Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 02.09.1922
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- 1922-09-02
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205, 2. September 1922. Redaktioneller Teil. Dörs-Eat! s. d. Mich», Bllch-anb-I. meiner Vorschläge stehen, z» einem »Goldmark-Bund deutscher Verleger» zusammenschlietzen. Dieser würde bald sämtliche Firmen des Verlagsbuchhandels umfassen! Auch ein anderer wichtiger Punkt will hier hinsichtlich des Für und Wider behandelt werden, nämlich die Berechnung der Kommissionsscndungcn. Gewiß werden dieselben gegenwärtig immer mehr eingeschränkt, und weder der Verleger noch der Sor timenter haben Freude an Kommissionsbezügen, aber ganz ent behren können beide Teile diese nicht. Welche Veränderungen, welche Vor- und Nachteile bringt nun die Anwendung der Teuerungszahl für Kommissionssen dungen? Wird ein Buch, welches Kommissionsware ist, unter Anwendung der Teuerungszahl verkauft und unter Anwendung derselben ohne Verzug nachbestellt, so wird im allgemeinen ein wesentlicher Nachteil auch in Mark für den Verkäufer nicht ein- treten, da in Zukunft die Veränderungen weniger sprunghaft sein werden und zu sein brauchen, als bisher. Es wird aber nun z. B. der Fall Vorkommen, daß sich auf Grund der Teuerungszahl der Preis, den der Sortimenter z. B. zur Ostermesfe bezahlen muß, rm> ein Bedeutendes höher stellt als der Markbetrag, wel chen er seinerzeit vom Kunden empfing. Liegt dann für den Sortinumter ein wirklicher Verlust oder ein Scheinvcrlust vor? Gesetzt den Fall, er habe im April dieses Jahres Kommissions gut, welches damals einen Publikumspreis von 3000 Mk. hatte, verkauft und müßte auf Grund der Teuerungszahl zur Oster- messe 1923 diese Lieferung mit 9000 Mk. bezahlen, so liegt schein bar ein ungeheurer Gewinn für den Verlag und ein riesiger Ver lust für den Sortimenter vor. Ist dies nun der Fall? Keines falls! Der Sortimenter konnte sich z: B. vom Erlös eine große Anzahl anderer Werke hinlegen, die inzwischen in ein Viel faches des damaligen Ladenpreises hineingewachsen sind, oder konnte sich mit dieser Summe damals z. B. einen anständigen Anzug kaufen, welcher heute eben auch bereits 9000 Mk. kostet. Valuta- bzw. Wertschwankungs-Scheingewinne und -Verluste wer den eben in Zukunft gleichmäßig auf Sortiment und Verlag ver teilt, und der bisherige lachende Dritte, das Publikum, würde dann jederzeit einen dem Tageswert des Buches angemessenen Preis für seine Einkäufe zahlen. Der Fall, in dem bei der Be zahlung von Kommissionsgut ein derartiges scheinbares Miß verhältnis eintritt, dürfte im übrigen verhältnismäßig selten sein rntd selbst rechnerisch den Geschäftsgang des Sorti ments nicht wesentlich beeinflussen, auch kann ebensogut einmal ein Rückgang der Teuerungszahl eintreten. Wir stehen wieder einmal an einem der schwierigsten Wende punkte unseres Berufes und sehen uns Schwierigkeiten gegen über, welche bei weitem einschneidender sind als die Kämpfe um Valutazuschlag, Teuerungszuschlag und Mindestrabatt. Nur kalt blütige Entschlossenheit und Zurückstellung aller scheinbaren Ge gensätze zwischen Sortiment und Verlag können heute Helsen, und es wäre nur zu hoffen und zu wünschen, daß dieses Mal jeder Teil des Buchhandels einsehen würde, wo der Rettungs anker zu finden ist, der uns alle vor dem Schiffbruch bewahrt! Fehlt in den nächsten Wochen der Wille zur Tat, so werden bald Sortiment und Verlag vor leeren Lager» stehen und Snbstanz- und Geldverluste erlitten haben, welche niemals wieder gutzn« machen sind! Seit Kriegsbeginn hat unser Beruf darunter gelitten, daß wir in Preisfragen niemals die notwendige Entschlußfreudigkeit aufbrachten und der ganze Beruf nie in seinen Ansichten und seinen Zielen die notwendige Geschlossenheit aufwies. Mögen die Zeiten der Unentschlossenheit endlich vorbei sein und unser Beruf sowohl im Interesse der Arbeitgeber, wie auch der Arbeitnehmer, letzten Endes aber auch des ganzen deutschen Buchwesens und der deutschen Kultur den einzigen Weg zur Gesundung beschreiten! Zur Bekämpfung unzüchtiger Schriften. Ein Berliner Verleger sendet uns die nachstehend abgcdruckte, neu herausgegebenc Verfügung des Preußischen Justiz ministeriums über die Bekämpfung unzüchtiger Schriften. Diese Verfügung ist, wie er uns schreibt, ans einen Vortrag zurückzuführen, den er dem Neichsjnstizminister im vorigen Jahre über die Mißstände . im Bcschlagnahmevcrfahrcn unter Anführung von Beweisen gehalten habe, bei dem er Vorschläge machte, die jetzt in dieser Verfügung Ver wendung gefunden haben. Mit ihr ist dem gesamten Buchhandel ein außerordentlicher Dienst erwiesen, Leun es kann nun z. B. (vorerst allerdings nur in Preußen) nicht mehr Vorkommen, daß e i» V e r - leger vo?i der Beschlagnahme und Verurteilung eines Buches erst nach deren Rechtskraft erfährt, sondern daß ausschließlich das Verfahren am Verlagsorte eingeleitet wird, wenn die Staatsanwaltschaft des Verlagsortes ein Einschreiten für notwendig hält. Es kann auch dann nicht mehr Vorkommen, daß an her einen Stelle, z. B. am Verlagsort, Las Buch rechtskräftig frcige- gcbcn wird, während irgendein anderes preußisches Gericht dasselbe Buch verurteilt. Wir verweisen noch auf den in Nr. 200 des Bbl. abgcdruckteu Artikel des Herrn Jüstizrats vr. Jssing und lassen die neue Verfügung im ganzen Wortlaut (nach dem Preußischen Justiz-Ministerial-Blatt Nr. 18 vom 5. Mai 1922) folgen: Allgemeine Verfügung vom 4. Mai 1922 über die Bekämpfung unzüchtiger Schriften. Bei der Bekämpfung der unzüchtigen Schriften haben sich Unzu träglichkeiten daraus ergeben, daß häufig wegen einer und derselben Schrift neben- oder nacheinander von verschiedenen Staatsanwalt schaften eingeschritten wird und verschiedene Gerichte mit der Abur teilung befaßt werden. Diese Häufung der Verfahren bedeutet nicht nur einen nutzlosen Mehraufwand an Zeit, Arbeit und Kosten, sondern birgt auch die Gefahr in sich, daß voneinander abweichende Entschei dungen ergehen, ferner daß Verurteilungen von Buchhändlern, die die Schriften verbreitet haben, Vorkommen, während der Verfasser und der Verleger unbehelligt bleiben, und daß die Unbrauchbarmachung sämt licher Stücke der Schrift mit Wirkung für das ganze Reichsgebiet ausge sprochen wird, ohne daß die am schwersten von dieser Maßnahme Be troffenen (her Verfasser und der Verleger) Gelegenheit gehabt haben, in dem Verfahren ihre Interessen wahrzunehmen. Um diesen Un zuträglichkeiten tunlichst abzuhelfen, wird folgendes bestimmt: I. Wenn wegen einer Schrift (Buch, Zeitschrift, Zeitung, Bild, Ansichtspostkarte u. dgl.), auf welcher der Name des Verlegers — oder (bei Selbstverlag) des Verfassers oder des Herausgebers — und ein innerhalb des Deutschen Reiches gelegener Erscheinungsort angegeben ist, von einer Staatsanwaltschaft, zu deren Bezirk der Er scheinungsort nicht gehört (Staatsanwaltschaft des Verbreitungsorts), ein Strafverfahren eingeleitet werden soll, so ist, wie folgt, zu verfahren: 1. Die Staatsanwaltschaft des Verbreitungsorts hat von der Ein leitung des Verfahrens unverzüglich der Staatsanwaltschaft des Er scheinungsorts Mitteilung zu machen und die Erhebung der öffent lichen Klage einstweilen hintanzuhalten. 2. Die Staatsanwaltschaft des Erscheinungsorts hat mit tunlicher Beschleunigung zu prüfen, ob ein Strafverfahren gegen den Verleger (Verfasser, Herausgeber, Redakteur) oder ein objektives Strafver fahren nach § 42 StrGB. einzuleiten ist, im Falle der Einleitung auf Beschleunigung des Verfahrens hinzuwirken und in jedem Falle von dem Ergebnisse der zu 1 genannten Staatsanwaltschaft unverzüglich Mitteilung zu machen. 3. Erfolgt in dem von der Staatsanwaltschaft des Erscheinungs orts -eingcleiteten Verfahren die Einstellung des Verfahrens oder die Freisprechung des Angeklagten oder die Ablehnung des Antrags auf Einziehung usw., weil die Schrift nicht als unzüchtig erachtet wird, so hat di« Staatsanwaltschaft des Vcrbreitungsorts, wenn sie gleichwohl die öffentliche Klage erheben oder Antrag auf Einziehung usw. stellen will, zuvor meine Entscheidung einzuholen. 4. Tic Bestimmungen zu 3 gelten entsprechend, wenn die Staats anwaltschaft des Verbreitungsorts erfährt, daß bereits früher wegen derselben Schrift anderwärts eine Einstellung des Verfahrens oder eine Freisprechung oder eine Ablehnung des Antrags auf Einziehung usw. wegen Verneinung des unzüchtigen Charakters der Schrift erfolgt ist. Um festznstcllen, ob diese Voraussetzung zutrifft, empfiehlt es sich regelmäßig, bei Beginn des Verfahrens eine Auskunft der Deutschen Zentralpolizeistelle zur Bekämpfung uuzüchtiger Schriften, Bilder und Inserate bei dem Polizeipräsidium in Berlin einznholen. Das von dieser herausgegebene Verzeichnis der auf Grund der 88 184 Ziffer 1, 41 StrGB. rechtskräftig unbrauchbar zu machenden unzüchtigen Schrif ten, zu dem ein Nachtrag im Jahre 1921 erschienen ist, gibt über alle rechtskräftig angcordneten Unbrauchbarmachungen Auskunft. Die Er weiterung dieses Verzeichnisses um einen weiteren Abschnitt, in dem auch die wegen Verneinung der Unzüchtigkeit erfolgten Freisprechungen oder Ablehnungen der Einziehung usw. verzeichnet werden, wird zur zeit erwogen. 5. Falls das bei der Staatsanwaltschaft des Erscheinungsorts an hängige Verfahren sich länger hinzieht, hat die Staatsanwaltschaft des Verbreitungsorts für rechtzeitige Unterbrechung der Verjährung (vgl. 8 22 des Preßgesctzes) in dem bei ihr anhängigen Verfahren 12b7
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