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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 02.09.1922
- Strukturtyp
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- 1922-09-02
- Erscheinungsdatum
- 02.09.1922
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- Deutsch
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ReoaLUoneUec Teil. 205, 2. September 1922. Sorge zu tragen. Beschlagnahmen auf Grund der 88 94 ff. StrPO. können ohne Rücksicht ans das Vorgehen der Staatsanwaltschaft des Erscheinungsorts veranlaßt werden. 6. Tie Vorschriften zu 1 bis 5 finden auch auf bereits anhängige Verfahren, soweit cs der Stand des Verfahrens erlaubt, >entsprechende Anwendung. II. Auf unzüchtige Schriften, auf denen der Name des Verlegers oder — beim Selbstverlag — üer Name des Verfassers oder des Her ausgebers und ein inländischer Erscheinungsort nicht angegeben sind, finden die Vorschriften zu I keine Anwendung. Gegen sie ist, da sie erfahrungsgemäß gerade die Pornographie schlimmster Sorte umfassen, mit besonderem Nachdruck und größter Beschleunigung vorzugehcn. III. Wenn das von der Staatsanwaltschaft des Verbreitungs orts eingeleitcte Strafverfahren sich sowohl auf Schriften der unter I, als auch auf solche der unter II bezeichneten Art bezieht, bleibt es dem Ermessen der Staatsanwaltschaft des Verbreitungsorts überlassen, inwieweit den in dem ersten Absatz dieser Allgemeinen Verfügung erörterten Gesichtspunkten Rechnung getragen werden kann. IV. Die Bestimmungen zu I, 1 und 3 bis 5 gelten auch dann, wenn die Staatsanwaltschaft des Erscheinungsorts zu einem anderen deulschen Lande gehört. Bei dem Herrn Neichsjustizmiuistcr ist in Anregung gebracht worden, darauf hinzuwirken, daß die anderen deutschen Länder entsprechende Anweisungen erlassen. V. Es ist wiederholt die Beobachtung gemacht worden, daß in Fällen, in denen aus subjektiven Gründen die Freisprechung der der Herstellung oder Verbreitung unzüchtiger Schriften angeklagten Per sonen erfolgen mußte, trotz festgestellter Unzüchtigkeit die Beschlagnahme der Schriften aufgehoben worden ist, obwohl gemäß 8 42 StrGB. die Einziehung und Unbrauchbarmachung nach den Vorschriften der 88 40 und 41 StrGB. hätte erfolgen müssen. Die Staatsanwaltschaften werden angewiesen, auf die Anwendung dieser Vorschriften, gegebenen falls durch Einlegung der zulässigen Rechtsmittel, hinzuwirken. VI. Alle auf Grund der 88 40 bis 42 StrGB. ergehenden, auf Einziehung oder Unbrauchbarmachung ^unzüchtiger Schriften lautenden rechtskräftigen Entscheidungen sowie solche auf Freisprechung oder Ab lehnung der Einziehung usw. lautenden, in denen die Freisprechung oder Ablehnung der Einziehung usw. wegen Verneinung des un züchtigen Charakters der Schrift rechtskräftig erfolgt ist, sind, soweit eine genügende Bezeichnung der Schrift möglich ist, im Fahndungsblattc für das Deutsche Reich auszugsweise zu veröffentlichen. Die Nund- verfügungen vom 9. Oktober 1894 (I. 3741) und vom 8. September 1920 (JMBl. S. 406) werden insoweit erweitert. Die Veröffentlichung kann unterbleiben, wenn die Schrift nur geringe Bedeutung oder überhaupt keine oder vermutlich nur örtlich beschränkte Verbreitung gefunden hat. VII. Die Staatsanwaltschaften werden angewiesen, von allen die Beschlagnahme unzüchtiger Schriften aussprechendcn gerichtlichen Be schlüssen und deren Aufhebung, ferner von allen in solchen Sachen ergehenden Urteilen, auch wenn die Freisprechung oder die Ablehnung der Einziehung usw. ausgesprochen worden ist, eine Abschrift der zu I 4 genannten Zentralpolizcistclle und eine, in Sachen von grund sätzlicher Bedeutung zwei Abschriften dem Gencralstaatsanwalt bei dem Landgericht I in Berlin unter Bezugnahme aus diese Allgemeine Ver fügung, jedoch ohne Anschreiben, nach Eintritt der Rechtskraft zu übersenden. Die Nunüversügung vom 23. Februar 1912 (I. 4241) wird aufgehoben. VIII. Die Staatsanwaltschaften werden ferner angewiesen, zum Zwecke des Ausbaues der bei der Zentralpolizciftelle (I 4) bestehenden Sammlung von Pornographien von allen unbrauchbar zu machenden Schriften, soweit verfügbar, 3 Stück der Zentralpolizeistelle zu über senden. IX. Angesichts des ständigen Anwachsens der unzüchtigen Schriften und der großen Gefahr, die sie für die moralische und körperliche Ge sundheit unseres Volkes bedeuten, ist ein nachdrückliches Einschreiten gegen sie dringend geboten. Besondere Aufmerksamkeit wird dabei auch solchen Zeitungen und Zeitschriften zuzuwenden sein, deren Anzeigen eine Sammelstelle von Angeboten erotischen Lesestoffs oder für Ver mittlung und Förderung unzüchtigen Verkehrs enthalten. Derartigen Auswüchsen wird auf Grund des 8 184 Ziffer 1 und je nach der Sachlage auch auf Grund des 8 180 StrGB. wirksam entgegengetreten werden können. Berlin, den 4. Mai 1922. Der Justizminister: vr. a m Z e h n h o f f. Meine MtMMgen. Die Bcrussgcnossenschaft für den Einzelhandel sNeichsunsallver- sichcrung) in Berlin SW. 68, zu der der Sortimentsbuchhandel gehört, hat Anfang Juli an ihre sämtlichen Mitglieder Fragebogen ver sandt, um auf Grund der darin von den Betriebsunternehmern ge machten Angaben die vorgeschriebene Neuveranlagung der Betriebe nach 1253 dem für die Jahre 1922—1926 gültigen neuen Gcfahrtarif vornehmem zu können, die für die Höhe der Jahresbeiträge mitbestimmend ist. ES ist zur Vermeidung von Nachteilen dringend erforderlich, den Frage bogen eingehend zu beantworten und sofort der Bcrufsgeuossenschaft wieder einzusenden. Denjenigen Mitgliedern, die noch keinen Frage bogen erhalten haben, kann nur empfohlen werden, umgehend einen solchen von der BernfSgenosscnschaft anzufordern. Werden die erforder lichen Angaben nicht rechtzeitig, nicht vollständig oder nicht der Wahr heit gemäß gemacht, so sind sie von dem Gcnossenschaftsvorstandc nach seiner Kenntnis der Verhältnisse zu ergänzen. Allgemeiner Deutscher Buchhaudlungsgchilscn-Vcrband. — Einen Aufruf zu einer I n b i l ä u m s s p c n d c für die Witwen und W aisen und die Invaliden erläßt der Allgemeine Deut sche B n ch h a n d l u n g s g e h i l s c n - V e r b a n d in Leipzig an seine Mitglieder und deren Frauen. Der Ausschuß für die Jnbiläums- veranstaltungen (die bekanntlich am 7. und 8. Oktober in Leipzig statt- sinden) teilt in dem Aufruf mit, daß er beabsichtigt, den Renten empfängern der Witwen- und Jnvalidenkasse des Verbandes zum Jubi- läumstagc des Verbandes ein? Freude zu bereiten durch Überweisung eines Geldbetrags, der die alten und bedürftigen Leute in den Stand setzen soll, ebenfalls wenigstens einmal einen sorgenfreien Tag zu haben. In dem Aufruf wird wörtlich gesagt: Jeder soll sein Scherflein opfern, um den Ärmsten unseres Standes, den Witwen- und Juvalidengeldempfängern zum Jubiläumstage des Verbandes eine besondere Freude zu bereiten; besonders ergeht dieser Aufruf aber un die Frauen unserer Mitglieder. Deutsche Frauen, denkt an Eure Mitschwestern, die alleinstehen und zum Teil der bittersten Not preisgegebcn sind! Diese alten Witwen spüren die heutigen Zeiten in ganz besonders harter Weise; sie sind nicht mehr in der Lage, selbst zu arbeiten, zum Teil stehen sic in hohem Alter nnd sind durch die unzulänglichen ErnührungSverhältnisse von Krank heiten hcimgcsucht; die kümmerlichen Unterstützungen reichen nicht iin entferntesten zu, sich auch nur die notdürftigsten Lebensbedürfnisse zu beschaffen; ihnen wollen wir eine Freude machen zum Verbandsjubi läum und erbitten dazu von allen, die dazu in der Lage sind, einen Beitrag. Sie, die mit ihren Ehegatten bei Lebzeiten Freud und Leid geteilt haben, sollen sehen, daß wir ihrer nicht vergessen, wenn wir den Ehrentag des Verbandes festlich begehen. Spendet soviel als mög lich, es ist für die Bedürftigsten unseres Standes.« Wir unterstützen diesen Ausruf gern und wünschen dein Ausschuß einen vollen Erfolg. Auf welche geringen Mittel gerade diese Sozial rentner oft angewiesen sind, ist den meisten gar nicht bekannt. Um so begrüßenswerter ist der Gedanke, und er wird sicher große Freude unter den Rentenempfängern Hervorrufen. Der Aufruf schließt: »Wir hoffen, daß sich diesem Gedanken jeder anschließen wird nnd daß cs nur dieses einen Aufrufs bedarf, um die erforderlichen Mittel zusammenzubringen. Gebe jeder seinen Teil dazu, je mehr, um so besser, damit wir allen Bedürftigen gleichmäßig einen nennens werten Betrag übermitteln können. Als Anfangszahlung ging uns aus Stuttgart von einem kleinen Kreise von Kollegen bereits eine nam hafte Summe zu. Jeder helfe mit, damit der schöne Plan Verwirk lichung finde. Einer für alle, alle für einen.« Überweisungen sind mit der Bezeichnung »I u b i l ä u m s sp c n d e« an die Geschäftsstelle des Verbandes, Leipzig, Gerichtsweg 26, zu rich ten oder auf Postscheckkonto Leipzig Nr. 51014 einzuzahlen. Kein Streik der Leipziger Buchdrucker! — Am 31. August wurde dar Ergebnis der Urabstimmung der Leipziger Buchdrucker über den Ein tritt in einen Streik bekanntgcgeben. Der Streik wurde mit 2 913 gegen 2 7 9 0 Stimmen a b g e l e h n t. Es ist anzunehmcn, daß nun auf das Angebot der Leipziger Prinzipale, das Tarifamt der deutschen Buchdrucker zu einem früheren Termin einzubc-rufen.. zurückgegriffen wird. Erhöhung der Gebühren im Pvstpaketvcrkehr mit dem Ausland. Tie fortschreitende Entwertung der deutschen Mark bringt für den Paketverkehr mit dem Ausland die Gefahr mit sich, daß trotz Erhöhung des Goldfrankengegcnwerts bei den Abrechnungen mit den fremden Verwaltungen Einbußen für die deutsche Postkasse entstehen. Um dieser Gefahr nach Möglichkeit vorzubcngen, sieht sich die Neichspost- verwaltung gezwungen, künftig von der ihr nach Artikel 5, 8 4 Abs. 1 des Postpaketvcrtrags von Madrid zustehcndcn Befugnis zur Erhebung einer Zuschlaggebühr Gebrauch zu machen. Demzufolge ist vom 1. Sep - tcmber an für jedes Postpaket nach dem Ausland — ausgenommen Postpakete nach Österreich, Ungarn, Tschechoslowakei, Luxemburg, Dan zig, Mcmelgebiet, Polnisch-Oberschlcsicn, Südafrikanische Union und Vereinigte Staaten von Amerika — neben den im Ersatzheft zur.
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