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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 09.11.1921
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- 1921-11-09
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- 09.11.1921
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262, 9. November 1921. Redaktioneller Teil. mit 50°/g Rabatt an. Der normale Verkaufspreis einer solchen Sen dung von rund 500 Musikstücken soll 700 Mark betragen! Der Orplid- Verlag bietet sie also mit 375 Mark an. Daß zu solch einem Musi kalienschatz ebenfalls nicht viel gehören kann, liegt ans der Hand. Dem gesamten Musikalienhandel dürfte es aber interessant sein, zu erfahren, aus welche Weise heute von aussichtslosen Außenseitern Propaganda zemacht wird. Aphorismen. Von Joseph Bern hart.*) — Wenn ich von Menschen abgekommen bin, geschah es meist im Schrecken darüber, welche Bücher ihnen gefielen. Groß ist nur die Dichtung, in der für das Alter das Gute der Jugend, für die Jugend das Gute des Alters zu finden ist. Ein Buch muß reizen, um rasch zu wirken; um zu dauern, muß es auch stillen. Scott und Stifter kamen endlich dabei an, die Weltgeschichte selbst als ein Epos anzusehen und in ihm auch seinen Dichter zu ver ehren. Man darf glauben, daß nur diese geheime Religion den wahren Epiker ausmacht. * Als unbewegter Beweger, wie Aristoteles sich den Herrn der Welt gedacht, soll auch der Dichter in seinem Werk zugegen sein. » In der guten Erzählung ereignet sich zunächst die Welt, nicht der Dichter. Vom festen Ufer will ich die Strömung sehen, nicht von ihr gefaßt und geworfen sein. Die Hälfte aller heutigen Romane scheitert an der Anstandsregel: Sprechen Sie allgemein-menschlich, treten Sie mir dabei nicht auf di? Füße und spucken mir im Eifer nicht ins Gesicht. Oder aber, ihr Ekstatiker und Exhibenten eurer Leibwäsche, entäußert euch zu Hause. Sprüche für das Wcihnachtsschauscnster. — Der Weihnachtsgaben gibt's genug, Die schönste ist ein gutes Buch. Brauchst du für Weihnacht ein Geschenk, Zuvörderst an ein Buch dann denk'. * Für Guben unterm Tannendaum Laß auch dem Buche einen Raum! » Klagen über teure Zeit Hört man heute weit und breit; Und mit Sorgen denkt man dran, Was man Weihnacht schenken kann. Greif zum Buch! Dann kaufst du billig ein, Und auch gut kaufst du noch obendrein! Alten bürg. Theodor Körner. Verbilligung der Papier-Fabrikation? Vertragliche Verpflichtung zur Mitteilung von Konkurrenzangeboten. — Die vorliegende Neichs- gerichtsentscheidung ist insoweit von Interesse, als ln ihr zum Aus druck kommt, daß die vertragliche Bindung, »Gelegenheit zur Stellung nahme von Konkurrenzangeboten« zu geben, nicht die Verpflichtung um schließt, auch den Namen des billigeren Konkurrenten zu nennen. Die Klägerin lieferte der beklagten Druckereianstalt jahrelang das Papier. Im Frühjahr 1919 kam zwischen den Parteien ein Vertrag zustande, wonach die Beklagte sich verpflichtete, bei billigeren Konkurrenzangebo ten der Klägerin die Lieferung nicht ohne weiteres zu entziehen, son dern ihr Gelegenheit zu geben, zu den billigeren Angeboten Stellung zu nehmen. Im Oktober 1919 soll die Beklagte gegen dieses Abkommen verstoßen haben. Die Klägerin beantragte daher in einer Klage Fest stellung, daß die Beklagte verpflichtet sei, falls sie bei andern Lieferan ten Papier einkaufe, ihr unter Übersendung der erforderlichen Unter lagen Gelegenheit zu geben, zu den Konkurrenzangeboten Stellung zu nehmen. — Das Landgericht Berlin hat diesem Anträge stattgegeben. In der Berufungsinstanz waren die Parteien darüber einverstanden, daß der Streit noch nicht entschieden sei, sondern es vielmehr darauf an komme, ob die Beklagte auch die Namen der billiger anbietendcn Kon kurrenzfirmen nennen müsse. Kammergericht und Reichsgericht haben *) Mit Erlaubnis des Verfassers den »Münchener Neuesten Nach richten« (Nr. 418) entnommen. das verneint und die Klägerin mit ihrer Klage in diesem Umfange abgewiesen. Die Entscheidungsgründe des höchsten Gerichtshofs grün den sich im wesentlichen auf allgemeine Gesichtspunkte liber Treu und Glauben im Verkehr. Es heißt hierzu wie folgt: Die geschäftlichen Beziehungen des Kaufmanns, seine Bezugsquellen und Absatzgelegen heiten sind sein Geheimnis; ein Vertrag, wodurch er sich einem Außen stehenden gegenüber zu ständiger Preisgabe des Geheimnisses ver pflichtete, würde ihn wehrlos in die Hände des Versprcchcnsempfängers liefern und daher gegen die guten Sitten verstoßen. Wäre die Beklagte rechtlich gezwungen, den Namen des Lieferanten, von dem sie ein gün stigeres Angebot erhält, der Klägerin mitzuteilcn, so müßte sie jetzt, wo sie mit ihr auf Kriegsfuß steht und das freundschaftliche Verhältnis der beiderseitigen Vertreter längst aufgchört hat, einen Verrat der Mitteilung an den Anbietenden befürchten. Es könnte dadurch leicht dazu kommen, daß ihr jeder billigere Papierbezug abgeschnitten würde. Eine Zusage der Klägerin, Schweigen zu bewahren, ist in dem April abkommen nicht ausdrücklich gegeben; sie könnte der Beklagten auch wenig helfen, da Zuwiderhandlungen schwer beweisbar wären. Ande rerseits dürfen nach den Regeln des geschäftlichen Anstandes auch die anderen Lieferanten erwarten, daß ihre Angebote keiner Konkurrenz firma mitgeteilt werden. Wie die Auskunft der Handelskammer be weist, wird die Mitteilung jedenfalls in manchen Kreisen als unfair empfunden. Unter diesen Umständen entspricht es dem 8 346 HGB., wenn der Vertrag der Parteien so ausgelegt wird, daß er ein Verspre chen der Namensnennung nicht enthält. (Aktenzeichen: II. 75/21. - 17. 6. 21.) K. M.-L. Literatur im Markenbild. — Iwan Wasoff, der am 22. Sep tember verstorbene Nationalpoet Bulgariens (vgl. Bbl. Nr. 233), durfte sich der seltenen Auszeichnung rühmen, daß noch während seinen Leb zeiten eine Serie von Briefmarken von der bulgarischen Postdirektion ausgegeben wurde, die bestimmt war, sein literarisches Lebeuswcrk im Gedächtnis des Volkes zu erhalten. Wcrsoff, der in seinem 71. Lebens jahre starb, hatte seine literarische Laufbahn 1870 begonnen, und die in Bulgarien im Oktober vorigen Jahres herausgegebenen Marken waren als Festgabe zu seinem 50jährigen Schriftstellerjubiläum ge dacht. Es waren sechs Marken, deren Bildschmuck von dem bul garischen Künstler Niikop Alesiefs entworfen worden mar. Auf der 30-Stotinki-Marke sieht man den Hof von Wasoffs Haus mit dem Fichtenbauin, der ihm die Anregung zu einem seiner bedeutendsten Ge dichte gegeben hat. Weiterhin bemerkt man aus der Marke eine alte Kanone aus Kirschholz, die Wasoff in seiner Erzählung »Unter dem Joch« beschrieben hat. Die 50-Stotinki-Marke zeigt das Bild des Helden seines Romans »Hycove«. Die I-Leva-Marke weist Porträts des Dichters aus den Jahren 1870 und 1920 auf; die 2-Leva-Marke bringt, ebenfalls ein Bild des Dichters aus neuerer Zeit; die 3-Lcva- Marke stellt sein altes Haus in Plovdio und seine letzte Wohnung in Sofia dar. Der höchste Markenwert, die 5-Leva-Marke, zeigt seinen »Apostel«, den Mönch Piasi und dessen Ausspruch: »Von Stund' an hat das bulgarische Volk eine Geschichte und wird eine Nation«. Eine zweite Inschrift lautet: »Iwan Wasoff: die Epopöe des Vergessenen«. Drucksachenkarten. — Durch das Gesetz über Postgebühren vom 22. März 1921 sind Drucksachenkarten gegen die besonders ermäßigte Gebühr von 10 Pf. neu eingeführt worden. Derartige Drucksachen karten müssen offen — also nicht unter Kreuz- oder Streifband — versandt werden; sie dürfen in Form und Papierstärke nicht wesentlich von den amtlich ausgegebenen Karten abweichen und nicht größer sein als die amtlich ausgegebenen Postkarten. Ihre hochstzulässige Größe beträgt demnach 15,7:10,7 em, während sonst für Drucksachen in Kartenform bestimmte Höchstmaße nicht festgesetzt sind. Zwei- oder mehrteilige Karten, Doppelkarten oder irgendwie gefaltete Karten, auch Antwortkarten sind als Drncksachenkarten zu 10 Pf. unzulässig. Die Aufschrift »Postkarte« sollen sie nicht tragen. Hinsichtlich ihrer sonstigen Beschaffenheit gelten für die Drncksachenkarten zu 10 Pf. die gleichen Vorschriften wie für sonstige Drucksachen. Jedoch sind Zusätze oder Änderungen, wie sie sonst bei Drucksachen gestattet sind, bei den Drncksachenkarten zu 10 Pf. nicht zugelassen mit Ausnahme von handschriftlicher oder mechanischer Angabe des Absendungstages, der Unterschrift oder Firma sowie des Standes und Wohnorts nebst Wohnung des Absenders. Zulässig sind ferner gedruckte oder vervielfältigte Vermerke wie »Zur Anzeige vom . . . «, oder »Zum Schreiben vom . . . «, »Zur Faktura vom . . . «, »Lt. Rech nung vom . . .« usw. Das Datum darf handschriftlich oder mechanisch eingefügt werden. Auf dem linken Teile der Vorderseite und auf der Rückseite der Drucksachenkarte zu 10 Pf. können Angaben in jeder Druckart, die nach 8 8 der Postordnung zulässig ist, angebracht werden, ebenso Bildevfchmuck. Hiernach können auch Ansichtskarten als Drucksachen- 1637
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