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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 22.12.1920
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1920-12-22
- Erscheinungsdatum
- 22.12.1920
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
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Urheberrecht wie einen Ball eindrückt. Nur dort und nur soweit, wie es das grundlegende Urheberrecht des Verfassers infolge des Verlagsvertrages eindrückt, hat es dingliche Wirkung. Es ist also zu vergleichen mit dem Nießbrauch gegenüber dem Eigentumsrecht. Der Verfasser überträgt dem Verleger ein ausschließliches Recht, und dessen Folge ist es, daß er sich während der Dauer des Ver- tragsverhültnisscs selbst jeder Vervielfältigung und Verbreitung, »die einem Dritten während der Dauer des Urheberrechts untersagt ist», zu enthalten hat <8 2 des Verlagsgesctzes). Aut dieser gesetzlichen Regelung ergibt sich vollkommen klar, daß durch den Verlagsvertrag die dingliche Be einträchtigung des Urheberrechts, das Ver lagsrecht, in Lauf gesetzt und zeitmäßig bestimmt wird. I n - soweit »verschafft» der Verfasser dem Verleger das Verlagsrecht. Denn sonst hätte es gar keinen Sinn, dieses Matz außerhalb des Verlags ve rtr a g s Verhältnis ses durch den Hinweis auf die jedem Dritten während der Dauer des Urheberrechts untersagten Handlungen zu bestimmen. So kommt es auch, daß der Verleger im Rahmen seines dinglichen Nießbrauchs rechtlich auchgegen den Verfasser die Be fugnisse hat, die zum Schutz des Urheberrechts durch das Gesetz vorgesehen sind. Logischerweise ist die Kehrseite dieser Regel die, daß das dingliche Recht ebenfalls beendet wird durch das Ende des Verlagsvertrages, daß also das dingliche Verlagsrecht keine weitergehende Wirkung haben kann, als sie sich grundsätzlich auf dem Verlagsvertrag aufbaut. Und was hier für die z e i t li ch e Begrenzung gilt, kann auch für die sachliche Begrenzung geltend weiden (Bestimmung der Übertragung ausschließlichen oder be schränkten Verlagsrechts u. dgl.). Wenn Hoffmann mir in dieser Hinsicht entgegenhält, daß das Gesetz selber Fälle kenne, in denen das Verlagsrecht nicht mit dem Ende des Verlagsvertrages endet, also in dem Fall, wo man Verlagsrechte an urheberrechtlich nicht geschützten Werken über trage, so muß ich die Berechtigung dieser Entgegnung, soweit sie mein Hauptergebnis widerlegen soll, entschieden bestreite». Gibt jemand an einem urheberrechtlich nicht geschützten Werk Verlags recht, so tut er das auf Grund anderermit dem Werk verbundener und zumeist auch dinglicher Rechte, also z. B. wie es bei aufgcsuudeuen Werkelt, bei der Lltitio prmeepii oder dergleichen der Fall ist, auf Grund eines Eigentumsrechts am Manuskript oder auf Grund eines Finder- rcchts oder auf Grund eines Bearbeitung?- oder Herausgabe rechts, das von urheberrechtlicher Qualität sein kann. Dar auf allein gründet sich die Berechtigung zum Abschluß eines Verlagsvertrages. Denn wenn es sich wirklich um ein Feld-, Wald- und Wiescugut handelte, das jedem zustcht, so könnte nicht ein Einzelner darüber mit einem anderen einen Verlagsvertrag abschlietzen. Also auch hier handelt es sich nur um einen gra duellen Unterschied, nicht um eine W e s e n s Verschiedenheit. Gewiß kann ein Vertragsverhältnis die Zeit der Schutzfrist eines Werkes überdauern, aber in dem Augenblick, wo das Werk frei wird, hört doch gerade d i e Seite des hier erörterten Problems auf, auf die es einzig und allein nach unserer Frage ankommt nämlich das Recht, jeden anderen von der Vervielfältigung und Verbreitung des betreffenden Werkes auszuschließen. Ich sehe also nicht den zureichenden Grund, warum diese Erwägung irgendwie gegen meine Ausführungen ins Feld ge führt werden kann. Der von Hosfmanu ungezogene Fall des 8 17, auf den ich auch schon hingewiesen habe, steht aber meinen Ausführungen ebensowenig im Wege, denn hier ist es nur s ch e i ri tz ar der Verfasser, der den Vertrag löst, sodatz bis zu seiner Kündigung das Verlagsrecht weiterbesteht. In Wirklichkeit ist es der Verleger, der durch Nichterscheinenlassen einer neuen Auf lage den Vertrag auffliegen läßt, eben indem er sein Verlags recht willkürlich enden läßt. Was da etwa noch bis zur förm lichen Kündigung und Auslösung existiert, ist nur derSchatten eines Verlagsrechts. Wichtiger als alles dies ist der letzte Einwand Hoffmanns, der dahingeht, daß nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte der Verfasser gehalten sein soll, dem Verleger deizuspringen, wenn ein Dritter etwas nachdruckt, was der Ver leger von sich aus aus seinem Verlagsrecht heraus nicht ver folgen kann, und was sich mithin nur als eine Rechtsverletzung gegenüber dem Verfasser darstellt. Um diesen Fall allein handelt cs sich ja. Aber auch dieser Einwand geht fehl. Wie kann der Verfasser dem Verleger gegenüber verpflichtet sein, etwas einem anderen zu verwehren, was erselberja dem Ver leger gegenüber tun darf?! D a s ist der springende Punkt. Einen Rechts grund hierfür gibt es nicht, vielleicht einen morali schen auf die Weife, daß man sich sagt: wenn der Verfasser so anständig ist, über das Ausschließungsrecht des Verlegers hin aus noch eine gewisse Wartezeit eintreten zu lassen, bis er sein« Arbeit, wozu er berechtigt ist, wieder anderweitig verwendet, so kann man natürlich von einer moralischen Pflicht des Verfassers reden, daß er das, was er selbst nicht tun wollte, auch anderen verbietet. Soweit erkenne ich das natürlich an. Das aber wider spricht in gar keiner Weise dem Ergebnis, zu dem ich gekommen bin, daß nämlich der Verleger selbst sein Recht enden sieht, so bald seine Vertragsvcrpflichtungen geendet sind. Daß er den Verfasser bitten kann, sein, nämlich des Verfassers, Recht gegen über dem Nachdrucker zu wahren, weil auch der Verleger noch ein gewisses Interesse daran hat, das kann man natürlich sehr gut annehme», aber damit ist juristisch nicht viel gewonnen, das steht auf einem ganz anderen Blatt. Ist der Verfasser über die gesetzliche Bestimmung hinaus dem Verleger vertraglich verpflich tet, mehrzu bieten, ihm also ein ausschließliches Recht einzu räumen, so wie es auch bei der Verlaggebung eines urheberrecht lich nicht geschützten Werkes geschehen kann, so wird eben selbst verständlich das Recht des Verlegers gestärkt. Aber auch das widerstreitet nicht dem Satz, datzinderRegeldasAus- maß des Verlagsrechts sich bestimmen läßt nach demAusmatzderVerlagspflicht.unddatzgerade die dingliche Wirkung des Verlagsrechts nicht selb st ändigwetterläuft, wenn derVerlagsver- tragkeineUnterlagedasürmehrgibt. Es ist gerade so, wie wenn eine Wegeberechtigung an einem Grundstück besteht und gegenüber dem Eigentümer dieses Grund stücks von irgend einer Seit« verbotene Eigenmacht geübt wird. Wird die Wegeberechtigung dadurch nicht beeinträchtigt, so geht den Nießbraucher des Weges die Beeinträchtigung gegen den Grundstückseigentümer nichts an, und nur dieser kann gegen die Rechtsverletzung seines Eigentums Vorgehen, selbst wenn der Nietzbrauchberechtigte ein gewisses Interesse daran hat, daß der Eigentümer des Grundstücks im unangetasteten Besitz seiner Rechte steht. Ilm diese Frage für das Börsenblatt zu einem Ab schluß zu bringen, hat die Redaktion vorstehende Ausfüh rungen noch vor Abdruck Herrn Rechtsanwalt Or. Willy Hosfmanu vorgelegt, der folgende Entgegnung gegeben hat. Meine Abhandlung in Nr. 237 des Börsenblattes besagte zweierlei: erstens der Satz Elsters — »die Verpflichtung der Veröffentlichung und Verbreitung ist nach Umfang und Milieu genau so umgrenzt wie das Recht des Verlegers- — ist in dieser allgemeinen Fassung ungenau, zweitens die von Elster in seiner Abhandlung Nr. 203 erörterte Frage ist unter gewissen Umstän den auf Grund der alle Verträge regelnden Treupflicht zu lösen. I. I. Elster Übersicht in seiner Entgegnung, daß bei einem Verlagsvertrag über ein urheberrechtlich nicht geschütztes Werk der Verlaggeber ein Verlagsrecht überhaupt nicht »geben» kann. Daher, und aus diesem Grund spricht dieser Fall für meine An sicht, besteht in diesen Fällen ein Verlagsvertragsverhältnis ohne ein Verlagsrecht. Die Verpflichtung der Veröffentlichung und Verbreitung ist mithin nach Umfang und Milieu nicht so umgrenzt wie das Recht des Verlegers. Elster irrt, wenn er glaubt, daß der Fall, wonach jemand auf Grund von Bearbei tung?- und Herausgeberrecht, das von urheberrechtlicher Quali tät ist, einen Verlagsvertrag über ein gemcinfreies Werk ab schließt, nach 88 39, ckO VG. zu beurteilen wäre. Denn ist die vom Verlaggeber geleistete Arbeit urheberrechtlicher Qualität, so wird das Werk urheberrechtlich geschützt (8 2 LUG.). Die Be- 1V23
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