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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 21.02.1887
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- 1887-02-21
- Erscheinungsdatum
- 21.02.1887
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986 Nichtamtlicher Teil. 42, 21. Februar 1887. wogegen vom Beklagten als bloßem Redakteur der Zeitschrift »Das Orchester« sich dies nicht behaupten läßt. Wohl aber kommt der Beklagte als Veranlasser des Nachdrucks (tz 20), als welcher er den selben strengen Bestimmungen wie der Veranstalter untersteht, in Betracht; denn zngestandlich ist der Abdruck der Briefe auf seine eigene Thätigkeit zurückzuführen, vergl. Dambach, l. o. Seite 148. Ob die Sachlage zu einer Bestrafung des Beklagten in Gemäßheit tztz 18,20 des Gesetzes angcthan sei, braucht in Ermangelung eines von der Klägerin hierauf gerichteten Antrags (K 27) nicht erörtert zu werden. Die Klägerin hat in dem vom Beklagten bethäligten Verhallen vielmehr nur Anlaß gefunden, dessen Verurteilung nach der Richtung zu beantragen, daß ihm kein Recht zustehe, die Briefe Richard Wagners an den Kammermusikus U. zu veröffentlichen . . . (Es folgt hier die Begründung der rechtlichen Zulässigkeit der er hobenen Anerkennungsklage, wobei sich die erste Instanz im wesent lichen im Einklang mit der unten abgcdruckten bezüglichen Ausfüh rung des Königlichen Oberlandesgerichts befindet. Sodann heißt es im erstinstanzlichen Urteil weiter:) Während hiernach der klägerischerseits an erster Stelle er hobene Klagantrag als begründet sich darstellte, war dem ferneren, auf Androhung von Strafe für den Fall künftiger Veröffentlichungen der in Rede stehenden Art gerichteten Klaggesuche Beachtung zu ver sagen: Wollte Klägerin sich zu dessen Rechtfertigung etwa auf eine Analogie zwischen deni sogenannten geistigen Eigentum und dem Eigentum an körperlichen Sachen berufen und demgemäß den Rechts grund ihres Gesuches in der mit dem gemeinen Recht — vergl. Windscheid, Pandekten, 5. Auflage, Band!., Seite 627, Note 6 — übereinstimmenden Vorschrift in H 321 des Bürgerlichen Gesetz buchs erblicken, so würde dem entgegenzuhalten sein, daß das Ur heberrecht, wie schon früher, so auch nach dem Reichsgesetz vom 11. Juni 1870 als ein Recht erscheint, dessen einzige Quelle das positive Gesetz ist, namentlich aber dasselbe nicht in Analogie mit dem Eigentum an körperlichen Sachen gezogen werden darf, vergl. die Citate bei Fuchsberger a. a. O. Seile 71, 72. Aus dem erwähnten Reichsgesetz läßt sich indessen ein Anhalt für die Androhung einer Strafe als Präventivmaßregel gegen zu be fürchtenden Nachdruck nicht entnehmen. Denn dasselbe kennt als Prävcntivmaßregel gegen Nachdruck überhaupt nur die in Z 21 vorgesehene Einziehung der Nachdrucksvorrichtungen, und es muß sonach angenommen werden, daß das.Gesetz mit den in Aß 18 folg, ersichtlichen strengen Bestimmungen über Entschädigung und Strafen im Fall vollendeten Nachdrucks sich habe begnügen wollen und sonstige Maßregeln gegen Nachdrncksgelüste nicht für erforderlich erachtet habe. Es gebricht somit an der Füglichkeit einer Straf androhung im Sinne von tz 775 Absatz 2 der Civilprozeßordnung, welche Vorschrift zu ihrer Anwendung eine im materiellen Recht begründete, im gegenwärtigen Fall, wie gezeigt, nicht vorhandene Befugnis des Richters zur Strafandrohung zur notwendigen Vor aussetzung hat. Wegen des Kostenpunktes rc." Gegen diese Entscheidung hat der Beklagte Berufung ein gewendet mit dem Anträge, die Klage ihrem ganzen Umfange nach abzuweisen und der Klägerin die Kosten beider Instanzen aufzu- crlegen. Bei Begründung des Rechtsmittels erklärte der Beklagte, daß er die Ansicht festhalten müsse, daß den von ihm veröffent lichten Wagnerschen Briefen die Eigenschaft von Schriftwerken im Sinne des Reichsgcsetzes vom 11. Juni 1870 nicht beigelegt werden könne. Andererseits nahm die Klägerin, welche die Zurück weisung der Berufung beantragte, darauf Bezug, daß sie das Klag gesuch nicht allein auf das Urheberrecht, sondern auch ans die per sönliche Berechtigung stütze, vermöge welcher der Verfasser eines Briefes von dem Empfänger und jedem dritten die Unterlassung der Veröffentlichung fordern dürse. Die eingelegte Berufung wurde von dem Sächsischen König lichen Oberlandesgericht, I. Senat durch Urteil vom 12. Juli 1886 (zu 0 I. 78/86) unter Verurteilung des Beklagten zur Tragung der Kosten der Berufungsinstanz znrückge wiesen. Gründe: »Das Berufungsgericht halte den Gründen, auf denen das vorige Erkenntnis in seinem jetzt angefochtenen Teile beruht, im wesentlichen sich anzuschließen. Durch K 1 des Reichsgcsetzes vom 11. Juni 1870 wird jedem Schriftwerke der Schutz gegen Nachdruck verliehen. Von diesem Schutze sind Briefe durch keine spezielle gesetzliche Vorschrift aus geschlossen. Die Frage ihrer Schutzbercchtigung hängt daher von der Feststellung des Begriffes »Schriftwerk« und in Streitfällen von der Untersuchung ab, ob bei den in Frage kommenden Briefen die Merkmale dieses Begriffes zutreffen. Wie aus den bei Dambach, die Gesetzgebung betreffend das Urheberrecht an Schriftwerken u. s. w., Seite 14 u. folg, unter 4 angezogenen legislatorischen Vorarbeiten sich ergiebt, verlangt das Gesetz für den Begriff des Schriftwerks regelmäßig und abgesehen von den in tz 7 gedachten einzelnen Ausnahmen eine schriftliche Aufzeichnung, die nach ihrem gedanklichen Inhalte als das Erzeug nis einer besonderen individuellen Gcistesthäligkeit des Urhebers sich darstellt. Der größere oder geringere innere Gehalt und Wert der ausgezeichneten Gedanken ist dabei nach den schon vor dem In krafttreten des Reichsgesctzes in der Doktrin und Praxis aner kannten, durch dieses Gesetz unberührt gebliebenen allgemeinen Grundsätzen gleichgiltig. Zu vergl. Dambach, a. a. O. Seite 16 unter 6; Klostcrmann, das geistige Eigentum. Baud i Seite 150. Demgemäß lassen sich nur solche Briefe, denen die Eigenschaft originaler, gleichviel ob mehr oder minder bedeutender geistiger Produkte ihres Autors innewohnt, den in dem Gesetze gegen Nach druck geschützten Schriftwerken beizählen, während derartige Briefe, die sich aus rein persönliche oder geschäftliche Mitteilungen inner halb des alltäglichen Verkehrs beschränken, den für Schriftwerke eingeführten gesetzlichen Schutz nicht genießen. Zu vergl. Dambach, a. a. O. Seite 19 u. folg, unter 11; Golt- dammer, Archiv für Preußisches Strafrecht. Band 9. Seite 534; Mandry, das Urheberrecht. Seite 101 u. solg. Die hier vorliegenden drei Briefe des Komponisten Richard Wagner, denen rücksichllich ihres Inhaltes nach dem Einverständnisse der Parteien die gesamten übrigen von dem Adressaten U. gesam melten Wagnerschen Briese gleichzuachten sind, kennzeichnen sich zur Genüge als individuelle Geisteserzengnisse ihres Verfassers. Denn neben Berichten und Auslassungen über Angelegenheiten lediglich privater und persönlicher Natur findet sich zunächst in dem Briefe vom 20. September 1850 eine Ankündigung und Darlegung der neuen Pläne und Ideen, welche dem Verfasser schon damals in Bezug auf eine von dem seitherigen Gebrauche völlig abweichende öffentliche Aufführung seiner Musikdramen vorschwebten und später, wie notorisch, auch wirklich durch ihn in das Leben gerufen worden sind. Ferner sind in den Briefen vom 19. September und 27. Dezember 1849 nicht bloß persönliche oder geschäftliche Dinge mitgeteilt und besprochen, sondern zugleich die originellen Ansichten Wagners über die Stellung des Künstlertums innerhalb der heutigen staatlichen und gesellschaftlichen Zustände, über die Reform- bedürftigkcit des bisherigen Opernwesens und die nötigen Vor bereitungen zur Anbahnung des »Kunstwerks der Zukunft« zum Ausdrucke gebracht. Überdies tragen auch die Äußerungen in jenen drei Briefen über persönliche Verhältnisse, wie die vorige Instanz richtig bemerkt, ein charakteristisches Gepräge an sich und eröffnen einen interessanten.Einblick in die eigenartige Denk- und Anschau ungsweise des Briefschreibers, der notorisch bereits zur Zeit der Absassung der Briese einen bevorzugten Rang als Komponist ein nahm und späterhin die Stufe einer hervorragenden Berühmtheit erreicht hat. Die gesamten hier in Betracht kommenden Briese als Produkte einer gerade ihrem Verfasser eigenen geistigen Thätigkeit anzusehen, erscheint daher hinreichend gerechtfertigt. Als ein weiteres Merkmal für den Begriff des Schriftwerkes im Sinne des Reichsgesetzes wird, obschon nicht allseitig, noch
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