Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 16.02.1887
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- 1887-02-16
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- 16.02.1887
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-V- 38, 16. Februar 1887. 893 Nichtamtlicher Teil. Haft erachteten Kundgebungen des genannten Braun, worin dieser sich als den Komponisten des Liedes bezeichnet. Diese Feststellung stellt sich als eine rein thatsächliche dar, welche sich dem Revisions- angrisfc entzieht. Irgend ein Rechtsirrtum, von welchem der Vorderrichter dabei beeinflußt worden wäre, ist nicht erkennbar. Die Annahme, daß diese Komposition vermöge ihrer objektiven Beschaffenheit geeignet gewesen sei, des in 8 45 des Gesetzes vom 11. Juni 1870 bezeichneten Schutzes gegen Nachdruck während der Dauer der gesetzlichen Schutzfrist teilhastig zu werden, ist des halb nicht zu beanstanden. Dasselbe gilt von der weiteren Fest stellung, daß die ans dem Urheberrechte des Komponisten Braun fließenden Befugnisse, sofern sic nicht vorher wegen Ablaufs der Schutzfrist erloschen waren, von dem am 23. Juni 1882 verstor benen Pfarrer Braun auf dessen im Urteile genannte Erben, und von diesen auf den Nebenkläger, Verlagsbuchhändler Alfred Coppen- rath in Regensburg, von welchem Strafantrag gestellt worden ist, übergegangen seien. Auf rein thatsächlichem Boden liegt ferner die Feststellung, daß die Angeklagten im Jahre 1885 eine mecha nische Vervielfältigung jener Komposition in der Absicht, sie zu verbreiten, veranstaltet und daß sie dies ohne Genehmigung des Berechtigten gethan haben. Daß eine der Voraussetzung für An wendung der Ausnahmebestimmung in 8 47 des Gesetzes vom 11. Juni 1870 Vorgelegen habe, ist von den Angeklagten nicht be hauptet und erscheint nach Inhalt der Urteilsgründe ausgeschlossen. Dem Umstande, daß der Komponist, Pfarrer Braun, bis zur Ein verleibung von Elsaß-Lothringen in das Deutsche Reich Deutscher nicht gewesen, ist mit Recht jede Bedeutung zu Gunsten der An geklagten im Hinblicke einerseits auf das Gesetz, betreffend die Einführung des Reichsgesetzes über das Urheberrecht an Schrift werken re. vom 11. Juni 1870 in Elsaß-Lothringen vom 27. Januar 1873 sReichsgesetzblatt Seite 42), vor dessen Erlaß Braun das deutsche Jndigenat erlangt hatte, im Hinblicke andrer- seits auf die Vorschriften in 8 58 des Gesetzes vom 11. Juni 1870 abgesprochen worden. — Die Vorinstanz nimmt zu Gunsten der Angeklagten an, daß, sofern ihre Handlung die Veranstaltung eines objekliv verbotenen Nachdrucks enthält, sie nicht vorsätzlich ge handelt haben. Die Feststellung aber, daß sie es ans Fahrlässigkeit gethan, und daß der thatsächliche Irrtum, in welchem sie sich hin sichtlich der Schutzberechtigung der Komposition befunden haben, ein nicht entschuldbarer gewesen sei, ist gleichfalls in einer von Rechtsirrtiun freien Weise getroffen. Endlich würde die erkannte Strafe innerhalb der gesetzlichen Grenzen liegen, und die Ver urteilung zu Buße, wie die Anordnung der Einziehung in den tztz 45. 18, 21 des Gesetzes die erforderliche Grundlage finden. Dagegen lassen die Feststellungen des Urteils insofern aller dings eine Lücke erkennen, als aus denselben nicht zu entnehmen ist, ob die in Rede stehende Komposition des gesetzlichen Schutzes während der in 8 8 des Gesetzes vom 11. Juni 1870 bezeichneten, den Zeitraum von 30 Jahren nach dem Tode des Urhebers um fassenden Frist, oder nur während der in 8 11 Absatz 3 erwähnten, mit Ablauf des dreißigsten Jahres nach dem Jahre der ersten Herausgabe (8 16) endigenden Frist teilhaftig gewesen, und ob, dafern letzteres zutreffen sollte, diese Frist nicht bereits vor Erwerb des Urheberrechts seitens des Nebenklägers oder doch vor Veranstaltung der mechanischen Vervielfältigung durch die An geklagten abgelaufen gewesen sei. Daß der gesetzliche Schutz zeitlich noch bestanden habe, als die mechanische Vervielfältigung des Schriftwerks re. durch den Dritten veranstaltet wurde, ist eine materielle Voraussetzung für das Vorliegen objektiv verbotenen Nachdrucks, und das Vorhandensein dieser materiellen Voraus setzung erscheint hier nach dem Inhalte der Urteilsgrnnde zweifel haft. Die gesetzliche Schutzfrist ist nach 88 6, II Absatz 3 le^. eit. eine verschiedene, je nachdem das Schriftwerk — und dasselbe gilt nach 8 45 von musikalischen Kompositionen — bereits veröffent licht war oder nicht, und, wenn es veröffentlicht war, je nachdem dies anonym oder pseudonym, oder aber unter Nennung des wahren Namens des Urhebers auf dem Titelblatt oder unter der j Zueignung oder unter der Vorrede, beziehungsweise bei Werken welche durch Beiträge mehrerer Mitarbeiter gebildet worden an der Spitze oder am Schlüsse des Beitrags geschehen war. Ob die Veröffentlichung anonym, bezw. pseudonym oder unter Namens nennung in der bezeichneten Form erfolgt ist, dafür ist entscheidend die erstmalige Veröffentlichung, die erste Herausgabe, das erste Erscheinen (8 11 Absatz 3, 8 14 Absatz 1, 88 15, 16 IsZ. eit.) und die Verlängerung der für die anonym oder pseudonym veröffent lichten Werke geordneten, von dieser ersten Herausgabe an laufenden dreißigjährigen Frist auf die in 8 8 bezeichnet Dauer kann nur durch Beobachtung der in 8 11 Absatz 4 bezeichneten Formalitäten herbeigesührt werden. Nach den getroffenen Feststellungen ist nun die Komposition des in Rede stehenden Liedes Ende der vierziger oder Anfang der fünfziger Jahre, jedenfalls vor dem Jahre 1859 c folgt. Aus den Urteilsgründen erhellt, daß dieselbe, und zwar mehr fach, vor dem den Angeklagten Schuld gegebenen Nachdruck: ver öffentlicht worden, ein Teil dieser Veröffentlichungen auch mit Autorisation des Komponisten geschehen ist. Zu welcher Zeit dies der Fall gewesen, wann namentlich die erste solche Ver öffentlichung erfolgt ist, darüber geben die Feststellungen keinen Aufschluß. In dem in den Urteilsgründen auszugsweise w eder- gegebenen Briefe vom 19. Februar 1859 spricht zwar der Kompo nist Braun seine Absicht ans, eine Sammlung seiner Männcrchvre, in welche das hier fragliche Lied ausgenommen werden solle, heraus zugeben, und er bezeichnet dieselbe als einen ersten Versuch. Allem abgesehen davon, daß hiernach nicht ausgeschlossen erscheint, es habe bereits vorher eine Einzelheransgabe des Liedes stattgefunden, so fehlt es au einer Feststellung darüber, ob auch in der hier fraglichen Beziehung dem Briefinhalle Glauben geschenkt und daraufhin als erwiesen angenommen worden sei, daß vor 1859 eineVeröffenllichnng der Komposition mitWissenund WillendesKomponisten nicht geschehen sei. Ebensowenig aber enlhaltcn die Gründe etwas über die Art und Weise der Veröffentlichung, ob sie unter Namensnennung oder anonym geschehen, ob ersternfalls die Namensnennung in der von 8 11 Absatz 1 oder 2 vorgeschriebenen Weise, letzternfalls nach träglich eine Anmeldung des wahren Namens zur Eintragung in die Eintragsrolle erfolgt sei. Hätte der Jnstanzrichter die posilive Feststellung getroffen, daß und wann eine Veröffentlichung unter dem Namen des Komponisten in der vorgeschriebenen Form statt gefunden habe, so würde hierdurch die Anwendung des 8 8 ge sichert erscheinen, auch wenn nicht daneben noch festgestellt Iväre, daß eine anonyme oder pseudonyme Veröffentlichung vorher nicht vorgekommen sei. Au einer solchen positiven Feststellung fehlt es aber hier. — Nach alledem erscheint es nicht schlechthin ausge schlossen, daß der Komposition eine nur dreißigjährige, von der ersten Herausgabe an zu berechnende Schutzfrist zur Seite ge standen habe, und diese bereits vor der Vervielfältigung seitens der Angeklagten abgelaufen gewesen sei. Damit aber ist das Vor handensein des objektiven Thatbestands nach der Richtung des Borliegens der mechanischen Vervielfältigung einer noch schutz- berechtigten musikalischen Komposition in einer Weise in Frage gestellt, welche zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führen muß. Demgemäß war, wie geschehen, zu erkennen. Vermischtes. Verlangte Stempelung alter Spielkarten. — Zu der in Nr. 287 d. Bl. vom I I. Dezember v. I. seitens der Firma Ludwig Rosenthals Antiquariat geführten Klage über Belästigungen durch die Zollbehörde wegen geforderter Stempelung alter Spiel karten von rein antiquarischem Wert berichten die Blätter ein Seitenstück aus Hamburg. Der dort betroffene Antiquar Trö- schels beantragte gerichtliche Entscheidung und erhielt auf diesem Wege endlich die Stempelfreiheit dieser kostbaren Sammlungs gegenstände zugesprochen. Die Entscheidung stützt sich auf die Er wägung des Richters, daß mit Karten, deren meist recht hoher
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