs Kursbuch« an. Die Entwicklung des äußerst begehrten Fahrplanbnches ging dann schnell vorwärts. Technische und redaktionelle Verbesserungen hielten miteinander gleichen Schritt bis zu seiner heutigen stattlichen, vor allem handlichen Gestalt. Spezialrotationsmaschinen, sowie viele andere technische Neuerungen ermöglichten das jedesmalige rechtzeitige Erscheinen des Kursbuchs. Viele Millionen Exemplare sind seit seinem Bestehen in die Welt gegangen, und ebenso vielen Lesern war der be kannte »Note Koenig« ein stets lieber Reisebegleiter. Trotz der großen Schwierigkeiten, die sich einer ordnungsgemäßen Redaktion bei dem in den letzten Jahren herrschenden, schwierigen Verkehrsverhältnissen entgegenstellten, hat es der Verlag, dank der treuen Mitarbeit einer Reihe langbewährter Kräfte, vermocht, neue Freunde den vielen bis herigen zuzuführen. Die Ende Oktober erscheinende Winterausgabe wird sich auch äußerlich als Jubiläumsausgabe kenntlich machen. Möge beim Beginn des zweiten Halbjahrhunderts dem allbcwährten Kurs buch ein günstiger Stern leuchten! Keine Aushebung der Zwangswirtschaft für Bureau- und Ge schäftsräume. — Namentlich in Berlin sind, wie uns zu Ohren ge kommen ist, Gerüchte verbreitet, daß die Aufhebung der Zwangs wirtschaft für Bureau- und Geschäftsräume unmittelbar bevorstehe. Seitens der Sozialisierungskommission sind allerdings Anregungen, die dahin zielen, laut geworden. Anfragen beim preußischen Wohl fahrtsministerium würden aber jedem die Überzeugung verschaffen, daß man an den zuständigen Stellen nicht daran denkt, diesen An regungen jetzt schon stattzugeben. Es besteht also zurzeit kein Anlaß zur Besorgnis. Man braucht sich auch bei Vertragserneuerungen nicht einschüchteru zu lassem Ein neues Lehrlingsgcsetz. — Wie verlautbart, liegt den zu ständigen Stellen bereits ein Vorentwurf zu einem neuen Lehrlings gesetz vor. In Gewcrkschaftskreisen bestehen Bestrebungen, das Lehr verhältnis zu einem einfachen Arbeitsverhältnis zu mache» und es demgemäß auch den Tarifverträgen zu unterwerfen. Demgegenüber wird von anderer Seite die Notwendigkeit betont, dem Lehrverhältnis den Erziehungscharakter zu erhalten. Handwerk und Industrie müssen darauf den größten Wert legen. Sie können sich dafür auch auf die Zustimmung aller einsichtigen Sozialpolitiker berufen. Jedenfalls wird man der Frage die nötige Aufmerksamkeit widmen müssen. Kanadisches Urhebcrrechtsgesetz 1921. — Das Londoner Handelsamt er hielt kürzlich ein Exemplar des neuen kanadischen Urhebergesetzcs 192! (Canackian Copyright ^ct 1921), genehmigt am 4. Juni 1921, wodurch das kanadische Urheberrecht verbessert und auf neue Grundlagen gestellt wird. Dieses Gesetz hebt sämtliche bestehenden Urheberrechtsgesetze in Ka nada auf, sowohl die des Britischen Reiches (soweit sie in Kanada in Kraft sind und vorausgesetzt, daß gesetzliche in der Zeit der Aufhebnng be stehende Rechte nicht beeinträchtigt werden), als auch die kanadischen. Das neue Gesetz wird jedoch nicht eher in Wirkung treten, bis es vom Gouverneur im Gouvernementsrat als in Kraft getreten verkündet wird. Mit Art. 4 ist das Urheberrecht jedem literarischen, dramatischen, musikalischen und künstlerischen Originalwerk verliehen, wenn der Ver fasser um die Zeit, als er das Werk verfaßt hatte, britischer Untertan, Bürger oder Untertan eines fremden Landes war, das der revidierten Berner Konvention vom Jahre 1908 und dem Zusatzprotokoll dazu bei getreten war oder innerhalb der Dominions wohnte; und im Falle eines bereits erschienenen Werkes, wenn das Werk zuerst innerhalb der Domi nions oder in einem solchen fremden Lande veröffentlicht worden war. Die Eintragung ist der Wahl überlassen, aber ein Zeugnis über die Ein tragung ist bis auf weiteres genügender Beweis des Bestehens und Be sitzes des Urheberrechts. Art. 13 bestimmt, daß, wenn der Besitzer des Urheberrechts an einem Buche es unterläßt, das Buch in Kanada zu drucken und den angemessenen Nachfragen des kanadischen Marktes mit tels in Kanada gedruckter Exemplare zu genügen, jede Person in vor geschriebener Form vom Copyright-Amt eine Erlaubnis erbitten kann, das Buch in Kanada zu drucken und zu verlegen. Ist eine solche Er laubnis erteilt, so ist die Einfuhr von Exemplaren — ausgenommen be sondere Fälle - auf Grund des Art. 27 des Gesetzes verboten. Die Hauptausnahme ist, daß Exemplare eines jeden im Vereinigten König reich (— England) oder in einem fremden Lande, dao dem Berner Ab kommen und dem Zusatzprotokoll bcigetreten war, rechtmäßig gedruck ten Buches, das in diesem Staate veröffentlicht und verkauft wird, nach Kanada eingeführt werden können, vorbehaltlich des Nachweises von Tatsachen, wie sie von kanadischen Zollämtern verlangt werden. — An diesem Gesetz dürfte der oben angeführte Art. 13 besonders interessieren, mit dem Kanada Gedanken der britischen Patcntrechtsgesctzgebung, die den Patentschutz fremder Erfinder zum größten Teil illusorisch machten, auf das literarische Urheberrecht zu übertragen unternimmt. Der Reklame-Poststempel. — Ter Ausgabestempel der Post wird neuerdings bekanntlich mehr und mehr auch zu Neklamezwecken benutzt. Dabei kann es Vorkommen, daß Sendungen einer Firma mit dem Ne- klamestempel der Konkurrenz bedruckt werden. Um derartigen Unsinn zu vermeiden, hat das Neichspostministerium in die Dienstanweisungen die Bestimmung ausgenommen, daß für Ausgabestempel mit Zusätzen, die zur Reklame dienen, vorher die Genehmigung des Reichspostministe riums einzuholen ist. Fernsprechwesen. — Nach der neuen Fernsprechordnung werden künftig bei der Zählung der Ortsgespräche nicht ausgezeichnet: Ver bindungen, die nicht zustandekommen, weil die angerufene Sprechstelle nicht antwortet oder besetzt ist, oder die aus anderen Gründen (Stö rung, Sperre, längere Abwesenheit des Teilnehmers) nicht herge stellt werden können, Anmeldungen von Ferngesprächen und Gespräche mit Fernsprechbetriebsstellen (Störungsstellen, Auskunfts-, Be schwerde- und Aufsichtsstellen der Orts- und Fernämter) in Ange legenheiten des Fernsprechbetriebes. Mit der Einführung des Einzelgesprächstarifs wird für die Reichs-Telegraphenverwaltung die Frage, welches Entgelt der In haber eines Fcrnsprechanschlusses für dessen Benutzung von Dritten erheben darf, gegenstandslos. Vom 1. Oktober ab bleibt deshalb diese Regelung der freien Vereinbarung zwischen beiden Parteien über lassen. Strenge Postvorschristen in der Tschecho-Slowakei. — Alle Sen dungen, die deutschen Charakter tragen, sind jetzt von der Postbesörde- rung in der Tschecho-Slowakei ausgeschlossen. Ein neuer Erlaß der Prager Postdirektion verbietet: Alle Sendungen nach und in der Tschecho-Slowakischen Republik, welche nationale Gebiete direkt be zeichnen, wie Deutschböhmen, Böhmerwaldgau, Sudetengau, Deutsch- Südmähren, Sudetenland, ferner alle Sendungen, die deutsche Staats männer und Heerführer, Vignetten tragen, wie Bismarck, Hindenburg, Ludendorff, sowie Aufschriften tragen, welche gegen den Sinn des Staatsgedankens verstoßen, sowie alle Postkarten vom Bund der Deutschen sind von der Beförderung ausgeschlossen. (Leipz. Tagebl.) Befugnis der Steuerbehörde zur Schätzung des steuerpflichtigen Umsatzes. — Nach dem Nmsatzsteuergcsetz ist der Steuerpflichtige ver pflichtet, zur Feststellung der Entgelte für seine Umsätze Aufzeich nungen zu machen. Wird dies unterlassen, so ist nach § 210 Abs. 1 der Neichsabgabenordnung die Steuerbehörde befugt und verpflichtet, den Umsatz zu schätzen. Gegen diese Schätzung steht dem Steuerpflich tigen im Nechtsmittelverfahren der Beweis zu, daß die Schätzung un richtig ist (Urteil vom 24. Juni 1921, !I ^ 215/21). Das gleiche Recht der Schätzung steht der Steuerbehörde zu, wenn die Aufzeichnungen zu mangelhaft sind, um als Unterlagen für die Steuerberechnung zu dienen. (Urteil des Neichsfinanzhofes vom 24. Juni 1921, II ^ 261/21.) Aufhebung einer Beschlagnahme. — Durch Beschluß der II. Straf kammer des Landgerichts München I vom 22. September 1921 ist die vom Amtsgericht München am 17. August 1921 ausgesprochene Beschlag nahme des Buches »B tt b ü von M o n t p a r n a s s e« von Char les-Louis Philippe, mit Holzschnitten von Frans Masareel, aufgehoben worden. PersonalnMrichten. Sächsische Sachverständigenkammcr für Werte der Tonkunst. — An Stelle des verstorbenen stellvertretenden Vorsitzenden, Geheimen Hof rats 1)r. von Hase in Leipzig, ist der Musikalienverlegcr Herr Mar- Emil Brockhaus in Leipzig berufen worden. 70. Geburtstag. — Herr Kommerzienrat Ludwig Witter, in Firma Ludwig Witter vorm. Gottschick-Witter's Verlag in Neu stadt (Haardt), begeht am 9. Oktober seinen 70. Geburtstag. Ein Sohn des unvergeßlichen Eduard Witter, dessen sich wohl jeder Kan tatebesucher aus der alten guten Zeit noch lebhaft erinnern wird, ist Herr Kommerzienrat Witter in die Fußstapfen seines Vaters getreten. Auch er ist unablässig tätig in seinem Berns, der den Buch- 1495
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