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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 21.02.1887
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- 1887-02-21
- Erscheinungsdatum
- 21.02.1887
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42, 21. Februar 1887. Nichtamtlicher Teil 985 bei ihrer Äußerung in ganz unbedeutenden Briefen nach Befinden Interesse erregen wird, nicht abgesehen werden kann; vergl. Danibach, a. a. O. Seite 20 und 21, erscheint sonach in Ansehung der erwähnten drei Briese vorhanden. Auf den höheren oder geringeren Wert eines litterarischen Erzeug nisses aber ist, sofern dasselbe nur den Charakter eines ursprüng lichen Geistcsprodukts an sich trägt, bei der Frage der Schutz- bcrechtigung ein Absehen überhaupt nicht zu richten; vergl. Danibach a. a. O. Seite 16, Wächter, a. a. O. Seite 44, 48, 50. Die Schutzberechtigung der in Rede stehenden Briefe würde daher auch dann nicht alteriert werden, wenn von der Kritik den selben mit Recht nur ein untergeordneter literarischer Wert zu- crkannt werden sollte. Wollte man ferner im Anschluß an die oben erwähnte Rechtsansicht zu den Erfordernissen eines Schriftwerks im Sinne von tz 1 des Reichsgesetzcs dessen Verlagsfähigkeit an- sehen, so würden die mehrgedachtcn Briefe auch diesem Erfordernis entsprechen. Maßgebend würde in dieser Hinsicht der Zeitpunkt des Todes Richard Wagners insofern sein, als für die Beantwortung der Frage der Schutzberechtigung eines Schriftwerks nicht über das Leben des Urhebers hinausgcgangen werden darf, vielmehr das Urheberrecht ausschließlich in der Person des Urhebers zur Entstehung gelaugt und in Ermangelung des Entstandenseins eines Urheberrechts bei Lebzeiten des Autors selbstredend die Über tragung eines solchen auf einen Dritten, sei es durch Vertrag oder durch Verfügung von Todeswegen (tz 3 des Gesetzes) ausgeschlossen erscheint; vergl. Mandry, Urheberrecht, Seite 103. Nun war die Persönlichkeit des genannten Dichter-Kompo nisten vor seinem am 13. Februar 1883 erfolgten Tode notorisch bereits zu einer Berühmtheit gelangt, welche für einen großen Teil des gebildeten Publikums bestimmend war, an jedem zur Er kenntnis des künstlerischen Entwickelungsganges des Dichter-Kom ponisten beitragenden Ereignis ein besonderes Interesse an den Tag zu legen; und daß die in Rede stehenden Briese in litterarischen Kreisen für geeignet erachtet wurden, diesem Interesse Rechnung zu tragen, crgiebt sich ohne weiteres aus ihrem den Angriffspunkt der gegenwärtigen Klage bildenden Abdruck in der vom Beklagten redigierten musikalischen Zeitschrift, woraus ihre Vcrlagsfähigkeit — bezüglich deren irrelevant erscheint, ob das betreffende litte- rarische Erzeugnis als selbständiges Werk oder nur als Be standteil eines Sammelwerks, einer Zeitschrift und der gleichen publiziert zu werden vermag, vergl. Mandry, a. a. O. Seite 76, Wächter, a. a. O. Seite 45 Note 6, — zur Genüge dokumentiert wird. Endlich ist für den Begriff des schutzberechtigten Schriftwerks der Umstand bedeutungslos, ob der Autor, was im gegenwärtigen Falle im Hinblick auf die ganze Fassung der Briefe und einen offenbar nicht für die Kenntnis weiterer Kreise berechneten Teil ihres Inhalts zu verneinen sein dürfte, die Absicht der Veröffentlichung und litterarischen Ver wertung des Schrifs Werks gehabt hat. Es gicbt viele Werke, bei denen der Verfasser an eine Veröffentlichung durch den Druck nie gedacht hat, ja welche er sogar streng geheim hat halten wollen, und welche nichtsdestoweniger unzweifelhaft gegen Nachdruck ge schützt sind, da sic ihrer Natur nach zur litterarischen Publikation geeignet waren; vergl. Dambach, a. a. O. Seite 15, 16, Wächter, a. a. O. Seite 64, Mandry, a. a. O. Seite 78. Da nun auch das Reichsgesetz vom 11. Juni-1870, im Anschluß an die bestehende Doktrin, nicht etwa bloß das Vermögensinteresse, sondern auch das geistige Interesse des Schriftstellers, welches der selbe daran hat oder haben kann, daß sein Werk nicht veröffentlicht werde, schützen will und daher das Verbot des Nachdrucks nicht vom Entstandensein oder der Befürchtung eines vermögensrechtlichen Schadens abhängig macht, vergl. Dambach a. a. O. Seite 12, 13 und Entscheidungen des Reichsgerichts sür Civilsachcn Band 12 Seite 51, mithin die Frage der vermögensrechtlichen Verwertung der in Frage befangenen Briefe nicht weiter erörtert zu werden braucht, so steht nach alledem fest, daß Richard Wagner an letzteren ein Urheberrecht im Sinne von tz 1 des Reichsgesetzcs gehabt hat. Mit seinem Tode ist dasselbe auf seine Erben übergegangen (tz 3) und hat, da die Briefe vor dem Tode ihres Autors nicht erschienen sind, Anspruch ans dreißigjährigen Schutz, vom 1. Januar 1884 an ge rechnet (tztz 8, 12, 16). Der Beklagte hat zugcständlich in seiner Eigenschaft als Redakteur der musikalischen Zeitschrift »Das Orchester« die fraglichen drei Briefe in der Absicht der Verbreitung (Z 18) in der gedachten Zeitschrift veröffentlicht. Hiermit hat er sich des vollendeten Nachdrucks (W 4, 5a, 22) schuldig gemacht, er könnte denn den Erwerb des Urheberrechts an den drei Briefen Nachweisen (tz 3). Hierauf Bezug zu nehmen hat jedoch Beklagter nicht vermocht: Zunächst liegt nicht das mindeste dafür vor, daß Richard Wagner sein Autorrecht an den Adressaten der Briefe, den verstorbenen Kammermusikus U., zu übertragen willens gewesen sei. Wie schon erwähnt, lassen die Fassung und zum Teil auch der Inhalt der Briefe darauf schließen, daß der Verfasser an deren Veröffentlichung überhaupt nicht gedacht hat, und ebensowenig hat anscheinend U. die Briese des ihm befreundeten Autors als Objekt eines Urheberrechts angesehen, da er, wie Betagter selbst nicht ab- redig ist, die druckweise Veröffentlichung der Briefe überhaupt nicht ins Auge gefaßt hat. Ebensowenig kann davon die Rede sein, daß der Kammermusikus U. durch den bloßen Empfang der Briefe das Recht, dieselben publizieren zu dürfen, erlangt habe. Denn der Zweck eines Briefes ist nur, dem Adressaten eine Mitteilung zu machen, der Adressat als solcher ist daher nicht Rechtsnachfolger des Autors, vielmehr bleibt das Urheberrecht beim Autor, vergl. Wächter I. o. Seite 126, Dambach I. o. Seite 21, Mandry l. o. Seite 14, Stobbe, Deutsches Privatrecht, Band III. Seite 26, 27; und mit diesem Grundsatz steht auch die Bestimmung in ß 5a des Reichsgesetzes vom 11. Juni 1870 in Einklang, insofern hiernach auch der rechtmäßige Besitzer eines Manuskripts oder einer Ab schrift desselben der Genehmigung des Urhebers zum Abdruck be darf. Wie wenig aber hiermit der vom Beklagten besonders betonte Umstand, es sei voraussetzlich Richard Wagner damit, daß der Adressat für die in den Briefen niedergelegten Ideen Propaganda mache, stillschweigend einverstanden gewesen, in Widerspruch steht, bedarf einer näheren Darlegung nicht. Der Kammermusikus U. hat sich sonach niemals in der Jnue- habung des Urheberrechts an den fraglichen Briefen befunden, daher mit seinem Ableben ein solches Recht auch nicht auf seine Tochter- übertragen können. Der von letzterer nachmals bewirkte Verkauf der ganzen Briefsammlung an den Bürgermeister M. in Bayreuth und die von diesem vollzogene Schenkung der Sammlung an die Klägerin hat sich mithin rechtlich nur auf die Briefmanuskripte als solche bezogen, während die Mitübertragung des »geistigen Eigen tums« an denselben seitens der Tochter U.s auf M. mit Rücksicht darauf, daß Richard Wagner, bez. dessen Erben das Urheberrecht an den Briefen nie aufgegeben haben, thatsächlich gegenstandslos gewesen. Unter diesen Umständen hat auch die Tochter U.s das Veröffentlichungsrecht au den Briefen des Dichter-Komponisten an ihren Vater nie auf Dritte übertragen können; die vom Beklagten betreffs des Erwerbs der dein Abdruck der Briefe zu Grunde liegenden Abschriften derselben am Schluß des Thatbestandes ge gebene Darstellung erscheint sonach ohne rechtliche Bedeutung. Hin sichtlich der Passivlegitimation des Beklagten waltet ein Bedenken nicht ob. Zwar könnte es zweifelhaft scheinen, ob der Beklagte als Veranstalter des Nachdrucks (K 18) anzusehen sei, da im allgemei nen unter Veranstalter im Sinne des Gesetzes nur derjenige zu ver stehen ist, welcher den Nachdruck für sich, für seine Rechnung an fertigt, oder durch einen anderen anfertigen läßt, um über die Exemplare als über sein Eigentum zu verfügen und dieselben zu verbreiten also namentlich der Verleger; vergl. Dambach 1. e. Seite 130, Wächter 1. o. Seite 186, auch Goltdainmers Archiv für preußisches Strafrecht, Bd. 9, Seite 112,
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