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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 22.12.1920
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1920-12-22
- Erscheinungsdatum
- 22.12.1920
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Zeitungen
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- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-192012226
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1920
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289, 22. Dezember 1929. Redaktioneller Teil. Verkaufsordnung für Auslandlieferungen. Z i. Die Verkaufsordnung für Auslandlieferungcn ist für alle Buchhändler und Wiederverkäufe! verbindlich, die Gegen- stände des deutschen Buchhandels (H 4, Ziff. 1 der Verkaufsordnung für den Verkehr des Deutschen Buchhandels mit dem Publikum und Z 1 Abs. 3 der Buchhändlerischen Verkehrsordnung) an das Publikum im Ausland unmittelbar oder durch inländische oder ausländische Buchhändler oder Wiederverkäufer vertreiben. 8 2. Die Verkaufsordnung für Auslandlieserungen gilt als satzungsgemäße Ordnung des Börsenvereins. Ihre Verletzung zieht dieselben Folgen nach sich wie die geflissentliche Verletzung der Satzungen und der übrigen Ordnungen des Börsenvereins. 8 3. Als Ausland im Sinne der Verkaussordnung für Auslandlieferungen gelten alle Länder, die nicht die deutsche Reichsmark als Währung besitzen und in denen die deutsche Währung wesentlich niedriger ist als am 1. Juli 1914. 8 4. Bei allen Angeboten und Lieferungen von Gegenständen des deutschen Buchhandels sowohl an Buchhändler und Wiederverkäufer des Auslandes als auch an das Publikum des Auslandes (H 3) sind die deutschen Laden- und Nettopreise einschließlich etwaiger in Deutschland gültiger Verlegerteuerungszuschläge entweder in die Währung des Empsangslandes umzurechncn oder bei der Lieferung in deutscher Währung durch einen Valuta-Ausgleich zu erhöhen. Der Barverkehr über die deutschen Kommissionsplätze hat grundsätzlich in deutscher Währung unter Hinzuschlagung des Valuta-Ausgleichs zu erfolgen. Die Umrechnungskurse, zu denen eine Umrechnung in ausländische Währung zu erfolgen hat, oder die Valuta- Ausgleiche, die bet Beibehaltung der deutschen Währung auf die deutschen Preise zu schlagen sind, werden vom Vorstande des Börsenvereins für die einzelnen Länder festgesetzt und im Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel jeweilig bckanntgegeben. Der Valuta-Ausgleich hat den Kursschwankungen der ausländischen Währungen Rechnung zu tragen. Er wird des halb vom Börsenverein so bemessen, daß die Berechnung in deutscher Währung mit der in ausländischer Währung auf an nähernd gleichen Wert gebracht ist. Die Umrechnungskurse bzw. Valutaausgleiche werden für das Publikum des Auslands (siehe Spalte 4 und 5) einerseits und die Buchhändler des In- und Auslands (siehe Spalte 6 und 7) andrerseits verschieden hoch festgesetzt. 8 5. Sind für ein Ausland vom Vorstand des Börsenvereins keine Umrechnungskurse festgesetzt, so hat die Lieferung in der Währung oder mit dem Valuta-Ausgleich eines Landes zu erfolgen, dessen Währung neben der eigenen in seinem Handelsverkehr gebräuchlich ist (z. B. sür China die englische Währung). 8 6- Die Umrechnungskurse und Valuta-Ausgleiche können, um die verschiedenen Gattungen von Gegenständen des deutschen Buchhandels gegenüber den im Auslande erschienenen gleichartigen konkurrenzfähig bzw. preiswert zu erhalten, vom Vorstand des Börsenvereins für diese auf Antrag der Verleger verschieden hoch festgesetzt werden. Die Festsetzung erfolgt durch Bekanntmachung im Börsenblatt. 8 7- Von den durch die Verkaufsordnung für Auslandlieferungcn nach Aß 4—6 vorgeschriebcnen Berechnungen bleiben unberührt: a) die Lieferung an solche Vertragsberechtigte des Auslandes, mit denen vor dem Inkrafttreten der Verkaufs- ordnung für Auslandlieferungen über einzelne Gegenstände seitens des deutschen Verlegers oder Buchhändlers bzw. Wicderverkäufers ein besonderer Lieferungsvertrag abgeschlossen worden ist, der bis zum 15. Mai 1929 der Außenhandelsnebenstelle für das Buchgewerbe gemeldet und von ihr anerkannt ist; b> Zeitschriften, sofern der Verleger nicht anders bestimmt; e) Gegenstände des deutschen Buchhandels, für die der Verleger durch ordnungsgemäße Bekanntgabe im Börsen blatt hinsichtlich der Länder, für die der Vorstand des Börsenvereins gemäß H 4 Umrechnungskurse bekannt- gegeben hat, besondere Auslandspreise festsetzt. Werden diese in deutscher Währung ausgedrückt, so müssen die Auslandspreise die deutschen Preise um mindestens 190"/,, bei Werken mit der Jahreszahl 1921 u. ff. auf dem Titelblatt um mindestens 50"/, übersteigen. Macht der Verleger von dem Vorrechte, Auslandspreise in fremder oder deutscher Währung festzusetzen, Gebrauch, so soll er den Buchhändlern des In- und Auslandes auf diese Auslandspreise einen um 10"/, höheren Rabatt, als er im Jnlandsverkehr gewährt, einräumen. ä> Schulbücher, soweit sie als solche von der Außenhandelsnebenstelle für das Buchgewerbe anerkannt werden; in Zweifelssällen entscheidet der Vorstand des Börsenvereins; 1SI9
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