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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 09.11.1921
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- 1921-11-09
- Erscheinungsdatum
- 09.11.1921
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Redaktioneller Teil. ^ 262, 9. November 1921. karten zu 10 Pf. verschickt werden, wenn sie keine handschriftlichen Zusätze enthalten. Hinsichtlich der Zulässigkeit von Nachnahme, Einschreibung und Eilbestellung gelten für die Drucksachenkarten zu 10 Pf. dieselben Be stimmungen wie für andere Drucksachen. Entsprechen Trucksachenkarten, die mit 10 Pf. freigemacht sind, nicht den Bestimmungen für solche Karlen, so wevden sie als unzu reichend freigemachtc gewöhnliche Drucksachen oder als unzureichend freigemachte Postkarten behandelt, je nachdem sie den Bedingungen für gewöhnliche Drucksachen entsprechen oder nicht; sollten mit 10 Pf. freigemachte Drucksachcnkarten auch den Bedingungen für Postkarten (z. B. hinsichtlich der Größe) nicht entsprechen, so werden sie als Briefe tariert. Beförderung von mechanischen Berviclsältigungcn als Druck sachen. — Die »Geschäftlichen Mitteilungen für die Mitglieder des Neichsverbandes der Deutschen Industrie« berichteten in der Nr. 31 über folgenden Vorfall: »Einer Firma wurden Schriftstücke, die sie auf ihrem Vervielfältiger in Schreibmaschincutypeudruck herstellte, von der zuständigen Postanstalt nicht zur Beförderung als Drucksache abgenommen, da sie den Bestimmungen der Postordnung § 8, 1 nicht entsprächen, nach welcher die mit den Vervielfältigungsapparaten her gestellten Abdrucke als mechanische Vervielfältigungen deutlich er kennbar sein müßten. Auf die beim Ncichspostministerium einge- rcichte Beschwerde ging nachstehender Bescheid ein, den wir im Hin blick darauf, daß derselbe von Allgemeinintcresse ist, zum Abdruck bringen: Nach § 8, 1 der Postordnung müssen Drucksachen, die zur ermäßigten Gebühr befördert werden sollen, als solche deutlich er kennbar sein. Ihre Annahme, daß die mit dem Typenflach-Drucker her-gestellten Abzüge unschwer von den mit der Schreibmaschine an gefertigten Schriftstücken unterschieden werden können, trifft nicht zu. Der Zweck solcher Vcrvielfältiguugsmaschiueu liegt ja eben in der Hauptsache darin, den Anschein zu erwecken, daß es sich bet den damit hergestellten Abdrücken um Maschinenschrift, also um eine persön liche briefliche Mitteilung handle. Ta sich bei einer starren An wendung der eingangs ermähnten Vorschrift Harten ergeben können, hat das Neichspostministerium entgegenkommenderweise durch die Post- nachrichtenblatt-Verfügung Nr. 488 von 1920 (S. 295) ungeordnet, daß Vervielfältigungen, bei denen Zweifel bestehen, nicht ohne weiteres von der Versendung gegen die Drucksachengebühr auszuschließeu sind, sondern daß zunächst der Absender aufzu fordern ist. den Nachweis über die Vervielfältigungen zu er bringen, und daß gegebenenfalls die Sendungen dann zu be fördern sind. Eine Gewähr, daß solche zur Beförderung angenom menen Vervielfältigungen nicht unterwegs oder von der Bestimmungs postanstalt als ein zweifellos mit der Schreibmaschine geschriebenes Schriftstück angesehen und dementsprechend als Brief taxiert werden, kann trotzdem nicht übernommen werden. Daß die Post- anftaltcn zur Fernhaltung nachträglicher ^anstandungcn die Sen dungen irgendwie zeichnen, kann wegen der damit verbundenen Bc- triebserschwernis und Kosten nicht in Frage kommen. Es muß viel mehr den Herstellern von Apparaten, mit denen -solch« zweifelhaften Vervielfältigungen hergestellt werden, anhcimgestellt werden, die äußeren Merkmale der Unterscheidung ihrer Vervielfältigungsschrift von der Maschinenschrift zu bezeichnen oder den Vervielfältigungen selbst äußere deutlich erkennbare Merkmale zu geben, an denen sie von der Maschinenschrift unterschieden werden können.« Postvcrkchr mit dem Saargcbiet. Von einer großen Buch- Handelsfirma des Saargebiets wird dem Bbl. geschrieben: Täglich erhalten wir Postpakete mit Büchern, die unter Kreuzband versandt höchstens 4.— Porto kosten würden. Im Saargcbiet müssen wir für jedes 5-Kilo-Pakct .// 8.45, für 10-Kilo-Pakctc .// 11.70 für die Z v l l b c h a n d l u n g bezahlen, während Drucksachen gebührenfrei sind. Durch Nichtbeachtung dieser Spesen wevden dem Buchhändler im Saargebiet ungeheure Kosten aufgebürdet. Ferner kommt es täg lich vor, daß Sendungen nach hier mit Außlandporto belastet werden. Für Sendungen nach dem Saargebiet ist aber doch der deutsche Post tarif maßgebend. Fm Postvcrkchr mit Frankreich (einschließlich Algerien und Monaco) werden jetzt gewöhnliche und telegraphische P o st a n w e i s u n g e n, Postauftrüge sowie Nachnahmen auf eingeschriebenen Brief sendungen, Wertbriefen, Wertkästchen und Postpaketen wieder zuge lassen. Auf sämtliche« Sendungen sind die Beträge in beiden Ver- kchrsrichtungen in französischen Franken anzugeben. Der Meistbctrag ist sowohl für Postanweisungen als auch für Postaufträge und Nach nahmen aus 1000 französische Franken festgesetzt. Die Gebühren wer den nach den für den Weltpostvereinsverkchr allgemein geltenden Sähen erhoben. 1638 1 Es ist besonders zu beachten, daß die Absender auch bei Poft- ! paketen die Nachnahmebeträge in französischen Franken anzugeben und 'dementsprechend die Nachnahme-Postanweisungen auszufüllen haben. Postpaketvertehr nach Rumänien. — Die rumänische Post- vcrwaltung hat den P o st p a k c t v e r k e h r wieder ausgenom men. Postpakete bis zum Gewicht von 5 üg nach Rumänien werden daher von den Postanstalten wieder zur Beförderung angenommen. Weitere Auskünfte erteilen die Postanstalten. Blindenschriftensendungen nach Ungarn. — Fm Verkehr zwischen Deutschland und Ungarn sind jetzt B l t n d e n s ch r i f t e n s e n d u n- gen nur nach den Sätzen für gewöhnliche Drucksachen zugelassen. Vom 1. November an werden für diese Sendungen ermäßigte Gebühren eingcführt, und zwar in der Richtung nach Ungarn die innerdeutschen Sätze, d. i. 10 Pf. für je 500 Meistgewicht 3 kg. Weihnachtspakctc nach den überseeischen Ländern, mit denen ein Paketverkehr zurzeit möglich ist, namentlich nach den Vereinigten Staaten von Amerika, sollten schon Anfang November bei der Post cingeliefert werden, damit die rechtzeitige Aushändigung dieser Sendungen an die Empfänger gesichert ist. Zweigstelle Sachsen des IlberseedicnsteS. — Die Deutsche llbersee- dienst G. m. b. H., Berlin, hat in Gemeinschaft mit dem Verband Sächsischer Industrieller in Tresden-A., Bürgerwiese 24, eine Zweig stelle eingerichtet. Wann ist ein Plakat gut? — Eine objektive Zlegutachtung der Wirksamkeit von Reklameplakaten wurde nach den psychvlogischen Untersuchungsniethoden in dem von vr. Moede geleiteten Institut für Wirtschastspsychologie vorgenommen, und über die interessanten Ergebnisse berichtet vr. Maria Schorn in der »Umschau«. Das zu be gutachtende Ncklameplakat wurde zwei Minuten lang etwa 30 den verschiedensten Ständen und Berufen ungehörigen Versuchspersonen gezeigt, und dann mußte jede einen Bericht über das Gesehene geben, an den sich ein Verhör schloß. Bei diesen Berichten ergab sich schon ein starker qualitativer Unterschied in der Anlage. Während einige nur das Neklamebild beschreiben, fügen andere Urteile und Gefühls äußerungen hinzu. Aus den Berichten läßt sich zahlenmäßig fest- stcllen, was von dem Inhalt des Plakats den stärksten Eindruck machte und am häufigsten genannt wird. Bei der Begutachtung eines Plakats, in dem Gummireifen angepriesen werden, ergab sich, daß das werbe wichtigste Moment, das Angebot, nur von 14"/<> der Versuchspersonen richtig angegeben wird. 6?« der Versuchspersonen führen ein falsches j Angebot an, indem -sie glauben, cs handle sich hier nicht um Gummi reifen, sondern um Autos. Nur die Hälfte bringt den Namen der Firma, der doch sicher auch ein werbewichtiges Moment darstellt. Sehr häufig sind Verkennungen des eigentlichen Sinnes des Bildes. Aus dieser Statistik ließ sich -also ganz objektiv feststellen, daß das begut achtete Ncklameplakat Undeutlichkeit in der ganzen Anlage und be sonders Undeutlichkeit betreffs des Angebots aufwies. Es war also zweifellos kein gutes Plakat, zumal da auch der Name der Firma nur wenig beachtet wurde. Es zeigte sich überhaupt bei diesen Unter suchungen, daß viele Neklameplakate zu sehr zum Bildhaften neigen und dadurch die werbewichtigften Inhalte gegenüber weniger wichtigen und umsichtigen in den Hintergrund gedrängt werden. Entwurf eines Gesetzes betreffend Lohnstatiftik. — Der Sozial politische Ausschuß des vorläufigen Reich swirtschasts- rates hat am 1. September den ihm vom Reichswirtschastsmini- sterium zugegangencn Entwurf eines Gesetzes betreffend Lohnstatiftik beraten. Durch diesen sollte die Negierung ermächtigt werden, Er hebungen über Lohn- und Gehaltsverhältnisse der Arbeiter und Ange stellten anzuordnen und die zu ihrer Durchführung erforderlichen Bestimmungen zu erlassen. Von der Notwendigkeit der Lohnstatistik war mau im Sozialpolitischen Ausschuß überzeugt, aber gegen die vorliegende Fassung des Gesetzes wurden Bedenken geäußert. Dem Ministerium dürfe auf keinen Fall die Regelung allein überlassen werden, vielmehr sollte mit den beteiligten Arbeitgeber- und Arbeit nehmer-Organisationen zusammen gearbeitet werden. Aber auch hier gegen wurde Einspruch erhoben, da die Hinzuziehung dieser Organi sationen eine Verschleppung bedeute. Endlich wurde dem Gesetzentwurf wohl zugestimmt, jedoch sollte man den Wortlaut des Gesetzes durch eine Unterkommission festsetzen lassen. Das Ergebnis der Beratung dieser Unterkommission war ein Antrag, der dem § 1 des Gesetzes folgenden Zusatz geben sollte: Der Erlaß dieser Bestimmungen (über Erhebung einer Lohnstatistik) und die Durchführung des Verfahrens -sind mit einer vom Vorläufstien Neichswirtschaftsrat zu wählenden
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