Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 15.11.1920
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- 1920-11-15
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- 15.11.1920
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Berlin N, 24, Friedrichstraße 125) bis ins Kleinste erläuterten Arten der zweckmäßigen Arbeitsvereinfachung zu eigen zu machen, sie in seinem Betriebe einzuführen und anzuwenden, dann ist die Einrichtung und Wetterführung der doppelten Buchführung eine höchst einfache Arbeit, Der Sortimenter zeigt doch in seinem sonstigen Schaffen ein so reichliches Maß von Intelligenz und Energie, daß er es eigentlich als Ehrensache betrachten müßte, in diesem wichtigen Punkte nicht zu versagen. Außerdem aber möge kein Sortimenter übersehen, daß er mit Einführung der doppelten Buchführung sich selbst den allergrößten Dienst leistet, He t lb r o n n, 22, Oktober 1920, Zum Begriff des „Hauptbuchhalters". Von Bllcherprüfer Hans Stoll, München, Von der Redaktion des Börsenblattes ist mir die Anfrage einer norddeutschen Firma zugegangen, auf welche ich wegen ihres weitgehenden Interesses an dieser Stelle eingehen möchte, In der Anfrage heißt es: Der Tarifvertrag unterscheidet zwischen »Buchhalter« und »Hauptbuchhalter«. Es entsteht nun die Frage: wer ist »Haupt buchhalter«? Ist der einzige Buchhalter einer Firma als »Hauptbuchhalter« einzuschätzen? In sprachlicher Beziehung ist unter einem »Hauptbuchhalter« ein Buchhalter zu verstehen, der das »Hauptbuch« führt. Viel ist mit dieser Erklärung allerdings nicht gewonnen, da bei einfacher Buchführung mit »Hauptbuch- dasjenige Buch meist bezeichnet wird, welches die Konten der Geschäftsfreunde (Debitoren und Kreditoren) enthält. Bei doppelter Buchführung wird dieses Buch als Kontokorrent bezeichnet, und unier einem »Haupt buch« wird hier dasjenige Buch verstanden, das in systematischer Kontenanordnung sämtliche Geschäftsvorsälle, meist allerdings nur in ihren Monatssummen enthält; auch die Bezeichnung »Ge heimbuch« ist für dieses Buch üblich. Es dürste sich von selbst verstehen, daß jeder, der überhaupt auf die Bezeichnung »Buch halter» Anspruch erhebt, ein Kontokorrentbuch und bei einfachen Verhältnissen auch ein Hauptbuch der doppelten Buchführung führen können muß. Für die Zwecke des Tarifvertrags wird man sich nicht an die engherzige sprachliche Auslegung, sondern an di« übliche Verkehrsauffassung Hallen müssen, welche unter einem »Haupt buchhalter« eine Persönlichkeit versteht, die das Ganze der Buch haltung und des Bilanzwesens in theoretischer und praktischer k Hinsicht vollauf beherrscht, mit den einschlägigen gesetzlichen Be stimmungen und steuerrechtlichen Fragen vertraut ist und vor Allein auch die Fähigkeit besitzt, die Buchhaltung eines Betriebes »elbständig zu organisieren und zu leiten. Der Münchener Tarif vertrag kennzeichnet diese und ähnliche Angestellte in gehobener ^Stellung als »Angestellte, deren Tätigkeit besondere Fachkenni- nisse voraussetzt, und dis in der Hauptsache mit Arbeiten be schäftigt sind, die Selbständigkeit erfordern«. Zum Begriff eines »Hauptbuchhalters« gehört nicht ein sehr umfangreicher Betrieb oder der Umstand, daß dem Hauptbuch halter noch eine größere Anzahl von gewöhnlichen Buchhaltern oder Hilfsbeamten unterstellt ist. Wenn ein Betrieb nur mittle ren Umfang besitzt, so ist an sich der Fall denkbar, daß nur ein einziger wirklicher Buchhalter beschäftigt wird und dieser den noch sich als Angestellter in gehobener Stellung mit Recht be trachten darf. Immerhin wird man in einem derartigen Falle mit Vorsicht die Frage prüfen, ob tatsächlich an den Betreffenden besondere Anforderungen gestellt werden, oder ob es sich nur um Arbeiten handelt, die jeder erledigen kann, der nur einiger maßen mit der Buchführung vertraut ist. In der Anfrage heißt es dann weiter: Muß bei einem gemischten Betriebe, Verlag und Sorti ment, der Buchhalter beim Jahresschluß, auch ohne doppelte Buchführung, den Ertrag jeder Abteilung gesondert Nachweisen können? , , , Wer einen »Hauptbuchhalter» besoldet, will auch vollständige Klarheit in seinem Betriebe haben. Die einfache Buchhaltung, die in dem beireffenden Betriebe demnach angewendet wird, kennzeichnet sich als eine reine Ver mögensrechnung; beim Jahresabschlüsse wird auf Grund der vorhandenen Vermögenswerte und Schulden das Reinvermöge» berechnet. Durch Vergleich des Reinvcrmögens zu Beginn und zu Ende eines Geschäftsjahres läßt sich sodann der Gewinn des betreffenden Geschäftsjahres ermitteln, wobei auf Kapitalände rungen durch Entnahme für den privaten Verbrauch, auf Geld einlagen entsprechend Rücksicht zu nehmen ist. Eine eigentlich« Gewinnermittlung erstrebt die einfache Buchführung nicht. In einem gemischten Betriebe wird man bei einfacher Buch führung die Vermögenswerte und Schulden im Jahresabschluß selbstverständlich nach Sortiment und Verlag trennen, eine ge trennte Gewinnermittlung ist aber nur dann möglich, wenn über Sortiment und Verlag getrennt Buch geführt wird. Auch bei ein facher Buchführung sind nähere Verlust- und Gewinnberechnun gen ähnlich der doppelten Buchführung an sich nicht unmöglich ; es sind dann aber an die Anlage der einfachen Buchhaltung Be dingungen zu stellen, die es geratener erscheinen lassen, di« doppelte Buchführung anzuwenden. Dem anfragenden Betriebe möchte ich einen Übergang zur doppelten Buchführung empfehlen. An Stelle eines Waren tontos wäre ein Sortimcntskonto und ein Verlagskonto zu füh ren; zweckmäßig wäre auch eine entsprechende Trennung des Unkostenkontos mit Unterabteilungen, Nicht notwendig wäre eine Trennung des Kunden- bzw, Lieferantenkontokorrents, doch können besondere Gründe hierfür wie auch für eine vollständig getrennte Buchführung für Sortiment und Verlag sprechen. Ob und inwieweit dem Verlangen nach getrennter Ertrags- berechnuug und vollständiger Klarheit unter den derzeitigen Ver hältnissen entsprochen werden kann, läßt sich ohne nähere Kennt nis der Verhältnisse nicht beurteilen, Falls der Betreffende An spruch auf die Bezeichnung und die Besoldung eines »Haupt buchhalters« erhebt, muß er allerdings die Fähigkeit besitzen, eine den Ansprüchen der Geschäftsleitung und den Erfordernissen des Betriebes entsprechende doppelte Buchführung selbständig einzurichten und durchzuführen. Freimachung von Arbeitsstellen. (Neuordnung in Leipzig.) Leit langer Zeit erstreben die Interessenvertretungen von Han del und Industrie eine durchgreifende Änderung der Neichsverord- iiung vom 25. April 1920 iiber die Freimachung von Arbeitsstellen und der im Allschluß daran erlassenen Verordnungen der Demobil- inachuugsausschiisse. Alle diese Anordnungen gehen davon ans, daß hellte nur der ein Recht ans Arbeit hat, der das Einkommen ans dieser Arbeit zu seinem Unterhalt braucht, und weiter ist es der Zweck der Verordnungen, die wahrend des Kriegs erfolgte Massenabwanderung der Arbeitskräfte nach den großen Städten wieder anszngleichen. Die sen Zweck sucht man durch zwangsweise Entlassung der fraglichen Ar beitnehmer und Einstellung erwerbsloser Ersatrpersonen zu erreichen. Solange diese Verfügungen nur läßlich gehandhab't wurden, waren sie den Beteiligten nicht allzu lästig. Seitdem jedoch die andauernde Ar beitslosigkeit die Demobilmachungsbehörden zu einer immer schärferen Durchführung der Bestimmungen und zur systematischen »Säuberung« der Betriebe veranlaßt hat, zeigt es sich, wie leider in vielen anderen Fällen auch, daß der beste Zweck und der richtigste Gedanke zur Plage wird, wenn er im Wege der Verordnung und des staatlichen Zwanges durchgesept werden soll - der Arbeitsmarkt läßt sich eben nicht durch Paragraphen regulieren. Die nachteiligen Folgen der Verfügungen hier im einzelnen aufznführen, kann um so mehr unterbleiben, als die Mehrzahl der Leser sie schon im eigenen Betriebe kennen gelernt haben wird. Es sei nur auf die besondere Härte hingewieseu, die die zwangsweise Einstellung der meist nngeübteu Ersakpersonen in so dif ferenzierten Handelszweigen, wie dem Buchhandel, mit sich bringen muß. Bedauerlicherweise hat der Widerstand der beteiligten .Kreise »och zu keinem günstigen Ergebnis geführt. In dem für den Buchhandel besonders wichtigen Leipziger Bezirk hat allerdings der Demobil machungskommissar kürzlich seine bisherigen Anordnungen abgeändert, aber leider in einer ganz unbefriedigenden Weise. Die neue Verfügung vom 6. November 1920 bringt für die Arbeitgeber keine Verbesserun gen, sondern nur neue Härten und Belastungen. 1579
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