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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 12.01.1887
- Strukturtyp
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- 1887-01-12
- Erscheinungsdatum
- 12.01.1887
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- Deutsch
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176 Nichtamtlicher Teil. Es erübrigt uns noch, einige Worte über die Ausstattung des Kataloges zu sagen. Derselbe erfreut zunächst durch die geschmackvolle, solide Er scheinung seines Einbandes. Das Format, ein mäßiges Oktav, hätte besser und praktischer nicht gewählt werden können. Möchten nur recht viele mit gleicher Arbeit nachfolgende Firmen sich diesem so natürlichen und so handlichen Formate möglichst nahe halten, und nicht wie früher — vor Russell — dem Sortimenter die Ordnung durch denkbarste Ungleichheit der äußeren Form er schweren. Daß sich, wenn es durchaus sein muß, auch innerhalb dieses bescheidneren Raumes glänzende typographische Anordnungen zur Geltung bringen lassen, beweist die erste Seite der Einleitung, eine musterhafte Druckleistung, deren Schönheit auch durch das größte und — unbequemste Oktavformat nicht weiter hätte ge hoben werden können. — Eine dem Bande Vorgesetzte mit Sorg falt ausgeführte Radierung läßt uns durch lebendige Anschauung die Bekanntschaft des Gründers der Firma machen, dessen klare, freundliche Züge klugen Sinn, Wohlwollen und Feuereifer sofort erkennen lassen. Wir freuen uns mit der Jubelfirma von Herzen ihres schönen Erfolges und wünschen ihr auf ihrem weiteren Pfade fortdauernd Freudigkeit, Segen und Ehren. Was versteht man unter »Rcmittenden«? Ein buchhändlerischer Rechtsfall. Kürzlich gelangte ein Rechtsstreit, dessen Einzelheiten auch für die Allgemeinheit des deutschen Buchhandels von einigem Interesse sein dürften, vor der dritten Civilkammer des Königlichen Land gerichts zu Hannover zur entgültigen Entscheidung. Der Thatbestand war folgender. Im April 1881 hatteeine Sortimentshandlung in Hameln von einer Berliner Verlagsfirma eine Partie im Verlage der letzteren erschienener Schulbücher bar bezogen. Unterdem 24. April 1882 sandte sie dem Verleger einen Teil derselben, unter Mit berechnung des Freiexemplars, in Rechnung zurück. Gleichzeitig mit diesen remittierte sie mehrere Werke desselben Verlages, die der Verleger nach seinen Büchern der Sortimentshandlung nicht geliefert hatte, trotzdem letztere bei der Abschlußübersendung: »ooitt'ornr« meldete. Diese Sendung erhielt der Verleger Anfang Juni 1882 und richtete nach Feststellung des Sachverhalts am 6. Juni 1882 an den Sortimenter ein Schreiben folgenden Inhalts: »Ihre Rcmittenden vom 24. April betragen nur 15 ^ 40 nicht 16 ^ 75 ^», da Sie nur 9/8 Exemplare Schul grammatik, nicht 9 Exemplare berechnen können, also 1 35 ^ weniger. Wann erhielten Sie übrigens die remittierten Übungs beispiele? Ich finde sie 1881 und 1882 nicht.« Da dieses Schreiben seitens des Sortimenters nicht be antwortet wurde, so sandte der Verleger am 31. Juli 1883, also nach Jahresfrist, die genannten Rcmittenden vollzählig wieder nach Hameln zurück; diese trafen jedoch Juni 1884 wieder bei ihm ein, um natürlich umgehend zurückzuwandern. Nun behielt der Sortimenter die Bücher auf Lager, stellte sie dem Verleger jedoch zur Verfügung; den entfallenden Betrag hatte er sich bereits von seiner Rechnungszahlung zur Ostermesse 1883 abgezogen. Im Juli 1885 schritt der Verleger zur Klage und erreichte nach Verhandlung in zwei Instanzen von je vier Terminen am 23. November 1886 ein endgültig obsiegendes Erkenntnis. Die Schwierigkeit des Falles lag in der Frage: »Ist ans dem ange führten Schreiben des Klägers vom 6. Juni 1882 eine Ge nehmigung der an sich unstatthaften Remittenden zu folgern«? Die Gründe des ersten für den Verleger ungünstigen Urteils des Königlichen Amtsgerichts Abteilung I. zu Hameln lauten: »Aus dem anerkannten Schreiben des Klägers vom 6. Juni 1882 geht hervor, daß Kläger die Remittenda des Be klagten vom 24. April 1882 ohne Vorbehalt angenommen und dem Beklagten gestattet hat, sich 15 40 dafür zu berechnen. 8, 12. Januar 188?. Hiernach erscheint also die Zahlungseinrede des Beklagten als begründet und liquide, und ist Kläger mit dieser Forderung abzuweisen.« In der Berufungsinstanz hatte die Sortimentsfirma außer dem bereits Vorgebrachten noch die Einrede der Verjährung erhoben. Das Urteil des Königlichen Landgerichts zu Hannover hob jedoch das amtsgerichtliche Erkenntnis auf und wies den Beklagten zur Zahlung der 15 ^ 40 ^ sowie zur Tragung der Prozeßkosten an. Aus den Entscheidungsgründen ist folgendes hervorznheben: »Die Berufung der Klägerin ist an sich statthaft und in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt. Ihr ist der Erfolg nicht zu versagen. Denn die Klage ist begründet und liquide; beide Einreden des Beklagten aber stellen sich als hinfällig dar. Das Wort » Remittenden « bedeutet allerdings regelmäßig solche Werke, welche der Empfänger zurückzusenden berechtigt ist. Allein diese Bedeutung ist doch keine so offenbar sprachge- brüuchliche, daß sie die Annahme ausschließt, es haben in einem einzelnen Fall mit jenem Wort nur die thatsächlich zurück gesandten Werke bezeichnet werden sollen. Die Fassung des Briefes vom 6. Juni 1882: »Ihre Remittenden betragen nur 15 40^« betrifft lediglich den Verkaufspreis. Der Satz: »Da Sie nur 9/8 Exemplare berechnen können« kann ebensowohl auf die Richtigkeit des Rechnungsresultates, unabhängig von der Befugnis zur Kompensation mit diesem Resultat bezogen werden, wie auf das Recht zur Anrechnung, Aufrechnung mit der rechnungsmäßig gewonnenen Summe. Andererseits weist die Frage, wann Beklagter die reniittierten »Übungsbeispiele« erhalten habe, darauf hin, daß Klägerin diese Bücher nicht ohne weiteres hat zurücknehmen wollen; denn hätte sie dies gewollt, so wäre jene Frage eine durchaus müßige gewesen. Dafür aber, daß der Wille der Klägerin bezüglich der beiden fraglichen Sorten Bücher ein verschiedener gewesen wäre, liegt kein hinreichender Anhalts punkt vor. Das Berufungsgericht gelangt daher, weil der Wort laut des in Rede stehenden Briefes kein sicheres Resultat liefert, nicht zu der Überzeugung, daß durch denselben Klägerin die re mittierten Werke freiwillig zurückgenommen hat. Was die Fälligkeit der Klagforderung anlangt, so wird nach der gerichtsbekannten buchhändlerischen Usance im Geschäfts verkehr zwischen Buchhändlern die Regulierung des Schuldver hältnisses in Ermangelung abweichender Abrede zur Ostermesse des nächstfolgenden Jahres vorgenommen. Der Klaganspruch wurde daher erst 1883 fällig, wenn nicht sofortige Barzahlung ausgemacht war. Dann aber ist der nach tz 2—>5 des Gesetzes vom 22. September 1850 zur Verjährung erforderliche Zeit raum vor der Klagforderung nicht abgelaufen gewesen.« Die Mitteilung des Vorstehenden dürfte in der nicht großen Häufigkeit höherinstanzlicher Gerichtsentscheidungen über die inneren Rechtsverhältnisse des deutschen Buchhandels ihre Rechtfertigung finden. vr. X. IV. Die Ergebnisse der Kgl. sächs. Berufszählung vom 5. Juli 1882 mit Bezug auf Buchhandel und verwandte Gewerbe. Zur Zeitschrift des Kgl. sächsischen Statistischen Bureaus, Jahrgang 32. 1886, ist soeben ein Supplement erschienen, aus dem die folgenden Angaben gezogen sind. Dem Buch-, Kunst- u. Musikalienhaudel einschließlich Verlag, Antiquariatshandel, Leihbibliotheken, Zeitungsverlag und -Ex pedition gehörten am obengenannten Termine im Königreich Sachsen 4309 Personen, davon 3901 M/ännliche Personen) und 308 Wseibliche Personen) an, und zwar u) selbständige und sonstige 1095 M., 122 W., ^/ d) Rechnungs- und Bureau-Personal 1254 M, 11 W., a) sonstige Gehilfen und Arbeiter 1652 M., 175 W.
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