Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 09.11.1921
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1921-11-09
- Erscheinungsdatum
- 09.11.1921
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Zeitungen
- Saxonica
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19211109
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-192111099
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19211109
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1921
- Monat1921-11
- Tag1921-11-09
- Monat1921-11
- Jahr1921
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
A- 2K2, 9. November 1921. Redaktioneller Teil. Sachverständigenkommission zu vereinbaren. Die Regierung lehnte diesen Antrag ab, doch wurde dieser mit 11 gegen 12 Stimmen an- gcnominen. Die Verhandlungen gehen weiter. Neuregelung des Lohnabzugs. (Rechtslage ab 1. No vember lg 21.) — Wie bisher wird der Steuerabzug nur vom Arbeitslohn gemacht. Was als Arbeitslohn zu gellen hat, ergibt sich ans dem Gesetz über die Einkommensteuer vom Arbeitslohn vom 11. Juli 1S21 selbst. Nach K 45 Abs. 2 wird als solcher der Gesamt betrag der Einkünfte, die in öffentlichem oder privatem Dienste be schäftigte oder angestellte Personen ans dieser Beschäftigung »der An stellung beziehen, angesehen. Auch Wartegclder, Ruhegehälter, Wit wen- und Waiscnpcnsionen, Bezüge aus der reichsgcseylichcn Ange stellten-, Unfall-, Invaliden- und Hinterbliebcnenversichernng und andere Bezüge oder Geldwerte, Vorteile für frühere Dienstleistung oder Berufstätigkeit gelten als Arbeitslohn. Von diesem sind nach wie vor 1l> vom Hundert ohne Rücksicht aus die Höhe des Einkommens «inzubchalten. Vor Errechnung der Steuer müssen wie bisher die steuerfreien Einkommcnstcile (letzthin Ezistenzminimum genannt) in Abzug gebracht werden. Abzuziehcn sind mithin vom Arbeitslohn für Len Ehemann und die Ehefrau bei Tagclohn je 4 Marl, bei Wochenlohn je 24 Mark, bei Monatslohn je 100 Mark. Nach Abzug dieser Quoten ermäßigt sich das Arbeitseinkommen für jedes minderjährige Kind bei Tagelohn um weitere 6 Mark, bei Wochenlohn um weitere 36 Mark, bei Monatslohn um weitere 150 Marl. Von dem nunmehr errechnet«! Nettobetrag sind 10 v. H als Lohnabzug zu kürzen. Ter Lohnabzug selbst ermäßigt sich wie bisher zur Abgeltung der früher als Werbungskoste» bezeichnet«!, zulässigen Abzüge (Paufchalabzng) im Kalle der Zahlung des Arbeitslohnes nach Stunden um je 15 Ps. für je zwei angefangene oder volle Stunden, im Kalle d. Z. d. A. nach Tagen um 80 Pf. täglich, im Fälle d. Z. d. A. nach Wochen um 3.80 Marl wöchentlich, !>n Kake d. Z. d. A. nach Monaten um 15 Mark monatlich. Die erhöhten Pauschalsätzc von 40 Pf., 1.40 Mark, 8.40 Mark, bzw. 35 Mark sind dagegen nicht von dem Betrage von 10 v. H. des Ar beitslohnes in Abzug zu bringen. Wichtig ist auch noch, daß bei Bezügen bis zu 24 000 Mark eine weitere Veranlagung zur Einkommensteuer nicht mehr stattfinbet. Der errechnet! Lohnabzug gilt mithin als endgültige Steuer. Die Abrundung der einzuhehaltenden Beträge erfolgt wie bisher aus volle 10 Ps. nach unten. Ncichsstcinpclpslicht der Darlehcnsgewährung an eine G. !». b. H. durch einen Gesellschafter. — Der Mitgriinber einer G. m. b. H. verpflichtete sich, bzw. ein« von ihm vertreten« andere G. m. b. H-, der Gesellschaft außer der Stammeinlage weitere Kapitaleinlagen als Darlehen zu gewähren bis zu einem gewissen Höchstbetrage nach Bedarf und Fortgang des Unternehmens. Der Errichtnngsflenipel nach Tarifnuntmer ! .1 b des Reichsstempelgesetzes zu 5 v. H. ist auch von dem Höchstbetrage des Darlehns geschuldet, da die übernommene Verpflichtung zur Gewährung des Darlehns eine außer der Leistung der Stammeinlagc übernommene Leistung Im Sinne der Berechnungs spalte 4 zu der genannten Tarifvorschrift ist. Der Vertrag ist dahin .auszulegen, daß der Mitgrllnder die gesellschaftliche Verpflichtung übernommen hat, das Darlehen entweder selbst zu geben oder dafür zu sorgen, daß die von ihm vertretene Gesellschaft cs hergibt. Auch in der Übernahme der letzteren Verpflichtung liegt ein« gesellschaft liche Leistung, die zur Besatzung der Steuerpflicht führt. (Urteil des .Neichsfinanzhofes vom 20. September 1921, II L 353/21.) Eine besonders günstige Krankenkasse ist die Bcriisslrankcnkassc »Krankenkasse Deutscher Buchhandlungsgchllsen«. — Erneut sei darauf hingewiesen, daß jetzt wieder eine Gelegenheit ist, aus den Ortskrankcnkasscn herauszukommen und die Mitgliedschaft in einer Ersatzkasse, wie sie die obengenannte Krankenkasse darstcilt, z» er werben. Versichcriiugspslichtige, d. h. also deren Jahreseinkommen 15 000 Mark nicht übersteigt, müssen bis spätestens 80. November die Mitgliedschaft in der Ortskrankcnkasse kündigen und die Aufnahme in die Ersatzkasse für den 1. Januar 1022 anmelden. Die Reichsvcrsiche- rungsordnung schreibt vor, daß Versichcrungspflichtlge aus der Orts- krankenkassc nur zum Schlüsse eines Vierteljahres ausscheiden können, wenn sie mindestens einen Monat vorher gekündigt haben und den Nachweis der Mitgliedschaft in einer Ersatzkasse beibringen. Nun sind aber in der letzten Zeit eine große Anzahl Angestellte mit ihrem Einkommen über di« Vcrsicheriingspslichtgrenze hinausgekom men, und sie scheiden damit ohne weiteres ans der Ortskrankenkasse aus, wen» sie nicht freiwillig weiter versichern. Das ist aber nicht ratsam, sondern in solchen Fällen sollte jeder Angestellte sofort die Mitgliedschaft in der Berufskrankenkasse der Buchhandlmigsgehilsen erwerben, er ist dann für alle Zukunft bestens gegen Krankheit ver sichert. Auch wenn in allernächster Zeit die Versicherungspslichtgrenze erhöht wird, bleibt ein Mitglied einer Ersatzkasse befreit von der Zu gehörigkeit zur Ortskrankenkasse. Angestelltcnvcrsicheruiig. — Mit dem 31. Dezember 1921 läuft die Frist zur Nachzahlung freiwilliger Beiträge für die Jahre 1914 bis 1920 ab. Versicherte, deren Anwartschaft in diesen Jahren nicht aufrechterhalten ist, müssen also, um ihre Ansprüche nicht zu ver lieren, die fehlenden freiwilligen Beiträge bis zum Schluß dieses Jahres cinzahlen. Dazu sind die bei der Post erhältlichen roten Zahlkarten zu benutzen, auf denen Vor- und Zuname, Geburtstag und -ort, sowie bas Jahr, für das die Beiträge gelten sollen, anzugebcn sind. Zur Erhaltung der Anwartschaft müssen in jedem Jahre min destens acht Kalendermonate mit Pflicht- oder freiwilligen Beiträge» oder mit sogenannten Ersatztatsachcn lz. B. Krankheit, Militärdienst) belegt sein. Ferner können Angestellte bis zum 31. Dezember 1921 Pflichtbeiträge, deren Entrichtung aus einem nicht in der Person liegenden Grunde unterblieben, aber zur Erhaltung der Anwartschaft notwendig ist, sämtlich ober teilweise nachentrichte» oder die Stundung bei der Reichsversicherungsanstalt für Angestellte beantragen. Beschlagnahmte Druckschrift. — Das Amtsgericht Berlin-Mitte, Abteilung 15, macht unterm 18. Oktober folgendes bekannt: In der Strafsache gegen Kurt Ehrlich, Verlag, Berlin SW. 81, Blücher straße 12, wird das Buch »Philipp als Proprietär», von Georg Lehsels, gemäß W 94, 95, 98 St.-P.-O. beschlag nahmt, weil es als Beweismittel für dl« Untersuchung von Bedeu tung sein, auch wegen seines unzüchtigen Inhalts der Einziehung un terliegen kann. (Deutsches Kahndnngsblatt. 23. Kahrg. Stück 8828 v. 3. Rov. 1921.) PersonlllliaAWen. Gestorben: am 2. November nach langem, schwerem Leiden infolge einer Ope ration Herr Karl Ho st er in Leipzig. Der Verstorbene, der in der letzten Zeit im Postdienst tätig gewesen ist, hatte bei seinem Onkel Alb. Hoster in Winterthur den Buchhandel er lernt und war dann in Cöln, Kiel, Wien und Leipzig in ge hobenen Gehilfenstellungen tätig gewesen. Dann machte er den Krieg als Zahlmeister mit, der ihm aber das schwere Magen- leiden einbrachte, dessen Folgen er jetzt erlegen ist; ferner: am 5. November nach langem Leiden im 52. Lebensjahre Herr Richard Meyer, Prokurist der Firma F. Volckmar in Leipzig, der er 22 Jahre lang wertvolle Dienste geleistet hat. Der Verstorbene, der lange die Geschäftsvermittelmrgsabtei- lung der Jirma geleitet hat, ist vielen Kollegen wegen seiner Liebenswürdigkeit und Hilfsbereitschaft bekannt geworden, bie sein Ableben aufrichtig bedauern werden; f e r n e r : am 30. September, wie wir der österreichischen »Buchhändler-Cor- respondcnz« vom 26. Oktober entnehmen, Herr Ignaz Fey- Felder in Wien, der mehr als 40 Jahre der Universitäts- bnchhandlung Gerold L Co. seine Dienste gewidmet hatte. Da neben hat er über ein Vierteljahrhundert die Interessen der Wiener Gehilfenschaft in vorbildlicher Weise vertreten und nach dem Ausscheiden von Ignaz Brand die Krankenkasse der Ge hilfenschaft geleitet. Andreas Henslcr sen. f. — Die Schweiz hat einen ihrer ältesten nnd gefeiertsten Gelehrten durch den Tod verloren. Im Alter von 87 Jahren starb Herr Professor Andreas Heusler der Altere, der Senior der Juristcnfakultät in Basel. Er schrieb: Verfassungs geschichte der Stadt Basel im Mittelalter (1860), Die Gewere (1872), Die Beschränkung der Eigentumsverfolgnng bei Fahrhäbe und ihr Motiv im deutschen Recht (1871), Der Ursprung der deutschen Stadt- vcrfassung (1872), Institutionen des deutschen Privatrechts (1885 -1886), Nechtsquellen des Cantons Wallis (1890), Deutsche Verfas- sungsgeschichte (1905), Geschichte der Stadt Basel (3. Ausl. 1918). Er war Mitarbeiter am Systematischen Handbuch der deutschen Rechts wissenschaft, a»n Civilgesetzbuch .für den Canton Baselstadt und an 1S3»
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder