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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 21.02.1887
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- 1887-02-21
- Erscheinungsdatum
- 21.02.1887
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984 42, 21. Februar 1887. Nichtamtlicher Teil. und zugleich berechtigt geworden, das ganze von ihrem Ehemanne hintcrlassene Vermögen, auch soweit solches ihrem Sohne Siegfried zugefallen, selbständig zu verwalten. In ihrem Anstrage hat der Rechtsanwalt T. schon nach dem Erscheinen der Nnmmmer 32 des Jahrganges 1885 der oben erwähnten Druckschrift den Beklagten mittelst Zuschrift vom 2. Dezember 1885 veranlaßt, jeder ferneren Veröffentlichung von Wagnerschen Briefen zur Vermeidung eines außerdem zu gewärtigendcn civil- und straf rechtlichen Vorgehens sich zu enthalten, worauf der Beklagte am 11. Dezember 1885 durch seinen Bevollmächtigten, den Rechts anwalt L., erwidert hat, daß er eine bindende Erklärung über die künftige Unterlassung des Abdruckes Wagnerscher Briefe abzu geben nicht willens sei, vielmehr in dieser Beziehung sich volle Redaktionsfreiheit Vorbehalten müsse. Über vorstehende Thatsachen sind die Parteien einig, nicht minder darüber, daß ebenso wie die in den Nummern 32, 35 und 36 des Jahrganges 1885 des »Orchesters« veröffentlichten drei Wagnerschen Briefen auch die übrigen von Wagner an U. gerich teten, von dem Empfänger gesammelten 80 Briese nicht bloß mit rein persönlichen Angelegenheiten sich beschäftigen, sondern gleich zeitig künstlerische Fragen und zwar z»m Teil dieselben, deren nähere Ausführung in den während der Jahre 1849—1852 erschienenen Schriftwerken Wagners »Kunst und Revolution«, »Kunstwerk der Zukunft« und »Oper und Drama« zu finden ist, zur Sprache bringen und dadurch der Wert, den sie an sich besitzen, erhöht wird. Die Klägerin hat unter Vorbehalt der aus dem bereits erfolgten Abdrucke der fraglichen Briefe herzuleitenden Entschädigungs forderung den Antrag gestellt: a) den Beklagten zu verurteilen anzuerkennen, daß ihm kein Recht zustehe, die Briefe Richard Wagners an den Kammermusikus U. zu veröffentlichen, b) dem Beklagten aufzugeben, der Veröffentlichung dieser Briese bei festznsetzender angemessener Strafe für jeden Einzclfall der Veröffentlichung sich zu enthalten und bei gleicher Strafe die Veröffentlichung durch Dritte in der von ihm redigierten periodischen Druckschrift: »Das Orchester« zu unterlassen. Der Beklagte hat die Abweisung der Klage beantragt, weil in seinem Verhalten keine Verletzung eines Autorrechts zu erblicken sei. Übrigens hat er noch angeführt, daß er den Abdruck der Briefe auf Grund von Abschriften bewirkt habe, welche durch Musikfreunde, denen die Tochter U.s die Originalbriefe mitgeteilt gehabt, an gefertigt und ihm zum Zwecke der Veröffentlichung überlassen worden seien. Die in erster Instanz ergangene Entscheid» ng verurteilte den Beklagten in Gemäßheit des Klagantrags unter a, weist im übrigen die Klage ab und verfügt wegen der Prozeß kosten rc. Gründe: »Die Frage, ob und in welchem Umfange Briefe gegen Nach druck geschützt sind, ist in dem Reichsgesetz vom 11. Juni 1870, betreffend das Urheberrecht an Schriftwerken, Abbildungen, musika lischen Kompositionen und dramatischen Werken, nicht besonders entschieden. Die Motive des im November 1868 dem Bundesrat vorgelegten, an den Reichstag nicht gekommenen ersten Entwurfs sprachen zwar prinzipiell den Grundsatz aus, daß Briefe den strengsten Schutz gegen unbefugte öffentliche Mitteilung in Anspruch nehmen könnten; eine dem entsprechende Bestimmung wurde jedoch, nachdem dieselbe von der öffentlichen Kritik für bedenklich erachtet worden war, in die späteren Entwürfe und in das schließliche Gesetz nicht ausgenommen, indem man von der Annahme ausging, daß die Schutzberechtigung der Briefe nach den allgemeinen Grundsätzen des Gesetzes zu entscheiden sei; vergl. Dambach, Urheberrecht, Seite 20. Mit dieser Annahme schloß man sich übrigens der bis dahin in der Partikulargesetzgebung und Litteratur betreffs der Briefe zur Geltung gebrachten Anschauung an, indem die in Anlehnung an die Bundesbeschlüsse vom 9. November 1837 und 19. Juni 1845 in den Landesgesetzen gebrauchten Ausdrücke »litterarische Erzeugnisse«, »Werke der Litteratur«, »Werke der Wissenschaft und Kunst« von litterarischen Erzeugnissen jeder Art verstanden wurden und man Briefen nur insoweit, als sie sich hierunter subsumieren ließen, eine Schutzberechtignng zngestand; vergl. Fuchsberger, die Entscheidungen des deutsche» Reichsober- Handels- und Reichsgerichts, VI. Band Seite 68 nud Golt- dammcrs Archiv für Preußisches Strafrecht, Band l> Seite 534, wie denn überhaupt das Rcichsgesetz vom 11. Juni 1870 von der Absicht einer Erbauung der Nachdrucksgesetzgebung ans neuen Grundlagen entfernt war, vielmehr lediglich eine einheitliche Kodi fikation ans dem Gebiete der Nachdrucksgesetzgebnng im Anschluß an die bisher maßgebenden, daher auch bei der Auslegung des Reichsgesetzes benutzbaren wissenschaftlichen Grundsätze des seit herigen Nachdrncksrcchts zu geben beabsichtigte; vergl. Dambach, a. a. O. Seite 8, 9, 14 und Wächter, Autor recht, 1875 Seite 44. Da nun das Gesetz in K 1 nur »Schriftwerke« gegen Nachdruck schützt, so haben Briefe Anspruch auf Schutz nur unter der Voraus setzung, daß ihnen die Eigenschaft von Schriftwerken im Sinne des Gesetzes innewohnt; vergl. auch Wächter, n. a. O. Seite 126 Note 48. Der Ausdruck »Schriftwerk« wurde bei den legislativen Vor arbeiten zu dem in Rede siebenden Gesetze als derjenige gewählt, welcher sich relativ am besten zur Bezeichnung des zu schützenden Objekts eigne und am meisten den in der zeitherigen Partikular- gesetzgcbung hierfür gebrauchten verschiedenen Ausdrücken entspreche; vergl. Dambach, a. a. O. Seite 14. Bezüglich der Jnterpretion des Ausdrucks »Schriftwerk« herrscht allseitiges Einverständnis darüber, daß als Schriftwerk im Sinne des Gesetzes nur das Produkt einer eigenen geistigen Thätigkeit des Autors angesehen werden könne, während Meinungsverschiedenheit darüber herrscht, ob zum Merk mal eines schutzberechtigten Schriftwerks auch noch die Fähigkeit desselben gehöre, Gegenstand des litterarischen Verkehrs, also Ver lagsgegenständ zu werden; vergl. die Citate bei Fuchsberger, a. a. O. Seite 67, 68, 69, hierunter namentlich Entscheidungen des Rcichsoberhandels- gerichts, Band 25 Seite 79 bis 81, wo diese Frage ver neint wird. Für die eine oder andere dieser Meinungen sich zu entscheiden, liegt gegenwärtig für das Gericht kein Anlaß vor, da die in Frage befangenen Briefe den Anforderungen von »Schriftwerken« zweifellos auch dann entsprechen würden, wenn man die Verlags fähigkeit zu den essentiellen Merkmalen eines Schriftwerks rechnen wollte. Zunächst kann darüber ein Zweifel nicht obwalten, daß die drei in der mündlichen Verhandlung zum Vortrag gelangten, in den vorjährigen Nummern 32, 35 und 36 der musikalischen Zeitschrift »Das Orchester« enthaltenen Briefe Richard Wagners als Produkte einer eigenen geistigen Thätigkeit des Autors sich darstellen. In dem in Nr. 32 abgedruckten Briefe befindet sich bezüglich des von dem genannten Dichter-Komponisten damals geplanten Tondrama »Siegfried« eine Entwickelung desjenigen Grundgedankens, welcher der von ihm nachmals ins Werk gesetzten Aufführung des Festspiels »der Ring des Nibelungen« unterliegt, während die in den Nummern 35 und 36 abgedruckten Briefe in der Hauptsache Ansichten ihres Autors über die durch die modernen Lebensverhältnisse bedingte Stellung der Kunst und die damals für letztere maßgebenden Konstellationen reproduzieren. Und auch die auf persönliche Verhältnisse bezüglichen Partieen der gedachten Briefe spiegeln — wie eine Durchsicht derselben an die Hand giebt — eine Gedankenthätigkeit wieder, welche ihnen den Stempel der eigensten geistigen Persönlichkeit ihres Autors ganz unverkennbar aufprägt. Das vom Gesetz für den Begriff des Schriftwerks aus gestellte Erfordernis einer eigenen individuellen Geistesthätigkeit des Autors, von welchem bei der Frage der Schutzberechtigung auch bei Briefen hervorragender Autoren, deren Persönlichkeit auch
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