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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 13.10.1921
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- 1921-10-13
- Erscheinungsdatum
- 13.10.1921
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Redaktioneller Teil. 240. 13. Oktober 1921. gebracht. Die Ncichsdruckerei bildet kaum noch Arbeiter aus, im Ge genteil, sic schädigt die Privatkunstanstalten dadurch, daß sie diesen deren beste Arbeiter wegnimmt! Höhere Löhne kann sie leicht zahlen! Wir andern zermartern uns tagtäglich den Kopf, das soziale Niveau unserer Leute zu verbessern, aber unausgesetzt untergraben unsere him melschreienden Verhältnisse von neuem jeglichen gesunden Maßstab und zugleich die Berechnung dafür, was wir unseren Leuten noch zahlen können. Jetzt will man uns den Rest geben! Ein neuer Beweis für die Versklavung der Kopfarbeiter und Unternehmer und eine bei der Reichsdruckerei offenbar über uns herrschende Meinung, nämlich für wie dämlich uns die jetzigen Herren eingeschätzt haben müssen! Darum, Kollegen, geschlossen zur Abwehr! In diesem Falle haben wir gerade noch das Heft in der Hand. So leicht lassen wir uns nicht übertölpeln! Was nutzen uns Eingaben und Konferenzen, man will uns ja garnicht helfen, das sehen wir an unseren Bemühungen und Bitten und Auseinandersetzungen gegen die Luxussteuer und gegen die in Aussicht genommene Kulturabgabe. Wir wissen ja, woran es liegt! Daher keine Bitten mehr, sagt euren Kunden, wie die Sache liegt, und vor allem: gebt solange keine Bestellungen auf diese sogenannten »Neichsdrucke«, bis die Ncichsdruckerei eine verbindliche Erklärung dar über abgegeben hat, daß sie von diesen Neuerungen abfieht und sich zum bisherigen Geschäftsbetrieb bekennt. Max Grauerl. Dieser Zuschrift lassen wir den Wortlaut des Antrags für den Reichstag folgen, den die Vereinigung der Kunstverleger E. V., der Bund der chcmigraphischen Anstalten Deutschlands und der Verband deutscher Lichtdruckereibesitzer eingereicht haben. Die Direktion der Ncichsdruckerei hat durch öffentliche Anzeigen in der Tages- und Fachpresse des Kunsthandcls bekannt gegeben, daß sie vom 1. September d. I. ab eine eigene K u n st v e r l a g s a b t e i - Iung eingerichtet habe. Ausdrücklich nennt dieses Staatsinstitut hier in als Ziel des Unternehmens, den in den letzten 40 Jahren von der Reichsdruckerei hergestellten Wiedergaben von Kupferstichen, Radie rungen, Holzschnitten und Gemälden alter Meister größere Verbreitung zu verschaffen, die Herausgabe neuer Blätter energisch zu betreiben und diese Verlagscrscheinungen künftighin unter dem gemeinsamen Namen »Neichsd r u ck e« weiteren Kreisen zugängig zu machen, d. h. gegen Entgelt zu verkaufen. Gleichzeitig hofft die Direktion der Ncichsdruckerei die tatkräftige Mithilfe des gesamten deutschen Buch- und Kunsthandcls zu finden, hatte zu diesem Zwecke eine Ausstellung der Wiedergaben zur diesjährigen Herbstmesse im Bugrahaus zu Leipzig veranstaltet und einen reich aus- gestattctcn Katalog erscheinen lassen, der bis auf weiteres kostenlos ab gegeben wird. Diese Feststellung und die Eintragung des Verlages der Ncichsdruckerei in das Adreßbuch des Deutschen Buchhandels in Leipzig, in welcher als Eigentümer der »Fiskus« genannt wird, mag genügen, um zu beweisen, daß die Neichsdruckerei — eine staatliche An stalt - jetzt einen selbständigen Kunsthandelsgcwcrbebetrieb unterhält, der mit dem Gelde der Steuerzahler unterhalten wird und dazu dient, dem legitimen, alle Steuerlasten tragenden Kunstverlag und -Handel empfindliche Konkurrenz zu bereiten. Es unterliegt keinem Zweifel, daß der von Gewerbe-, Einkommen-, Vermögens-, Wertzuwachs-, Körperschafts- und sonstigen Steuern und andern Abgaben befreite »Staatsverlag der Neichsdruckerei« die Lebens möglichkeiten der Privatunternehmer desselben Berufszwciges unter gräbt. Das frühere Statut der Neichsdruckerei enthielt die Bestimmung, daß mit den Wiedergaben der Neichsdruckerei der Privatindustrie keine Konkurrenz gemacht werden dürfe, und anerkannte damit, daß der Staat seine überlegene Wirtschaftsmacht nicht zur Existenzschädigung der Gesamtheit eines ganzen Erwerbsstandes seines eigenen Volkes ausüben dürfe. Wir bedauern es, daß die Verwaltungsstelle der Neichsdruckerei die durch das vormalige Statut geforderte Rücksichtnahme gegen Kunsthan- del und graphische Industrie durch das jetzige Vorgehen, dem sogar der Vorwurf der marktschreierischen Propaganda nicht erspart werden kann, nicht mehr glaubt ausüben zu müssen. Namens des gesamten Kunst verlages und der graphischen Vervielfältigungsanstaltcn, die zu ver treten wir die Ehre haben, legen wir hiergegen Beschwerde und Ver wahrung ein. In Wahrnehmung unserer berechtigten und geschädigten Interessen beantragen wir hiermit: Ter hohe Reichstag möge die sofortige Auflösung der Vcrlags- abteilung der sogenannten »Neichsdrucke« der Neichsdruckerei be schließen. Zur Begründung erlauben wir uns folgendes anzuführen: 1. Der Verlagsvcrtricb verstößt gegen das Statut der Neichs druckerei. 2. Die Gründe, welche vor 40 Jahren für die Entstehung der Reichsdrucke Berechtigung hatten, bestehen heute nicht mehr. Da- 1520 mals sollten die Arbeiten der Neichsdruckerei auf diesem Ge biete der noch im unentwickelten Zustande befindlichen Verviel fältigungstechnik Mittel und Wege zur Vervollkommnung finden helfen. Dieser Zustand ist aber lange iiberwunden, und heute übcrtreffen die Leistungen der graphischen Kunstanstalten die der Neichsdruckerei erheblich, sowohl was Druckleistung als auch Atzverfahren betrisst. Selbst für die Papiergeldherstellung trifft dies zu, denn die von deutschen Privatanstalten für ausländische Staaten jetzt hergestellten Geldscheine übcrtreffen an Schönheit und kunstvoller, nicht leicht nachzuahmcnder Technik die deutschen von der Neichsdruckerei erzeugten Scheine, welche, soweit es gewöhnliche Steindrucke sind, von jedem kleinen Lithographen nachgebildet werden können. 3. Die der Neichsdruckerei vorzeiten unter der Leitung des da maligen Direktors am Berliner Kupfcrstichkabinett Geh. Rat Pros. Or. Lippmann übertragene Kulturaufgabe, welche in der Herstellung von Nachbildungen der berühmtesten Kupferstiche und Holzschnitte alter Meister aus dem Bestände der staatlichen Museen für wissenschaftliche Zwecke der Fachgelehrten, der Pro- vinzmnseen und auch Privatsammler bestand, kann als erfüllt bezeichnet werden. Heute bedarf es dieser Tätigkeit der Neichs druckerei nicht mehr, da die ersten deutschen Verlagsfirmcn und chcmigraphischen Kunstanstalten an ihre Stelle getreten sind und in der Lage sind, allen Kulturfordernngen dieser Art zu ent sprechen. 4. Die Neichsdruckerei hat die Allsbildung eines Nachwuchses von Handkupferdruckern vollkommen vernachlässigt. Bei dein großen Bedarf der Neichsdruckerei an solchen Qualitätsarbeitern wäre cs Pflicht gewesen, hierfür zu sorgen. Statt dessen überläßt die Neichsdruckerei den privaten Anstalten die Mühen und Opfer der Lehrlingsausbildung, entzieht ihnen aber die besten Kräfte derselben, sobald sie ausgelernt haben, durch höheres Lohnangebot aus Staatsmitteln. Hier wirkt dieses Verhalten der Neichsdruckerei nicht nur kulturfeindlich, da es die Förde rung der Qualitätsarbeit in den privaten Anstalten unterbindet, sondern auch das gute Einvernehmen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern empfindlich störend, da die Neichsdruckerei sich nicht an die Lohnsätze der Tarifämter gebunden erachtet und bei den Arbeitnehmern leicht der Eindruck hervorgerufen wird, daß die privaten Arbeitgeber ungerechtfertigte Lohudrückerei be absichtigten. 5. Die Neichsdruckerei ist, da sie mit Staatsgeldern wirtschaftet, nicht darauf angewiesen, sich aus eigenen Mitteln zu unterhalten. Dadurch ist sie in der Lage, wie es tatsächlich der Fall ist, die im Kunstverlag üblichen Verkaufspreise für solche Nach bildungen zu unterbieten, und schädigt damit nicht nur das An sehen, sondern auch die Steuerkraft der privaten Unterneh mungen. Vereinigung der K u n st v e r l e g e r E. V. gez.: Ernst Schul tze, 1. Vorsitzender. Bund der ch e m i g r a p h i s ch e n Anstalten und Knpfcrdruckereien Deutschlands E. V. Der Vorsitzende: gez.: Albert Frisch. Verband deutscher L i ch t d r u ck e rei- li e s i tz e r. Der Syndikus: I. A.: W. Schlicke. Wann ist der Verkauf eines Verlagsgeschäfts im ganzen nicht umsahsteuerpflichtig? Der Buchhändler .1'. hatte seine Verlagsbuchhandlung als Ganzes am . . . mit Wirkung vom 1. Januar 1919 für . . . Mark verkauft und wurde deswegen mit . . . Mark zur Umsatzsteuer nach dem Um- satzsteuergesetz vom 26. Juli 1918 herangczogen. Sein Einspruch blieb erfolglos. Auf seine Berufung hatte ihn der Bezirksausschuß frei gestellt. Hiergegen richtete sich die Nechtsbeschwerde des Umsatzsteuer amtes, die vom Neichsfinanzhof in seiner Sitzung vom 7. Juni 1921 als unbegründet auf Kosten des Reichs zurückgewicsen wurde. Bereits in einem Urteil vom 16. Juni 1920 (Bd. 3, S. 109) hatte der Neichsfinanzhof dahin Stellung genommen, daß die Veräußerung eines landwirtschaftlichen Gutes, sofern es sich nicht um gewerbs mäßige Meliorationen handelt, aus dem Kreise der gewerblichen Tätig keit eines Landwirts hcrausfällt und deshalb in Ansehung der mit- veräußertcn beweglichen Sachen (Inventar, Vorräte) umsatzsteuerfrei ist. In einem weiteren, nicht veröffentlichten Urteil vom 3. Dezember 1920 II A 239/20 - ist das Entsprechende auch beim Verkauf eines
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