Erscheint auster Sonntags täglich. — Bis früh 9 Uhr ein gehende Anzeigen loinmen in der Regel u. wenn irgend möglich in der nächsten Nr. zur Ausnahme. Börsenblatt für den Beiträge sür das Börsenblatt sind an die Redaktion — Anzeigen aber an die Expedition desselben zu senden. Deutschen Buchhandel und die mit ihm verwandten Geschäftszweige. Eigentum des BörsenvercinS der Deutschen Buchhändler. ^7 51. Leipzig, Donnerstag den 3. März. 1887. Amtlicher Teil. Bekanntmachung. Der Wahlausschuß des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler hat nach ß 37 all 6 des Statuts vom 25. April 1880 die Wahlen vorzubereiten, und entledigt sich dieser Aufgabe, indem er in der nachstehend abgedruckten Wahlliste die nötigen Angaben über die vom Börsenverein in der Hauptversammlung der bevorstehenden Ostermesse vor- znnehmenden Wahlen macht und dabei an die Provinzial- »nd Lokal-Vereine das höfliche Ersuchen richtet, unter den dem Börsenvereine angehörenden Mitgliedern einen Beschluß über die Vorschläge von Kandidaten für die verschiedenen Ämter herbeizuführen. Der Wahlausschuß ist ferner durch das seine Thätigkeit näher bestimmende „Reglement vom 17. Mai 1881" verpflichtet, die Mitglieder der Provinzial- und Lokal-Vereine auf folgende Punkte aufmerksam zu machen: a) daß die Mitgliedschaft im Börsenverein auf der Person und nicht ans der Firma beruht; d) daß nur Mitglieder des Börsenvereins Stellvertretervollmachten für die Wahlen und die Abstimmungen in der Generalversammlung auszustellen und anznnehmen berechtigt sind; o) daß kein Stellvertreter mehr als 6 Abwesende vertreten kann; ck) daß nur solche Wahlkandidaten, nach Möglichkeit, in Vorschlag gebracht werden möchten, von denen anzunehmen ist, daß sie an den Sitzungen und Arbeiten des betreffenden Amtes teilzunehmen gewillt sind. Aus dem . vorerwähnten „Reglement für die Thätigkeit des Wahlausschusses" werden außerdem noch die folgenden Paragraphen zur Kenntnis der Mitglieder gebracht. 8 3. Der Wahlausschuß stellt den Provinzial- und Lokalvereinen ein Vollmachtsformular für Stellvertretungen in der benötigten Anzahl zur Verfügung, und empfiehlt die allgemeine Benutzung dieses Formulars behufs Erleichterung der durch die Statuten vorgeschnebenen Vollmachtsprüfung seitens des Wahlausschusses. Die Voll machten müssen vom Aussteller eigenhändig unterzeichnet, und vom Kommissionär desselben, oder von dem Vorstande eines von dem Börsenvereine anerkannten Bnchhändlervereins beglaubigt, oder behördlich (d. h. durch einen Beamten, welcher ein öffentliches Siegel führt) bescheinigt sein- 8 5. Der Wahlausschuß giebt zu jeder Generalversammlung Vollmachtskarten aus, welche in verschiedenen Farben und aufgedrnckten Zahlen von 2—7 nebst anfgedrncktec Jahreszahl, die Anzahl der Stimmen kennzeichnen, welche der Empfänger vertritt. Die Vollmachtsinhaber sind zu ersuchen, sich in der Generalversammlung nach Möglichkeit nach der Zahl der Stimmen, die sie vertreten, resp. der Farbe ihrer Vollmachtskarte zu Gruppen zusammenzusetzen, um auf diese Weise das Zählen der Stimmen bei den Abstimmungen zu erleichtern. Bei den Abstimmungen haben die Vollmachtsinhaber ihre Vollmachtskarten erkennbar emporzuheben. Sollten für die Wahlen zu den Vorstands- und Ausschuß-Ämtern Doppclwahlen nötig werden, so haben die Mitglieder des Wahlausschusses, resp. die vom Vorstand für die Generalversammlung ernannten Ordner die Stimmzettel den im Saale anwesenden Börsenvereins-Mitgliedern, resp. den Vollmachtsinhabern in der ihnen Ankommenden Anzahl auf ihren Plätzen einzuhändigen. , Der Wahlausschuß richtet an alle Provinzial- und Lokalvereine das höfliche Ersuchen, die Wahlvorschläge Lierundfünfzigster Jahrgang. 159