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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 21.02.1887
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- 1887-02-21
- Erscheinungsdatum
- 21.02.1887
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- Deutsch
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42, 21. Februar 188?. Nichtamtlicher Teil. 687 erfordert, daß die aus einer eigenen geistigen Arbeit des Urhebers hervorgegangene schriftliche Gedankenanfzeichnung fähig sein müsse, einen Gegenstand des allgemeinen littcrarischen Verkehrs zn bilden, zu vergl. Wächter, das Autorrecht, Seite 45, 46; Dam buch, a. a. O. Seite 15; Kowalzig, das reichsgesetzliche Urheberrecht Seite 1; Klosteriuanu, a. a. O. Band i. Seite 151; sowie die von der vorigen Instanz angezogenen Entscheidungen des vormaligen Rcichsoberhandelsgerichts. Auch dieses Erfordernis, sollte es überhaupt zur Qualifikation eines Schriftwerkes notwendig gehören, ist hier nicht zn vermissen. Schon dadurch, das; der Be klagte die Wagnerschen Briese in der von ihm redigierten Zeitschrift veröffentlicht hat, ist in zulängliche Gewißheit gesetzt, daß denselben die bezeichnte Fähigkeit wenigstens gegenwärtig keinesfalls mangelt. Indessen ist es hier von entscheidendem Gewichte, ob die Briefe auch bereits bei Lebzeiten Wagners dazu angethan waren, Objekte des littcrarischen Verkehrs zu werden. Denn die Klägerin hat dadurch, daß die Briefe von der Tochter und voraussetzlich auch Erbin des Empfängers U, an einen Dritten verkauft und hierauf von dem letzteren schenkungsweise der Klägerin überlassen worden sind, trotz der bei dem Verkaufe von der Tochter U.s. erklärten Willensmeiuung, auch das geistige Eigentum an den Briefen auf den Käufer mit zu übertrage», an sich nur das Sachcigentum an den körperlichen Schriftstücken, nicht dagegen das Recht des Urhebers auf Vervielfältigung erworben, weil dieses Recht dem Adressaten nicht znstand, vielmehr in Zweifel bei dem Verfasser der Briese verblieben war, also von der Tochter U.s auf den Käufer der Briefe gar nicht mit übertragen werden konnte; zu vergl. Dambach, a. a. O. Seite 21; Goltdammer, a. a. O. Seite 539 flg; Klosterniann, a. a. O. Seite 321 slg. Den Anspruch auf Schutz gegen den Nachdruck der Wagner schen Briefe an U. vermag daher die Klägerin lediglich aus der Person Wagners geltend zu machen und ist ein solcher Anspruch in dessen Person nicht zur Entstehung gekommen, so würde derselbe auch nicht ans die Klägerin und deren Sohn im Wege der Erbfolge haben übergehen können. Allein cs ist genügender Anhalt dafür vorhanden, daß jene Briefe schon bei Lebzeiten Wagners, nachdem dieser durch sein fortgesetztes künstlerisches Schaffen einen weithin reichenden Ruf als Komponist erlangt hatte, sich dazu eigneten, Objekte des Verkehrs auf dem Gebiete des littcrarischen Marktes abzugeben Denn von dieser Zeit ab lag es nahe, daß das musi kalische Publikum auch den oben erwähnten brieflichen Äußerungen des Komponisten, in denen bereits die seinen späteren Schöpfungen zu Grunde liegenden künstlerischen Anschauungen und reforma- torischen Ideen entwickelt, oder doch angedcutet waren, ein leb haftes Interesse zuwcndcte. Ohne Einfluß ist hierbei der Um stand, daß denkbarer-, und sogar wahrscheinlicherwcise der Ver fasser der Briefe selbst, welcher bei deren Niederschrift mutmaßlich nur den Zweck verfolgte, für seine neuen Bestrebungen in dem engeren musikalischen Kreise, in welchem der Adressat sich bewegte, Anhänger zu gewinnen, auch später eine Veröffentlichung derselben nicht beabsichtigt hat. Die Möglichkeit einer Einführung in den littcrarischen Verkehr war von der gedachten Zeit ab gegeben. Da mit hatte der Antor das Recht erworben, über die Vervielfältigung der Briefe aus mechanischem Wege ausschließlich zu disponieren und sein Schriftwerk vermögensrcchtlich durch dessen Veröffent lichung für sich allein auszunntzen. Überdem durfte er aber auch nach der zwar in der Doktrin nicht unbestrittenen, dem Geiste der Reichsgesetzgebung jedoch zweifellos entsprechenden Ansicht — zu vergl. Entscheidungen des Reichsgerichts in Civilsachen Band 12 Seite 5t folg.; Dambach, a. a. O. Seite II, 12; Wächter, a. a. O. Seite 4 folg.; Klostermann, a. a. O. Seite 125 folg.; v. Anders, Beiträge zur Lehre vom littera- rischen Urheberrechte, Seite 11 folg. — die eben gedachte Dispositionsbefugnis zum Schutze seines idealen Interesses an der Nichtveröffentlichung des Schriftwerkes in An spruch nehmen. Da der Beklagte in keiner Weise sich darauf bezogen hat, daß die Veröffentlichung der Wagnerschen Briefe in der Zeitschrift »Orchester« auf einer früheren von Wagner erteilten Ermächti gung oder ans einem Einverständnisse der Erben desselben beruhe, ist demnach diese Veröffentlichung von der vorigen Instanz mit Recht als vollendeter Nachdruck beurteilt und der Beklagte als dessen Veranlasser im Sinne von 8 20 des Rcichsgesetzes behan delt worden. Denn durch die Aufnahme der aus Freundeshänden ihm in Abschrift zugcgangenc» Briefe in die genannte, von ihm redigierte Zeitschrift hat der Beklagte den Eigentümer dieser Zeit schrift, für dessen Rechnung der Nachdruck veranstaltet wurde, zu der unbefugten Veröffentlichung bestimmt. Ob der Beklagte dabei vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat, kommt im gegenwärtigen Prozesse nicht in Betracht. Die Klägerin, deren Legitimation zur Geltendmachung der durch den Nachdruck begründeten Ansprüche aus ihrer liquiden Eigenschaft als Mitcrbin Richard Wagners und als berechtigte Verwalterin des gesamten Wagnerschen Nachlasses sich ergiebt, ZK 3, 8 des Reichsgesetzes, fordert in der Klage keine Entschädigung wegen des verübten Nachdruckes nach 88 18 flg. und ebensowenig eine Einziehung der vorrätigen Nachdrncksexem- Plare nach 8 21 des Reichsgesetzes. Sie verlangt nur, daß die Nichtberechtigung des Beklagten zur Publikation der von ihrem Erblasser an U. gerichteten Briefe fcstgestellt und dem Beklagten jede fernere Publikation unter Androhung einer angemessenen Strafe für den Zuwiderhandlnngsfall untersagt werde. In dem letzteren Punkte hat die vorige Instanz die Klage abgewiesen und ihre Entscheidung hat insoweit die Rechtskraft beschrittcn. Bei dem erstcrcn Punkte ist in den Gründen des landgcrichtlichen Urteiles die Zulässigkeit der Klage näher erörtert und nicht beanstandet worden. In der Bcrusungsverhandlung hat der Beklagte erklärt, nach dieser Richtung hin keinen Einwand erheben zu wollen. Dessenungeachtet war die Statthaftigkeit der Klage als An erkennungsklage aus Anlaß des jetzigen Rechtsmittels von dem Berufungsgerichte anderweit selbständig zu Prüfen, dabei jedoch zu einem von der Auffassung der vorigen Instanz abweichenden Resultate nicht zu gelangen. Wenn auch der bloße Anspruch auf Anerkennung des Urheber rechtes gegen denjenigen, welchem eine Verletzung dieses Rechtes zur Last fällt, in dem Reichsgesetze unerwähnt geblieben ist, so folgt doch die Zulässigkeit eines derartigen Anspruches schon nach all gemeinen Grundsätzen aus der Natur des Urheberrechts als eines mit der Befugnis zur Abwehr aller Störungen Dritter ver bundenen, dem Eigentumsrechte analogen sogenannten absoluten Rechtes, außerdem aber auch ans den Vorschriften in 8 231 der Civilprozcßordnung, welche für alle Rechtsverhältnisse hinsichtlich ihres Bestehens oder Nichtbestehcns eine Klage auf Feststellung unter der Voraussetzung eines nachweisbaren rechtlichen Interesses an dieser Feststellung gewähren. Das Bestehen eines Rechts verhältnisses ist zwischen den Parteien insofern streitig, als die Klägerin mit der Behauptung, daß sie berechtigt sei, jede Ver öffentlichung der Wagnerschen Briefe als Rechtsnachfolgerin des Autors von ihrer Einwilligung abhängig zu machen, dem Beklagten entgegeugetreten ist und andererseits der Beklagte dieser Berech tigung nicht nur widersprochen, sondern auch thatsächlich mit der selben sich in Kollision gesetzt hat. Das Interesse der Klägerin an einer alsbaldigen Feststellung des im Streite befangenen Rechts verhältnisses liegt aber offen zu Tage, da nach dem seitherigen Ver halten des Beklagten die Besorgnis, daß er mit der Veröffentlichung der Briefe fortgefahren und dadurch die Klägerin an ihrem Ver mögen und ihren sonstigen aus dem Urheberrechte entspringenden Rechtszuständigkeiten noch weiter schädigen könne, vollkommen ge rechtfertigt erscheint, überdem auch der Klägerin daran gelegen sein muß, dem Beklagten für den Fall einer aus fortgesetzten Ver öffentlichungen gegen ihn zu erhebenden Entschädigungsklage den Einwand, daß er sich bei dem Nachdrucke in gutem Glauben befunden habe, abzuschneiden. Ohne daß es eines Eingehens aus den Gesichtspunkt bedurfte, welchen die Klägerin nach dem Thatbestand zur Unterstützung ihres Klaggesuchs noch herangczogen hat, war demgemäß die Berufung
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