^ log-n. p-li-r- zum -lg-u-n «-br-llc^ sr-, :: 2m,- ->d-r d-r-u «uum ^?i^^EnzMg<:n l^-pj^d'scNm L . . . cpiar 80 Macv halb- N mit 40 Df. die Seile berechnet. 2n dem iliustr. Leil: f. Mitol. ^ jährlich. «Nach dem Äusland^e^olgt Liejorung Über Leipzig rr d. DSr^enbereins >, S. i10M.. s. 2,0 M„ s. 400 ^ Nr. 289 (R. 1S3.) Leipzig, Mittwoch den 22. Dezember 1920. 87. Jahrgang. Redaktioneller Teil. Bekanntmachung. In Ausführung des von dem Beirat der Autzenhandelsnebcnstelle für das Buchgewerbe in seiner Sitzung vom 23. November 1920 gefaßten Beschlusses zur Unterbindung der erfahrungsgemäß häufigen Umgehungen der Verkaufsordnung für Auslandlieferungen werden folgende Vorschriften mit Wirkung vom 1. Januar 1921 in Kraft gesetzt und von deren Einhaltung die Erteilung der Ausfuhrbewilligung abhängig gemacht. I. Auf den der Außenhandelsncbenstelle von den exportierenden Firmen einzureichenden Duplikatfakturen ist bei den einzelnen Gegenständen des Buchgewerbes der Verleger und, wenn sich der berechnete Preis nicht mit dem Auslands ordinärpreis deckt, auch letzterer anzugeben. Die Außenhandelsnebenstelle teilt dem Verleger die für Erzeugnisse seines Verlags genehmigte Ausfuhr wöchentlich mit. Die Mitteilung erfolgt in der aus nachstehendem Vordruck ersichtlichen Form, Verleger, gesandt nach Land: Anzahl: Titel: Jnlandsordinärpreis: (bei Lieferung an das Publikum) bzw. (bei Lieferung an Buchhändler oder Wiederverkäufer) Bemerkungen: Auslandsordinär preis: Berechneter Preis: Bersandtag: Absender: Bemerkungen: ^ — Antiquariat. 6 — Der Weiterverkauf ins Ausland ist dem Verleger bereits unter dem gemeldet. — Lager entnommen für Werke, die länger als sechs Monate auf Lager standen. 11 — Restauflaqen. 2 — Vom Zwischenbuchhandel usw bezogen. 12 — Zeitschriften, die der Verleger zum Inlandspreis ins Ausland liefert. Die Außenhandelsnebenstelle ist zu diesen Mitteilungen verpflichtet, sofern es sich nicht — laut ausdrücklichem Vermerk auf der Duplikatfaktur — um eigene Verlagsartikel der exportierenden Firmen oder um Antiquariat im Sinne von § 8 Abs. 2 der Verkaufsordnung handelt und sofern der Verleger die Bestimmungen der Verkaufsordnung seinerseits einhält. Die Außenhandelsnebenslelle erhebt für die Anfertigung der Mitteilungsvordrucke vom Verleger eine Gebühr von 20 ^ pro Vordruck. II. Die exportierenden Firmen haben auf den Duplikatfakturen auzugeben, welche der dort aufgeführtei^Posten von der nachträglichen Abgabe eines Anteils des Valuta-Mehrerlöses an den Verleger frei sind, a) weil der Anteil des Valuta-Mehrerlöses bereits bei Lieferung vom Verleger eingezogen wurde (abgekürzt zu bezeichnen durch ein 0 vor der Anzahlangabe); 1517